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Politik und Verwaltung

Satzungen

2. Änderungssatzung
zur Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten
der Gemeinde Wabern


Aufgrund der §§ 5,51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S 342, 353), §§ 1 bis 5a, 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434),in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 24.12.2003 (GVBl. I S. 36/2004), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern, Schwalm-Eder-Kreis in der Sitzung am 01.04.2004 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen:


Artikel 1:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 5 (Gebührenarten), § 6 ( Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).


Artikel 2:

§ 8 erhält folgende Fassung:

Gebührentatbestände

(1)Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

Nr. Gegenstand EUR
1. Schriftliche Auskünfte
(einfache Schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus
Registern und Dateien erteilt werden)
30,00 bis 600,00
2. Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Daten
träger für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,
10,00 bis 600,00
3. wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beauf
sichtigen mussnach Zeitaufwand
siehe Abs 2
4. Zuschlag Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,
je Akte, Kartei, Buch usw.
2,50
5. Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten
außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Postsendung, die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
12,00
(je Sendung)
6. Beglaubigung von Unterschriften 6,00
7. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 3,00
8. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen
für jede weitere Seite zusätzlich
6,00
0,60
9. Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4 und kleiner
je Seite DIN A 3
0,25
0,40
10. Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an
die öffentliche Abwasseranlage
25,00 bis
2.500,00
11. Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der An
schlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war
25,00
bis 2.500,00
12. Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die
öffentliche Abwasseranlage
10,00 bis 1.000,00
13. Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind
als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)
10,00 bis 100,00
14. Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück
mindestens je Grundstückskaufvertrag
5,00
20,00
15. Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines
Vorkaufsrechts für Bausparkassen und andere Darlehensgeber
10,00
16. Auskunft aus dem Gewerberegister 17,50
17. Genehmigung der Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien im endausgebauten Straßenbereich
- je lfd. Meter zu verlegendem Telekommunikationskabel
mind. jedoch
und höchstens
1,00
50,00 /Antrag
2.500,00 / Antrag
18. Genehmigung der Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen
- je lfd. Meter zu verlegendem Telekommunikationskabel
mind. jedoch
und höchstens
0,50
25,00 /Antrag
1.250,00 /Antrag
19. Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit der Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der Genehmigungsfiktion i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB, für jedes zu teilende Grundstück 40,00
20. Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauGB
für jedes zu teilende Grundstück
zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück
50,00
25,00
21. Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20 Abs. 1 BauGB
für jedes Grundstück, dessen Teilung beantragt ist
40,00
22. Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3
40,00
23. Benutzung eines Personenkraftwagens 0,40 / je km

(2)Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 18,00 €
für Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 15,00 €
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 12,25 €

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 € erhoben.


Artikel 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Wabern, 01. April 2004


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern

 

Günter Jung
Bürgermeister