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Politik und Verwaltung

Satzungen

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

für die Gemeindevertretung
der Gemeinde Wabern, Schwalm-Eder-Kreis

 

Aufgrund der §§ 26a, 36a, 60 und 62 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. Juli 1960 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1976 (GVBl. I S. 325), erlässt die Gemeindevertretung aufgrund ihres Beschlusses vom 06. Oktober 1977 folgende


Geschäftsordnung:

 

I. Durchführung und Aufgaben der Eröffnungssitzung


§ 1
Eröffnungssitzung
(§§ 56, 57 HGO)

(1) Der Bürgermeister beruft die Gemeindevertretung zu ihrer ersten Sitzung nach der Wahl ein. Er eröffnet die Sitzung und übergibt den Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied der Gemeindevertretung. Diese wählt unter dessen Leitung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(2) Der Vorsitzende leitet alsdann die Wahl des Schriftführers, der stellvertretenden Schriftführer und die Wahl ihrer Stellvertreter.

(3) Danach beschließt die Gemeindevertretung über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Maßgabe des § 26 KWG.

 

II. Gemeindevertreter und Fraktionen


§ 2
Unabhängigkeit
(§ 35 HGO)

Die Gemeindevertreter üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden.


§ 3
Anzeigepflicht
(§ 26a HGO)

Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind verpflichtet, die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband einmal jährlich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen. Der Vorsitzende leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Haupt- und Finanzausschuss zur Unterrichtung zu. Danach ist die Zusammenstellung zu den Akten der Gemeindevertretung zu nehmen.


§ 4
Fraktionen
(§ 36a HGO)

(1) Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. Im übrigen können sich Gemeindevertreter zu einer Fraktion zusammenschließen.

(2) Eine Fraktion kann Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke mit.

(3) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 5
Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen
(§ 60 HGO)

(1) Die Gemeindevertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, verpflichtet.

(2) Bei Verhinderung haben sie ihr Ausbleiben unter Darlegung der Gründe vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden anzuzeigen.


§ 6
Verhalten der Gemeindevertreter

Das Verhalten der Gemeindevertreter hat der Würde verfassungsmäßiger Einrichtungen zu entsprechen. Als gewählte Vertreter der Bürger sollen sie sich stets ihrer Verantwortung für die Gemeinde bewusst sein.

 

§ 7
Verschwiegenheit
(§§ 35 Abs. 2, 24 HGO)

(1) Die Gemeindevertreter sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder nach Beschluss der Gemeindevertretung vertraulich zu behandeln sind. Die Kenntnis über vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit als Gemeindevertreter.

(2) Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann die Gemeindevertretung Maßnahmen nach § 36 verhängen.


§ 8
Widerstreit der Interessen
(§ 25 HGO)

(1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit – abgesehen von der Stimmabgabe bei Wahlen (§ 55 Abs. 7 HGO) – bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person (Einzel- oder Gesamtvertretung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Wer in einer Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst für jemand tätig geworden oder wer gegen Entgelt bei jemandem beschäftigt ist, dem die Erledigung einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, darf bei dieser Angelegenheit nicht beratend oder entscheidend mitwirken.

(3) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet die Gemeindevertretung.

(4) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss; den Beratungsraum verlassen. Dies gilt auch für die Entscheidung nach Abs. 3.

(5) Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem Vorsitzenden des Organs oder Hilfsorgans, dem er angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, mitzuteilen.


§ 9
Treuepflicht
(§§ 35 Abs. 2, 26 HGO)

(1) Gemeindevertreter haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde dann nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, es sei denn, dass; sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet die Gemeindevertretung.

 

III. Teilnahme des Gemeindevorstandes – Überwachung seiner Geschäftsführung


§ 10
Mitwirkung in der Sitzung
(§ 59 HGO)

(1) Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil. Er muss; jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

(2) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

(3) Der Bürgermeister ist der Sprecher des Gemeindevorstandes, sofern nicht der Gemeindevorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.

 

IV. Vertretung des Vorsitzenden – Einberufung zu Sitzungen


§ 11
Vertretung des Vorsitzenden

(1) Die Gemeindevertretung wählt in der Eröffnungssitzung (§ 1) die Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Pflichten verhindert, so sind die Stellvertreter in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl auf sie entfallenen Höchstzahlen zu seiner Vertretung berufen.


§ 12
Pflicht zur Einberufung
(§§ 56, 58 HGO)

(1) Der Vorsitzende beruft die Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung.

(2) Er muss; die Gemeindevertretung einberufen
a) So oft, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal alle zwei Monate;

b) Unverzüglich, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter oder der Gemeindevorstand unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und wenn diese zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(3) § 56 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

 

§ 13
Form und Frist der Einberufung
(§ 58 HGO)

(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Gemeindevertretung erfolgt durch schriftliche Ladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung).

(2) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die Abkürzung der Ladungsfrist muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Soll über eine Angelegenheit verhandelt werden, die in einer vorhergehenden Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden ist (§ 53 Abs. 2 HGO), so muss; die Ladungsfrist mindestens einen Tag betragen. Der Vorsitzende muss; in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hinweisen, dass; die Gemeindevertretung in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.


§ 14
Öffentlichkeit
(§ 52 HGO)

(1) Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen.

(2) Für einzelne Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.


§ 15
Beschlussfähigkeit
(§ 53 HGO)

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest. Sie gilt so lange als vorhanden, bis sie angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit auf Antrag durch den Vorsitzenden festgestellt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückge¬stellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreter Beschlussfähig; ihre Beschlüsse bedürfen in diesem Falle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 16
Abstimmung
(§§ 6, 54, 58, 63, 74, 75, 76 HGO)

(1) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Eine qualifizierte Mehrheit ist erforderlich, soweit sie gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist; sie ist insbesondere notwendig

1. bei der Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung in den Fällen des § 6 Abs. 2 HGO;

2. bei der Entscheidung über die Aufnahme von Angelegenheiten auf die Tagesordnung, die nicht auf der Einladung zur Sitzung verzeichnet sind (§ 58 Abs. 2 HGO);

3. bei Erzwingung eines Dienststrafverfahrens gegen den Bürgermeister oder Beigeordneten (§ 75 HGO);

4. bei vorzeitiger Abberufung des hauptamtlichen Bürgermeisters (§ 76 HGO);

5. bei vorzeitiger Abberufung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder seiner Vertreter (§ 57 Abs. 2 HGO).

(3) Einer wiederholten Abstimmung bedarf es

1. bei Beschlüssen, denen der Gemeindevorstand gemäß § 63 HGO widersprochen hat;

2. bei Beschlüssen, denen der Bürgermeister gemäß § 74 Abs. 2 HGO widersprochen hat;

3. bei Beschlüssen über die Abberufung des hauptamtlichen Bürgermeisters (§ 76 HGO).


§ 17
Form der Abstimmung
(§ 54 HGO)

(1) Geheime Abstimmung ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich die geheime Abstimmung ausdrücklich vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(2) Die Abstimmung erfolgt nach Schluss der Beratung, wobei der zur Abstimmung gestellte Antrag in seiner endgültigen Fassung festzustellen ist.

(3) Der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass; die Gemeindevertretung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf “Ja” oder “Nein” lautenden Stimmen fasst. Sie müssen stets in bejahendem Sinne gefasst sein. Die Fragestellung im verneinenden Sinne ist nur bei der Gegenprobe zulässig. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(4) Offene Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben.

(5) Das Ergebnis ist sofort durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.

(6) Wird die Richtigkeit in begründeter Form sofort angezweifelt, ist die Abstimmung sogleich zu wiederholen.


§ 18
Wahlen

(1) Für die von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des § 55 HGO sowie die für sinngemäß anwendbar erklärten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung.

(2) Wahlleiter ist der Vorsitzende der Gemeindevertretung oder einer seiner Vertreter. Er kann sich zu seiner Unterstützung von jeder Fraktion ein Mitglied benennen lassen. Der Wahlleiter und die benannten Fraktionsmitglieder bilden den Wahlvorstand. Dieser hat die Wahlhandlung vorzubereiten, durchzuführen, auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überwachen und das Ergebnis zu ermitteln. Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt.

(3) Wird bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorgenommen werden, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt, kann von dem besonderen Verfahren nach Abs. 2 abgesehen werden.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist in der Sitzungsniederschrift (§ 27) festzuhalten.


§ 19
Anträge

(1) Jeder Gemeindevertreter, die Fraktionen sowie der Gemeindevorstand können Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung stellen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt – außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO – die Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Will der Vorsitzende dem Antrag nicht stattgeben, hat er die Ablehnung unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

(2) Anträge sind nur zu Beratungsgegenständen zulässig, für deren Erledigung die Gemeindevertretung zuständig ist. Sie müssen eine klare und allgemein verständliche Fassung haben, und das Beschlussbegehren muss; erkennbar sein.

(3) Anträge mit finanzieller Auswirkung sollen im allgemeinen nicht ohne Anhörung des Haupt- und Finanzausschusses beraten werden.

(4) Alle Anträge sind grundsätzlich schriftlich 14 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung einzureichen. Anträge, die später eingegangen sind, werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen, es sei denn, dass; es sich um Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung oder dringende Anträge handelt.

(5) Während der Sitzung können Anträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden. Der Vorsitzende kann verlangen, dass; die Anträge schriftlich vorgelegt werden.

(6) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter dem zustimmen.


§ 20
Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge sind Anträge, die die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben.

(2) Sie können bis zur Abstimmung über den betreffenden Antrag gestellt werden. Vor der Beratung zu dem Gegenstand der Tagesordnung eingegangene Änderungsanträge sind bei der Einführung in den Tagesordnungspunkt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bekanntzugeben. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Behandlung.

(3) Über Änderungsanträge ist einzeln zu beraten und abzustimmen, bevor über den ursprünglichen Antrag entschieden wird.


§ 21
Rücknahme von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden und bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrere Gemeindevertreter müssen alle Antragsteller der Rücknahme zustimmen.


§ 22
Einbringung abgelehnter Anträge

(1) Sachanträge, die von der Gemeindevertretung abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller frühestens 1 Jahr nach der Ablehnung wieder eingebracht werden.
(2) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller begründet darlegen kann, dass; sich die zur einstigen Ablehnung führenden Umstände inzwischen geändert haben. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende über die vorzeitige Zulassung des Antrages. Lehnt er ab, kann die Gemeindevertretung zur Entscheidung angerufen werden.


§ 23
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind solche Anträge, die sich auf das Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung innerhalb der Gemeindevertretung beziehen.

(2) Die Gemeindevertreter sind berechtigt, sich zu jeder Zeit während der Sitzung mit Anträgen zur Geschäftsordnung zu Wort zu melden. Das Wort zur Geschäftsordnung wird sofort nach Schluss des Redners erteilt.

(3) Nachdem der Antrag zur Geschäftsordnung gestellt worden ist, hat der Vorsitzende unmittelbar das Wort zur Gegenrede zu erteilen. Gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung darf nur einmal das Wort erteilt werden.

(4) Der Vorsitzende lässt unmittelbar nach der Gegenrede über den Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen. Ist keine Gegenrede erfolgt, so gilt der Antrag als angenommen.


§ 24
Beratung

(1) Zur Beratung ist jeder Punkt der Tagesordnung zu stellen, über den Beschluss gefasst werden soll.

(2) Zur Begründung des Antrages ist zunächst dem Antragsteller, sodann dem Berichterstatter (§ 28 Abs. 3) das Wort zu erteilen.

(3) Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so erteilt er das Wort nach seinem Ermessen.

(4) Der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will er sich an der Sachaussprache beteiligen, so übergibt er die Sitzungsleitung dem Stellvertreter.

(5) Jedes Mitglied soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:

1. das Schlusswort des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,

2. die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse,

3. Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen.

(6) Der Vorsitzende kann zulassen, dass; ein Mitglied mehr als einmal zur Sache spricht. Erhebt sich hiergegen Widerspruch, so entscheidet die Gemeindevertretung.

(7) Während der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung sind nur zulässig:

1. Anträge zur Geschäftsordnung,

2. Änderungsanträge,

3. Rücknahme von Anträgen.

(8) Der Vorsitzende achtet darauf, dass; nur zur Sache gesprochen wird. muss; ein Redner wiederholt ermahnt werden, nur zur Sache zu sprechen, so kann der Vorsitzende ihm das Wort entziehen.


§ 25
Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte

(1) Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte kann jederzeit während der Beratung gestellt werden. Wer bereits zum Beratungsgegenstand gesprochen hat, kann diese Anträge nicht stellen, es sei denn, dass; er bisher lediglich als Antragsteller oder Berichterstatter das Wort hatte (§ 22 Abs. 2).

(2) Wird ein Antrag nach Abs. 1 gestellt, so gibt der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 und 4.


§ 26
Anfragen

(1) Anfragen an den Vorsitzenden, an den Gemeindevorstand, an den Antragsteller oder an den Berichterstatter sind im Zusammenhang mit einem zur Beratung stehenden Antrag jederzeit formlos möglich. Sie werden ohne Erörterung beantwortet.

(2) Andere Anfragen sind 14 Tage vor der Sitzung schriftlich bei dem Vorsitzenden einzureichen. Später eingehende Anfragen brauchen erst in der nächsten Sitzung beantwortet zu werden.

(3) Die Anfragen nach Abs. 2 werden ohne Erörterung beantwortet. Dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen gestattet.


§ 27
Niederschrift
(§ 61 HGO)

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss; mindestens ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass; seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift wird eine Woche nach der Sitzung der Gemeindevertretung für die Dauer einer weiteren Woche im Rathaus, Zimmer 4, zur Einsichtnahme für die Gemeindevertreter offengelegt.

(3) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können nur innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Offenlegungsfrist beim Vorsitzenden erhoben werden. Über rechtzeitig erhobene Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten Sitzung.

(4) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, je einem Gemeindevertreter der am Schluss der Sitzung anwesenden Fraktionen, mindestens aber von zwei Gemeindevertretern sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Den Fraktionen ist unverzüglich eine Niederschrift zu übersenden.


 

V. Ausschüsse


§ 28
Aufgaben der Ausschüsse
(§§ 50, 62 HGO

(1) Die nach Maßgabe der Hauptsatzung oder besonderer Beschlüsse der Gemeindevertretung gebildeten Ausschüsse haben für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten.

(2) Die Gemeindevertretung kann, soweit sie nicht gemäß § 51 HGO ausschließlich zuständig ist, bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.

(3) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung durch ihre Vorsitzenden oder besonders bestimmte Mitglieder Bericht zu erstatten.


§ 29
Bestellung, Konstituierung und Auflösung der Ausschüsse
(§§ 55, 62 HGO)

(1) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wählt in demselben Wahlgang für jedes Ausschussmitglied einen Stellvertreter.

(2) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann die Gemeindevertretung beschließen, dass; sich die Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechend dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zusammensetzen; über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter von den Fraktionen bestimmt und die Sitzverteilung von der Gemeindevertretung festgestellt. Das gilt nicht für Ausschüsse nach § 28 Abs. 2.

(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die erste Sitzung eines Ausschusses ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl des Ausschussvorsitzenden.

(4) Die Gemeindevertretung kann die von ihr gebildeten Ausschüsse jederzeit auflösen und neu bilden.


§ 30
Öffentlichkeit, Recht zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 15 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhöhrer teilnehmen. Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Ausschusses.

(3) Ausschussmitglieder, die verhindert sind, können sich nur durch ihren persönlichen Stellvertreter (§ 62 Abs. 2 Satz 1 HGO) vertreten lassen.

(4) Die Vorschriften des § 42 Abs. 1 HGO über den WahlvorbereitungsAusschuss bleiben unberührt.


§ 31
Hinzuziehung von Vertretern und Sachverständigen
(§ 62 Abs. 6 HGO)

Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.


§ 32
Anwesenheit des Gemeindevorstandes

Der Gemeindevorstand soll bei jeder Ausschusssitzung vertreten sein.


§ 33
Einladung zur Ausschusssitzung

Der Ausschussvorsitzende setzt Tagesordnung, Ort und Zeit der Ausschusssitzung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und im Benehmen mit dem Gemeindevorstand fest.


§ 34
Sinngemäß anzuwendende Vorschriften

Soweit sich nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt, finden auf die Ausschüsse die Vorschriften über die Gemeindevertrtetung sinngemäß Anwendung. Die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 trifft der Ausschuss.

 

VI. Ortsbeirat


§ 35
Anhörungspflicht

Die Gemeindevertretung hat den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplanes.


 

VII. Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung


§ 36

Ahndungsmittel
(§ 60 HGO)

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann ein Mitglied der Gemeindevertretung bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens drei, Sitzungstage ausschließen. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden; diese ist spätestens in der nächsten Sitzung zu treffen.


§ 37

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern vom 01. September 1973 außer Kraft.

 

gez. T h r o n
(Vorsitzender der Gemeindevertretung)