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Politik und Verwaltung

Satzungen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 25. Oktober 2001 nachstehende


Artikelsatzung

zur Einführung des Euro beschlossen:


Artikel 1:

Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wabern

§ 2 Abs. 3 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von 25.000 Euro“.

 

Artikel 2:

Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wabern

 

  1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Gemeindevertreter, Mitglieder der Ortsbeiräte, ehrenamtliche Beigeordnete u. a. ehrenamtlich Tätige erhalten zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 10,00 Euro pro Sitzung der Gemeindevertretung, der Fraktion, des Ortsbeirates, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören“.

     

  2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Ehrenamtlich Tätigen wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung der Tätigkeit der Gemeindevertretung, des Ortsbeirates, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören, folgende Aufwandsentschädigung gewährt:
    - Gemeindevertretern10,00 Euro
    - Mitgliedern der Ortsbeiräte10,00 Euro
    - Ehrenamtlichen Beigeordneten10,00 Euro
    - zu Beratungen der Ausschüsse zugezogenen Vertretern der Bevölkerungsgruppen10,00 Euro
    “.
  3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich eine Pauschale erhalten. Diese beträgt für

     

    - den Vorsitzenden der Gemeindevertretung25,00 Euro
    - Fraktionsvorsitzende mit weniger als 6 Mitglieder10,00 Euro
    - Fraktionsvorsitzende mit 6 – 11 Mitgliedern15,00 Euro
    - Fraktionsvorsitzende mit mehr 11 Mitgliedern20,00 Euro
    - Ortsvorsteher25,00 Euro
    “.
  4. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    „(3) Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von20,00 Euro“.

     

  5. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Ein Bediensteter der Gemeinde, der als Schriftführer für eines der Gremien der Gemeinde gewählt oder benannt worden ist, erhält für jede außerhalb der üblichen, täglichen Arbeitszeit anberaumte Sitzung, in der er als Schriftführer tätig wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von15,00 Euro“.

     

Artikel 3:

 

Änderung der Richtlinien der Gemeinde Wabern zur Förderung von Regenwassernutzungsanlagen und für den Rückbau versiegelter Flächen

 

  1. § 3 Ziff. 6 erhält folgende Fassung:
    „Es werden nur Maßnahmen gefördert, wenn deren Gesamtkosten (ohne Eigenleistung) mindestens 1.030,00 Euro je Anlage betragen und deren Speichervolumen mindestens 1.500 l beträgt“.

     

     

  2. § 4 erhält folgende Fassung:
    „Der Zuschuss beträgt bis zu 30 v.H. des förderungsfähigen Aufwandes. Er ist auf max. 1.540,00 Euro pro Anlage und Antragsteller begrenzt“.

     

     

  3. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    „Es werden nur Maßnahmen gefördert, wenn deren Gesamtkosten (ohne Eigenleistung) mindestens 520,00 Euro betragen“.

     

     

  4. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    Der Zuschuss für den Rückbau versiegelter Flächen mit der nachfolgenden Wiederherstellung von Grün und Gartenland beträgt bis zu 50% der förderungsfähigen Kosten. Er ist auf maximal 11,00 Euro/m2 entsiegelter Grundstücksfläche und eine Gesamtsumme von 1.540,00 Euro begrenzt.

     

     

  5. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „2. Der Zuschuss für den Rückbau versiegelter Flächen und die Wiederherstellung mit wasserdurchlässigen Befestigungsmaterialien beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Er ist auf max. 11,00 Euro/m2 angeschlossene Fläche und einer Gesamtfördersumme von 1.540,00 Euro begrenzt; bei teildurchlässigen Befestigungsmaterialien verringern sich diese Zuschussbeträge je nach Durchlässigkeit um bis zu 60 %“.

     

     

  6. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    „3. Der Zuschuss für den Bau von Anlagen zur Regenwasserversickerung (Flächen-, Mulden-, Rohr- und Schachtversickerung) beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Er ist auf 8,00 Euro/qm der angeschlossenen versiegelten Fläche und eine Gesamtfördersumme von 520,00 Euro bei Neubauten und 1.540,00 Euro bei bestehenden Gebäuden begrenzt“.

     

     

  7. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „2. Der Höchstbetrag aller Fördermöglichkeiten nach dieser Richtlinie beträgt 3.080,00 Euro pro Grundstück.

     

 

Artikel 4:

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Errichtung von Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung und Raumheizung in der Gemeinde Wabern (solarthermisches Förderprogramm)

III Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Zuschuss der Gemeinde beträgt für solarthermische Anlagen in Einfamilienhäusern 5 % der förderungsfähigen Gesamtkosten, im Höchstfall jedoch 515,00 Euro je Anlage.
In Mehrfamilienhäusern beträgt der Zuschuss ebenfalls 5 % der förderungsfähigen Gesamtkosten, höchstens jedoch 205,00 Euro je Wohnung. In Verwaltungsbauten, gewerblich genutzten Bauten, sonstigen Gebäuden des Nichtwohnungsbaues, landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und sonstigen Einrichtungen beträgt der Zuschuss 5 % der förderungsfähigen Gesamtkosten, im Höchstfall jedoch 1.540,00 Euro je Anlage“.


Artikel 5:

Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)

 

  1. § 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Er beträgt je Quadratmeter Grundstücksfläche und je Quadratmeter Geschossfläche 3,07 Euro“.

     

     

  2. § 23 Abs. 1b) erhält folgende Fassung:
    „Die versiegelte Fläche in Quadratmetern wird mit dem jeweiligen Faktor multipliziert und dient als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr für das einzelne Grundstück. Für volle Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,26 Euro/jährlich erhoben“.

     

     

  3. § 23 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch 1,84 Euro“.

     

     

  4. 4.§ 23 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
    „Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 1,84 Euro bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

     

    0,5 x festgestellter CSB + 0,5
    600“.

     

  5. 5.§ 23 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Die Gebühr beträgt pro angefangenen Kubikmeter
    a) Schlamm aus Kleinkläranlagen25,00 Euro
    b) Abwasser aus Gruben25,00 Euro“.

     

     

  6. 6.§ 25 erhält folgende Fassung:
    „(1) Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 2,00 Euro zu zahlen“.
    „(2) Für jede gewünschte Zwischenablesung hat der/die Antragsteller/Antragstellerin eine Verwaltungsgebühr von 7,50 Euro zu zahlen; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 1,50 Euro“.

     

     

  7. 7.§ 31 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,5 Euro bis 5.000 Euro geahndet werden.

Artikel 6:

Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde Wabern

 

  1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    „Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 Euro“.

     

     

  2. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Er beträgt je m² Grundstücksfläche (F) und je m² Geschossfläche (GF):
    a)für die Erweiterung
    im unbeplanten Innenbereich
    und im Geltungsbereich nachfolgend
    nicht aufgeführter BebauungspläneF:1,53 Euro
    GF.:1,53 Euro

    b)für die Erweiterung
    im AußenbereichF:1,53 Euro
    GF:1,53 Euro

    c)für die Erweiterung
    des Neubaugebietes „Hofacker“
    im Ortsteil Harle (Geltungsbereich des
    B-Planes Harle Nr. 5 „Hofacker“)F:4,24 Euro
    GF:4,24 Euro

     

    d)für die Erweiterung
    des Neubaugebietes „Winteräcker II“
    im OT Unshausen (Geltungsbereich des
    B-Planes Unshausen Nr. 4, „Die Winteräcker“
    2. BA) F: 2,11 Euro
    GF: 2,11 Euro

    e)für die Erweiterung
    des Neubaugebietes „Am Althausgarten“
    im OT Zennern (Geltungsbereich des
    B-Planes Zennern Nr. 5 „Schulstraße)F:2,36 Euro
    GF:2,36 Euro

    f) für die Erweiterung
    des Neubaugebietes „Herler Weg“
    im Ortsteil Falkenberg (Geltungsbereich des B-Planes
    Falkenberg Nr. 5 „Herler Weg“)F:4,34 Euro
    GF:4,34 Euro

    g) für die Erweiterung
    des Neubaugebietes „Hinter den Hartwiesen“
    im Ortsteil Wabern(Geltungsbereich des B-Planes
    Wabern Nr. 11 „Hinter den Hartwiesen“)F:1,46 Euro
    GF:1,46 Euro.

     

  3. § 25 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Die laufende Benutzungsgebühr beträgt pro m3 des der Wasserversorgungsanlagen entnommenen Wassers gemessen durch die eingesetzten Meßeinrichtungen 1,77 Euro (Nettogebühr = 1,65 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 0,12 Euro).

     

     

  4. § 25 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Neben der laufenden Benutzungsgebühr nach § 25 Abs. 3 wird nach § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der installierten Messeinrichtung. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenem Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung

     

    - bis zu 5 m3=1,07 Euro
    (Nettogebühr = 1,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 0,07 Euro)
    - bis zu 10 m3=2,14 Euro
    (Nettogebühr = 2,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 0,14 Euro)
    - bis zu 20 m3=4,28 Euro
    (Nettogebühr = 4,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 0,28 Euro)

    Die Grundgebühr beträgt monatlich bei
    - Großwasserzählern bis NW 50=12,84 Euro
    (Nettogebühr = 12,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 0,84 Euro)
    - Großwasserzählern bis NW 80=16,05 Euro
    (Nettogebühr = 15,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 1,05 Euro)
    - Großwasserzählern bis NW 100=21,40 Euro
    (Nettogebühr = 20,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 1,40 Euro)
    - Großwasserzählern über NW 100=26,75 Euro
    (Nettogebühr = 25,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 1,75 Euro)
    - Standrohrwasserzählern bis zu 10 m3=10,70 Euro
    (Nettogebühr = 10,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 0,70 Euro)
    - Standrohrwasserzählern bis zu 20 m3=21,40 Euro
    (Nettogebühr = 20,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 1,40 Euro)
    - Standrohrwasserzählern über 20 m3=32,10 Euro
    (Nettogebühr = 30,00 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 2,10 Euro)


    Für die Bereitstellung eines Standrohrwasserzählers ist neben der Grundgebühr einmalig eine Benutzungsgebühr von 5,35 Euro (Nettogebühr = 5 Euro zzgl. 7% Umsatzsteuer = 0,35 Euro) zu zahlen sowie eine Sicherheitsleistung von 250,00 Euro zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist nach Rückgabe des Standrohrwasserzählers zurückzuzahlen; sie wird nicht verzinst. Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau der Messeinrichtungen, bei Standrohrwasserzählern mit der Aushändigung des Standrohrwasserzählers.“

     

  5. § 27 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
    „(1) Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Ablesen der zweiten oder weiteren Messeinrichtungen jeweils 2,50 Euro.

     

    (3) Für jedes von den Anschlussnehmern veranlasste Ablesen verlangt die Gemeinde 12,50 Euro; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 2,50 Euro.
    (4) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro“.

     

  6. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,50 Euro bis 50.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen haben, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden“.

Artikel 7:

Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Wabern – Mehrzweckhalle in Wabern, Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen Harle, Hebel, Niedermöllrich, Udenborn, Unshausen, Uttershausen und Zennern.

  1. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die Gebühren bzw. Zuschläge nach § 16 Abs. 2 betragen für in Wabern wohnhafte oder ansässige Einwohner, Vereine, Verbände, Parteien oder sonstige Gruppen:
    Mehrzweckhalle im Ortsteil Wabern
    a) Sporthalle bei Nutzung von 1/3 der Hallenfläche102,00 Euro
     Sporthalle bei Nutzung der gesamten Hallenfläche255,00 Euro
    b)Kleiner Saal51,00 Euro
    c)Bühne15,00 Euro
    d)Küche (einschl. Kühl- u. Vorratsraum)20,00 Euro
    e)Trauerfeiern (kleiner Saal einschl. Küchenbenutzung)35,50 Euro“.

     

  2. § 17 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Für das Dorfgemeinschaftshaus in Zennern:
    a)Großer Saal (einschl. des kleinen Saales)76,50 Euro
    b)Kleiner Saal (durch Trennwand abgeteilte Saalfläche)30,50 Euro
    c)Küche (einschl. Kühl- und Vorratsraum)20,00 Euro
    d)Trauerfeiern (großer und/oder kleiner Saal einschl.
    Küchennutzung)
    35,50 Euro“.

     

  3. § 17 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
    „Für das Dorfgemeinschaftshaus in Hebel:
    a)Großer Saal (einschl. Schulungsraum)66,00 Euro
    b)Saal (ohne Schulungsraum)46,00 Euro
    c)Küche (einschl. Kühl- und Vorratsraum)20,00 Euro
    d)Trauerfeiern (einschl. Schulungsraum und
    Küchenbenutzung)
    35,50 Euro“.

     

  4. § 17 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Für die Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen Udenborn, Unshausen und Uttershausen:
    a)Gemeinschaftsraum (einschl. Thekenbenutzung)40,50 Euro
    b)Küche15,00 Euro
    c)Trauerfeiern (einschl. Küchenbenutzung)25,50 Euro“.

     

  5. § 17 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
    „Gemeinschaftseinrichtung in Niedermöllrich:
    a)Gemeinschaftsraum30,50 Euro
    b)Küchenbenutzung7,50 Euro
    c)Trauerfeiern (einschl. Küchenbenutzung)20,00 Euro“.

     

  6. § 17 Abs. 1 Satz 6 erhält folgende Fassung:
    „Für die Gemeinschaftseinrichtung in Harle
    a)Saal mit Bühne46,00 Euro
    b)Versammlungsraum15,00 Euro
    c)Küche15,00 Euro
    d)Trauerfeiern (einschl. Küchenbenutzung)30,50 Euro“.

     

  7. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    Bei einer Benutzung der Gemeinschaftseinrichtung während der Heizperiode ist folgender Heizkostenzuschlag zu zahlen.

     

    Mehrzweckhalle Wabern
    „a)Sporthalle
    (bei Nutzung von 1/3 der Hallenfläche)je Tag
    (bei Nutzung der gesamten Hallenfläche)je Tag

    25,50 Euro
    51,00 Euro
    b)kleiner Saalje Tag15,00 Euro

    Dorfgemeinschaftshaus Zennern
    a)Großer Saal je Tag17,50 Euro
    b)Kleiner Saal je Tag10,00 Euro

    Dorfgemeinschaftshaus Hebel
    a)Großer Saal je Tag15,00 Euro
    b)Saal je Tag12,50 Euro

    Dorfgemeinschaftshäuser in Udenborn, Unshausen
    und Uttershausen
     Gemeinschaftsraum je Tag10,00 Euro

    Gemeinschaftseinrichtung Niedermöllrich
     Gemeinschaftsraum je Tag7,50 Euro

    Gemeinschaftseinrichtung Harle
    a)Saal mit Bühne je Tag12,50 Euro
    b)Versammlungsraum je Tag5,00 Euro“.

     

  8. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
    „Bei Benutzung des Telefons der Gemeinschaftseinrichtungen werden 0,26 Euro je Gebühreneinheit berechnet. Die Gebühr ist auch bei gebührenfreier Nutzung (§ 15 Abs. 2) zu zahlen“.

     

     

  9. § 18 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
    „Für die Benutzung der Gefrierfächer und des Vorfrosters sind folgende Gebühren zu zahlen:
    a)Gefrierfach jährlich46,00 Euro
    b)Gefrierfachhälfte jährlich23,00 Euro
    c)Vorfrosterfach täglich2,50 Euro“.

     

  10. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „Heißmangel u. Wäscherei
    Im Gemeinschaftshaus im Ortsteil Uttershausen steht den Einwohnern der Gemeinde Wabern eine Heißmangel sowie Waschmaschinen und ein Trockner zur Verfügung. Einwohner, die Wäsche zum Mangeln bringen, müssen beim Mangeln und Zusammenlegen der Wäsche behilflich sein. Für die Benutzung der Heißmangel ist eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro je angefangene Minute der Benutzung zu zahlen. Für die Benutzung der Waschmaschinen und des Trockners sind je Arbeitsgang zu zahlen:
    a)Waschen:
    aa)Weißwäsche große Maschine 8 kg9,00 Euro kleine Maschine 4 kg5,50 Euro
    bb)Buntwäsche große Maschine 8 kg9,00 Euro kleine Maschine 4 kg5,00 Euro
    b)Trocknen 6 kg3,00 Euro“.

Artikel 8:

Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern

 

  1. § 2 erhält folgende Fassung:
    „Betreuungsgebühren:
    a)Die Benutzungsgebühr beträgt für eine Betreuung
    am Vormittag
    und am Nachmittag

    51,00 Euro/Monat
    25,50 Euro/Monat.
     Für die erweiterte Betreuungszeit am Vormittag wird
    eine Benutzungsgebühr von erhoben.
    63,50 Euro/Monat
     Für die Ganztagsbetreuung wird eine Benutzungsgebühr
    von erhoben.
    89,00 Euro/Monat
    b)Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen
    Kindergarten der Gemeinde, beträgt die Benutzungsgebühr
    für das zweite Kind für die Betreuung
    am Vormittag
    und am Nachmittag
    15,00 Euro/Monat
    12,50 Euro/Monat.
     Für die erweiterte Betreuungszeit wird eine Benutzungs
    gebühr von erhoben.
    20,00 Euro/Monat
     Für die Ganztagsbetreuung wird eine Benutzungsgebühr
    von erhoben.
    40,50 Euro/Mona
    c)Für jedes weitere Kind, das gleichzeitig einen Kindergarten
    der Gemeinde besucht, wird keine Benutzungsgebühr erhoben“.

     

  2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „Verpflegungsentgelt, Bastelpauschale:
    a)das pauschale Verpflegungsentgelt für die Ausgabe von
    Getränken wird einheitlich auf
    festgesetzt“.
    1,00 Euro/Monat

     

     

  3. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    „Als Bastelpauschale sind einheitlich 1,50 Euro/Monat
    zu entrichten“.

     

     

Artikel 9:

Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern

 

  1. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:
    1. Bei Erdbestattungen:
      a)für eine Reihengrabstätte – Erwachsene
      Kinder bis zu 5 Jahren
      127,00 Euro
      51,00 Euro
      b)für eine Wahlgrabstättepro Grabstelle255,00 Euro
       für die Verlängerung der/des Ruhefrist/Nutzungsrechts
      und weitere 30 Jahre
      255,00 Euro
    2. Aschengrabstätten
      a)für ein Urnengrabpro Grabstelle76,00 Euro“.

       

  2. § 34 erhält folgende Fassung:
    „(1) Für die notwendigen Arbeiten bei Bestattungen sind folgende
    Gebühren zu entrichten:
    a)Für die Bestattung (Ausheben und Schließen des
    Grabes)
    255,00 Euro
    b)Für die Bestattung eines Kindes bis zu 5 Jahren102,00 Euro
    c)Für die Bestattung in der 2. und weiteren
    Grabstelle eines Wahlgrabes werden erhoben
    255,00 Euro
    d)Für die Beisetzung von Urnen je Grabstelle76,00 Euro
    e)Für die Beisetzung von Urnen je Grabstelle in
    nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten
    255,00 Euro.

    (2) Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende
    Gebühren erhoben:
    a)Aufbewahrung einer Leiche25,00 Euro
    b)Benutzung einer Trauerhalle51,00 Euro

    (3) Die Gebühr für die Genehmigung einer Umbettung beträgt 25,00 Euro“.

  3.  

  4. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „Für das Einebnen von Grabstellen wird eine Gebühr (incl.
    Deponiekosten) erhoben von 102,00 Euro“.

Artikel 10:

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Wabern

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Steuersätze:
(1)Die Steuer beträgt:
a)zu § 2 a:
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat
und Gerät
25,50 Euro
 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat
und Gerät
15,00 Euro
b)zu § 2 b:
Je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat
15,00 Euro
(2)Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.


Artikel 11:

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Wabern

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund36,00 Euro
für den zweiten Hund60,00 Euro
für den dritten und weiteren Hund84,00 Euro“.


Artikel 12:

Änderung der Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

§ 8 erhält folgende Fassung:

Nr.Gegenstand 
1.Schriftliche Auskünfte
(einfache Schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus
Registern und Dateien erteilt werden)
10,00 bis 511 Euro
2.Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Daten
träger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens,
je Akte, Kartei, Buch usw.
2,50 Euro
3.wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beauf
sichtigen muss
nach Zeitaufwand
siehe Abs 2
4.Zuschlag Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,
je Akte, Kartei, Buch usw.
2,50 Euro
5.Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten
außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Postsendung,
die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
10,00 Euro
6.Beglaubigung von Unterschriften5,00 Euro
7.Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde
selbst hergestellt hat, je Urkunde
2,50 Euro
8.Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen,
bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen
für jede weitere Seite zusätzlich
5,00 Euro
0,50 Euro
9.Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4 und kleiner
je Seite DIN A
30,25 Euro
0,40 Euro
10.Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an
die öffentliche Abwasseranlage
25,5 bis 2.556,00 Euro
11.Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war25,5 bis 2.556,00 Euro
12.Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die
öffentliche Abwasseranlage
10,00 bis 1.022,00 Euro
13.Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind
als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)
10,00 bis 102,00 Euro
14.Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück
mindestens je Grundstückskaufvertrag
5,00 Euro
12,50 Euro
15.Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines
Vorkaufsrechts für Bausparkassen und andere Darlehensgeber
10,00 Euro
16.Auskunft aus dem Gewerberegister17,50 Euro
17.Genehmigung der Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien im endausgebauten Straßenbereich
- je lfd. Meter zu verlegendem Telekommunikationskabel
mind. jedoch
und höchstens
1,00 Euro
51,00 Euro/Antrag
2.556 Euro/Antrag
18.Genehmigung der Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen
- je lfd. Meter zu verlegendem Telekommunikationskabel
mind. jedoch
und höchstens
0,50 Euro
25,5 Euro/Antrag
1.278 Euro/Antrag
19.Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit der Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der Genehmigungsfiktion i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB,
für jedes zu teilende Grundstück
38,00 Euro
20.Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauGB für jedes zu teilende Grundstück
zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück
51,00 Euro
25,50 Euro
21.Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20 Abs. 1 BauGB
für jedes Grundstück, dessen Teilung beantragt ist
38,00 Euro

(2)Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind, die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde14,50 Euro
für Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde12,50 Euro
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde10,00 Euro
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben.


Artikel 13:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der bezeichneten Satzungen in ihrer bisherigen Form außer Kraft.


Wabern, 25. Oktober 2001


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern

 

Günter Jung
Bürgermeister