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Politik und Verwaltung

Satzungen

Verwaltungskostensatzung


Die Gemeindevertretung der Gemeine Wabern hat in ihrer Sitzung am 12.12.1996 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), geändert durch Gesetz vom 12.09.1995 (GVBl. I S. 816).
§§ 1 bis 5a, 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2).


§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1) Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.


§ 2
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

(1) Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

 § 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass; die Worte „einer Verwaltungskostensatzung“ und der „Verwaltungskostenordnung“ durch die Worte „dieser Satzung“ ersetzt werden,

 § 4 mit der Maßgabe, das jeweils das Wort „Verwaltungskostenordnung“ bzw. die Worte „einer Verwaltungskostenordnung“ ersetzt werden durch die Worte „dieser Satzung“ und Abs. 7 ergänzt wird um folgende Regelung: „3. in Verfahren, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben.“,

 § 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit), § 8 (Persönliche Gebührenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

 

§ 3
Kostenschuldner/in

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.


§ 4
Kostengläubigerin

Kostengläubigerin ist die Gemeinde.


§ 5
Entstehen der Kostenschuld

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.


§ 6
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

 

§ 7
Billigkeitsregelung

Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.


§ 8
Gebührentatbestände

(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.GegenstandDM
1.Schriftliche Auskünfte (einfache Schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden)20 bis 1000 DM
2.Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens,
je Akte, Kartei, Buch usw. 
5,00 DM
3.wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss; nach Zeitaufwand siehe Abs 2
4.Zuschlag Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. 5,00 DM
5.Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Postsendung, die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 20,00 DM
6.Beglaubigung von Unterschriften10,00 DM
7.Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5,00 DM
8.Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen,
bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen
für jede weitere Seite zusätzlich 

10,00 DM
1,00 DM
9.Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4 und kleiner
je Seite DIN A 3
0,50 DM
0,80 DM
10.Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an
die öffentliche Abwasseranlage 
50 bis 5000 DM
11.Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war 
50 bis 5000 DM
12.Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die
öffentliche Abwasseranlage
20 bis 2000 DM
13.Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind
als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) 
20 bis 200 DM
14.Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück
mindestens je Grundstückskaufvertrag 
10,00 DM
25,00 DM
15.Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines
Vorkaufsrechts für Bausparkassen und andere Darlehensgeber 
20,00 DM
16.Auskunft aus dem Gewerberegister 35,00 DM
17.Genehmigung der Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien im endausgebauten Straßenbereich
- je lfd. Meter zu verlegendem Telekommunikationskabel
mind. jedoch
und höchstens  


2,00 DM
100 DM/Antrag
5000/DMAntrag
18.Genehmigung der Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen
- je lfd. Meter zu verlegendem Telekommunikationskabel
mind. jedoch
und höchstens 


1,00 DM
50 DM/Antrag
2500 DM/Antrag

 

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind, die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

 für Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
 je Viertelstunde 29,00 DM
 für Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
 je Viertelstunde 25,00 DM
 für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 20,00 DM
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben.

 

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde vom 01.02.1982 außer Kraft.

 

Wabern, 16.Dez.1996


Der Gemeindevorstand


Günter Jung
Bürgermeister