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Politik und Verwaltung

Satzungen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Angaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern am 09.02.2012 die folgende Satzung beschlossen:


Satzung
über die Erhebung einer Steuer
auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Gemeinde Wabern

 


§ 1
Steuererhebung

 

Die Gemeinde Wabern erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufge-führten Besteuerungstatbestände.

 


§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

 

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich
    zugäng-lich sind,

b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder
    Sachwerte.

 


§ 3
Bemessungsgrundlagen

 

Die Steuer bemisst sich
1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die 
   elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich
   Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

2. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

 

§ 4
Steuersätze

 

(1) Die Steuer beträgt
 zu § 2 a):
 je angefangenen Kalendermonat und Apparat
 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
  a) in Spielhallen                                      20 v.H. der Bruttokasse,

  b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
                                                             20 v.H. der Bruttokasse,

 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
  a) in Spielhallen                                      10 v.H. der Bruttokasse,

  b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
                                                             5  v.H. der Bruttokasse,

3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt wer-den oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,
a) in Spielhallen
                                                            25 v.H. der Bruttokasse,

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
                                                            300,00 Euro.

4. Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nach-weis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer je angefangenen Ka-lendermonat und Apparat

bei Aufstellung in Spielhallen                      200,00 Euro

bei Aufstellung in Gaststätten                    100,00 Euro

zu § 2 b):
je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat       25,00 Euro.

(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird,
 schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse.



§ 5
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstal-ter.


 

§ 6
Anzeigepflicht

 

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,

 

b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbe-trieb dienenden Räumen

 

unverzüglich der Gemeinde – Steueramt – mitzuteilen.



§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit


 

(1)  Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Gemeinde Wabern betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulati-ons- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nach-gewiesen werden kann.
Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

(2)  Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmel-dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steuer-anmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde eingegangen ist.

 

(3)  Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueran-meldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzuset-zen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(4)  Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Anga-ben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten ge-mäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entspre-chenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.



§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

 

Die Gemeinde – Steueramt – ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Ge-schäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.


 

§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kom-munale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.



§ 10
Übergangsvorschrift

 

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Apparate sind dem Gemeindevorstand durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkraft-treten der Satzung mitzuteilen.



§ 11
Inkrafttreten


 

Diese Satzung tritt zum 01.04.2012 in Kraft.

 Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wabern über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 30.01.1992 außer Kraft.


Wabern, den 10.02.2012


DER GEMEINDEVORSTAND
der Gemeinde Wabern

 

gez. Günter Jung
Bürgermeister

 

 

 

Spielapparatesteuer-Erklärung