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Politik und Verwaltung

Satzungen

E N T S C H Ä D I G U N G S A T Z U N G

der Gemeinde Wabern im Landkreis Schwalm-Eder

 

Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) hat die Gemeindevertretung in Wabern am 27. Mai 2004 folgende


Entschädigungssatzung


beschlossen:


§ 1
Ersatz des Verdienstausfalles

(1) Gemeindevertreter, Mitglieder der Ortsbeiräte, ehrenamtliche Beigeordnete und andere ehrenamtlich Tätige erhalten zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 10,00 € pro Sitzung der Gemeindevertretung, der Fraktion, des Ortsbeirates, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören.

(2) Der Durchschnittssatz nach Abs. 1 wird nur denjenigen ehrenamtlich Tätigen gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen wird der Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt.

(3) Anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden.


§ 2
Ersatz der Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten.

(2) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges kann anstelle der Fahrkosten nach Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung nach den für anerkannt privateigene Fahrzeuge jeweils geltenden Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes verlangt werden. Für die Mitnahme weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug wird eine zusätzliche Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 € pro Person und Kilometer gezahlt.

 

§ 3
Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätigen wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Tätigkeit der Gemeindevertretung, des Ortsbeirates, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören, folgende Aufwandsentschädigung gewährt:

Gemeindevertretern 15,00 €
Mitgliedern der Ortsbeiräte 15,00 €
ehrenamtlichen Beigeordneten 15,00 €
zu Beratungen der Ausschüsse zugezogenen
Vertretern von Bevölkerungsgruppen 
15,00 €.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich eine Pauschale erhalten. Diese beträgt für

den Vorsitzenden der Gemeindevertretung 30,00 €
Fraktionsvorsitzende mit weniger als 6 Mitglieder15,00 €
Fraktionsvorsitzende mit 6-11 Mitglieder20,00 €
Fraktionsvorsitzende mit mehr als 11 Mitglieder25,00 €
Ortsvorsteher30,00 €.

Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 25,00 €.

Ein Bediensteter der Gemeinde, der als Schriftführer für eines der Gremien der Gemeinde gewählt oder benannt worden ist, erhält für jede außerhalb der üblichen, täglichen Arbeitszeit anberaumte Sitzung, in der er als Schriftführer tätig wird, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €.

Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger am selben Tag mehrere Tätigkeiten wahr, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, so wird die hierfür insgesamt zu gewährende Aufwandsentschädigung auf das Zweifache des in Abs. 1 genannten Betrages begrenzt.

Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger mehrere Funktionen wahr, für die Erhöhungen der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 gewährt werden, so hat er Anspruch auf die allen Funktionen entsprechenden Erhöhungen.

 

§ 4
Fraktionssitzungen

Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen im Sinne des § 36 a Abs. 1 HGO Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 12 pro Kalenderjahr begrenzt.


§ 5
Dienstreisen, Studienreisen

Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreter, Mitglieder der Ortsbeiräte, ehrenamtliche Beigeordnete und sonstige ehrenamtlich tätige Einwohner Reisekosten nach Stufe 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 27.08.1976 (GVBl. I S. 390) in der jeweils geltenden Fassung.

Studienreisen sowie kommunalpolitische Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen gelten als Dienstreisen. Sie bedürfen der Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses.


§ 6
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit

Die Ansprüche auf die in den §§ 1 bis 3 und 5 geregelten Bezüge sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.


§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Wabern vom 20.12.1990, zuletzt geändert am 05.02.1998, außer Kraft.


Wabern, 27. Mai 2004

 

DER GEMEINDEVORSTAND
der Gemeinde Wabern

 

Günter Jung
Bürgermeister