Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
HAUPTSATZUNG
der Gemeinde W a b e r n
Aufgrund der §§ 5, 6 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993, bekanntgemacht am 19.10.1992 (GVBl. I S. 534) sowie der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. I S. 409) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern am 11.05.1995 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Der Vorsitz in der Gemeindevertretung
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Gemeindevertretung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.
(2) Die Gemeindevertretung wählt 2 Mitglieder zur Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes.
§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 und
§ 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
3. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von DM 50.000,--,
4. Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
Bei der Veräußerung von Baugrundstücken bleiben bei der Wertermittlung nach Nr. 3 die Beträge außer Acht, die auch durch Abgabenbescheide außerhalb des Vertrages erhoben werden können (Erschließungsbeiträge, Wasser- und Abwasserbeiträge, naturschutzrechtliche Abgaben, Hausanschlusskosten). Unabhängig vom Geschäftswert entscheidet die Gemeindevertretung über Grundstücksgeschäfte nach Nr. 3, wenn diese Geschäfte für die Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche Folgekosten verursachen können.Entscheidet sich der Gemeindevorstand für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Nr. 4, gilt für die Beteiligung der Gemeindevertretung die Wertgrenze nach Nr. 3. Die Bindung des Gemeindevorstandes an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.
(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder einfachem Beschluss auf einen ausschuss oder auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
§ 3
Gemeindevorstand
(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 8.
§ 4
Ehrenbürgerecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung | = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung |
| Mitglied der Gemeindevertretung | = | Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter |
| Bürgermeisterin oder Bürgermeister | = | Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
| Beigeordnete oder Beigeordneter | = | Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
| Mitglied des Ortsbeirates | = | Ehrenmitglied des Ortsbeirates |
| Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher | = | Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher |
| sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte | = | eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-. |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 5
Ortsbeirat
(1) Für die Ortsteile der Gemeinde Wabern werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Die Ortsbezirke umfassen jeweils die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Wabern, Falkenberg, Harle, Hebel, Niedermöllrich, Rockshausen, Udenborn, Unshausen, Uttershausen, Zennern.
(3) Der Ortsbeirat besteht in jedem Ortsbezirk aus 5 Mitgliedern.
§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen sowie Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zum Begründen von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen bekanntzumachenden Gegenstände werden mit Abdruck in der Bürgerzeitung der Gemeinde Wabern "Wabern informiert•••" öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem diese den bekanntzumachenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Regeln treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Gefahrenabwehrverordnungen treten nach § 78 Nr. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl I S. 174 und 284) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Tag in Kraft, den sie selbst bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Wabern, Landgrafenstraße 9, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die Gemeinde macht nach Abs. 1 bekannt, dass; der Bebauungsplan beschlossen, genehmigt oder das Anzeigeverfahren durchgeführt worden ist. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
(5) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 11. Mai 1989 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Wabern, den 12.05.1995
DER GEMEINDEVORSTAND
der Gemeinde Wabern
Günter Jung
Bürgermeister