Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
Umwelt- und Naturschutzordnung
der Gemeinde Wabern
Nachstehende Umwelt- und Naturschutzordnung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 12. März 1992 beschlossen. Sie bindet die Gemeindevertretung, den Gemeindevorstand, die Gemeindeverwaltung und die Ortsbeiräte in ihrem Verwaltungshandeln und regelt die umweltrelevanten Be-triebsabläufe in Verwaltung und Bauhof.
§ 1
Grünanlagen
Bei der Pflege von Grünanlagen wird auf den Einsatz von Pestiziden und Fungiziden verzichtet. Der Einsatz von Herbiziden ist auf Ausnahmefälle zu beschränken und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Gemeindevorstand im Einzelfall. Gleiches gilt für wachstumshemmende Substanzen. Als Alternative sind für die Be-kämpfung von Pflanzenschädlingen und für die Beseitigung von Wildkräutern me-chanische und biologische Methoden anzuwenden. Die gemeindlichen Grünanlagen sind auf Erhaltungspflege umzustellen. Außerorts gelegene Wiesen und Freiflächen unterliegen einer zweischürigen Mahd.
Geeignete Grünflächen in der Innerortslage werden versuchsweise als „Wildwiese“ bewirtschaftet. Die Auswahl trifft der Gemeindevorstand im Benehmen mit dem Ortsbeirat.
§ 2
Feldgehölze und Hecken
Der notwendige pflegerische Rückschnitt bei Feldgehölzen und Hecken darf unter Beachtung des Hess. Naturschutzgesetzes nur abschnittsweise, verteilt auf mehrere Jahre, vorgenommen werden. Soweit notwendig werden Empfehlungen und Genehmigungen der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt. Die Beseitigung von Feldgehölzen und Hecken erfolgt grundsätzlich nicht. Das Schnittgut, das beim Ausschneiden anfällt, soll möglichst zur Förderung der Tier- und Pflanzenwelt an Ort und Stelle abgelagert ansonsten der Kompostierung zugeführt werden. Auf eine Verbrennung oder Ablagerung auf einer Deponie ist grundsätzlich zu verzichten. Das Anlegen von Benjeshecken ist zu fördern.
§ 3
Obstbäume
Gemeindeeigene Obstbäume sind zu erhalten und möglichst zu pflegen. Geeignete Freiflächen und Ausfälle sind nachzupflanzen.
Ältere Obstbäume mit Brutmöglichkeiten für Höhlenbrüter und bestandsbedrohte Vogelarten sollen auch dann nicht beseitigt werden, wenn sie keinen Ertrag mehr abwerfen.
Bei der Aufstellung der Entwürfe für Bebauungspläne ist darauf zu achten, dass Obstbäume möglichst nicht in die überbaubaren Flächen fallen.
§ 4
Baumbestände
Der Bestand an alten Bäumen wird gepflegt. Kranke Bäume sind bei festgestellter Erhaltenswürdigkeit nach Möglichkeit baumchirurgisch zu sanieren. Im Zweifel entscheidet der Gemeindevorstand.
Bei natürlich bedingtem Rückgang des Baum- und Gehölzbestandes werden neben der vorgenannten Maßnahme auch standortgerechte Nachpflanzungen vorgenommen. Im innerörtlichen Bereich werden giftige Sträucher und Bäume nicht angepflanzt.
Die Versiegelung von Baumscheiben ist grundsätzlich untersagt. Versiegelte Flächen sind zu entsiegeln.
Ein Baumkataster ist anzulegen.
§ 5
Wald
Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit aller Waldfunktionen, der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion.
Auf der Grundlage der natürlichen Standorteignung und unter Berücksichtigung der Erfüllung der Schutz- und Erholungsfunktionen werden die waldbaulichen Maßnahmen in der mittelfristigen (zehnjährigen) Forstbetriebsplanung bestandsweise festgelegt.
Die Erhaltung und Nachzucht standortgerechter Laub - Misch - Wälder hat dabei Vorrang.
Zur Gewährleistung der Schutz- und Erholungsfunktion wird auf den Aufbau eines funktionsgerechten Waldrandes mit bodenständigen Baum- und Straucharten besonderer Wert gelegt.
Mechanische und biotechnische Verfahren sind dem Einsatz von Bioziden vorzuziehen. Auf die Anwendung chemischer Mittel ist nur dann zurückzugreifen, wenn ohne diesen Einsatz größere Waldschäden zu befürchten sind.
Waldwege dürfen nicht mit oberflächendichten Materialien (z. B. Apshalt) ausgebaut werden.
An geeigneten Stellen des Waldes sind Altholzinseln auszuweisen. Unabhängig davon sollen einzelne durch Alter oder Aussehen herausragende Bäume erhalten werden.
§ 6
Feldwege, Feldränder
Feldwege sind grundsätzlich als Graswege bzw. als Wege mit wassergebundener Mineralschicht auszubauen. Zusätzlich zu den bestehenden asphaltierten Hauptfeldwegen erfolgt kein weiterer Ausbau mehr mit Asphalt, außer bei Ausbau aufgrund von Planfeststellungsbeschlüssen. Notwendige Asphaltbefestigungen sind dann möglichst als „Fahrstreifenbefestigung“ bzw. als „Spurbefestigung“ auszuführen. Die Entscheidungen über die Verwendung von Asphalt oder anderen versiegelnden Materialien trifft die Gemeindevertretung.
Die Wegränder und Randstreifen stellen wichtige Rückzugsgebiete und Nahrungsgrundlagen für viele Kleinlebewesen dar und sind zu erhalten. Das Abmähen erfolgt höchstens einmal jährlich, frühestens im Juli. Gleiches gilt für Wegseitengräben.
§ 7
Kiesflächen, Steinbrüche
Für das ökologische System wertvolle Erdaufschlüsse sind möglichst in ihrem jetzigen Zustand zu belassen oder im Sinne des Naturschutzes zu verbessern. Dabei ist der Erhaltung bzw. Schaffung von Flachwasserzonen besondere Bedeutung beizumessen.
§ 8
Gewässer
Stehende und fließende Gewässer sind in einem naturnahen Zustand zu überführen bzw. zu belassen. Kleingewässer (Tümpel) dürfen nicht beseitigt werden. Es wird angestrebt, neue Kleingewässer naturnah wieder anzulegen. Dabei ist auf die Einrichtung von Flachwasserzonen besonderer Wert zu legen.
Jede Ausbaumaßnahme/Reparaturmaßnahme an Seen und Teichen, an stehenden und fließenden Gewässern bedarf unter Vorlage des Ausbauvorschlages der Zustimmung des Gemeindevorstandes. Dabei sind die entsprechenden Richtlinien der Landesanstalt für Umwelt für einen naturnahen Ausbau von Gewässern zugrunde zu legen. Der Gemeindevorstand kann sachverständige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen. Soweit Gewässer durch die Gemeinde verpachtet sind, wird die Beteiligung des Pächters (i. d. R. Verein) sichergestellt.
Ausbaumaßnahmen an anderen Gewässern, die auf Gemeindegrundstücken liegen sowie Bauvorhaben an Eder, Schwalm, Efze, Baumbach und Riegelsgraben durch Zweckverbände oder sonstige Dritte bedürfen der Zustimmung des Gemeindevorstandes.
Die Ausbauvorschläge sollen, soweit früher bereits regulierte Gewässerteile berührt sind, Vorschläge zur Wiederherstellung natürlicher Verhältnisse sowie einen Bepflanzungsvorschlag enthalten. Der Gemeindevorstand stellt einen Sach- und Zeitplan zur natürlichen Rückführung regulierter Gewässerteile auf. Das Räumen von Bächen erfolgt abschnittsweise grundsätzlich im September/Oktober. Dabei ist auf möglichst schonende Verfahren zurückzugreifen.
Zu jeder Gewässerschau wird der zuständige Ausschuss eingeladen. Weitere sachverständige Personen können hinzugezogen werden. Soweit Gewässer durch die Gemeinde verpachtet sind, wird die Beteiligung des Pächters sichergestellt.
§ 9
Wassernutzung
In einem besonderen Wassernutzungskonzept ist zu untersuchen, welche Maßnahmen zu
- Einsparung von Trinkwasser
- Nutzung von Brauchwasser
- Nutzung und Speicherung von Oberflächenwasser
- Wassernutzung zur Energiegewinnung
ergriffen werden können.
§ 10
Energieeinsparung
Beim Bau, Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und beim Betrieb der Fahrzeuge werden alle Möglichkeiten zur Energieeinsparung genutzt. Dazu werden von der Verwaltung Konzepte erarbeitet wie zum Beispiel
Maßnahmen zur Energieeinsparung
(Wärmedämmung, Heizungsregulierung, Wärmerückgewinnung, Überprüfung von
energienutzenden Geräten, Einsatz von Wärmepumpen)
Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte
- Nutzung von Sonnenenergie
- Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
- Nutzung von Wasserkraft
- Nutzung von Klärgas, Deponiegas, Biogas u. dgl.
- Nutzung von Abwärme.
Bei der Beschaffung gemeindlicher Fahrzeuge sind Abgasreinigungseinrichtungen nach neuestem technischen Stand einbauen zu lassen. Auf wirtschaftlichen Energieeinsatz ist auch beim Betrieb von Kraftfahrzeugen zu achten.
§ 11
Streudienst
Grundsätzlich soll Streusalz nur bei wirklicher Glätte und sparsam als Streumittel Verwendung finden. Abstumpfende Mittel wie Granulat, Sand oder Splitt sind vorzuziehen.
Mit Salz sollen im Regelfall nur Hauptverkehrsstraßen und Steilstücke abgestreut werden. Der Gemeindevorstand stellt einen entsprechenden Streuplan für Straßen und Plätze auf.
§ 12
Patenschaften
Für die Erhaltung der Lebensräume der Pflanzen- und Tierwelt als Ruhezone, Laich-, Überwinterungs- und Ausbreitungsraum können Patenschaften eingerichtet werden.
§ 13
Getrenntsammlung
In allen gemeindlichen Einrichtungen sind die Abfälle getrennt zu sammeln.
Die zu bildenden Fraktionen richten sich nach der Abnahme- und Recyclingmöglichkeit.
Bei gemeindlichen Veranstaltungen und in gemeindlichen Einrichtungen wird auf die Verwendung von Einweggeschirr und Wegwerfartikeln verzichtet.
§ 14
Umweltfreundliche Materalien
Beim Bau und bei der Ausstattung von gemeindeeigenen Einrichtungen sind nur umweltfreundliche und schadstofffreie bzw. -arme Materialien zu verwenden.
Zur Reinigung bzw. Desinfektion sind Mittel zu verwenden, die so wenig giftig und schädlich wie möglich sind. Die Dosierung ist auf das geringmöglichste Maß zu reduzieren.
Soweit es die Verkehrssicherheit zulässt, werden bei gemeindlichen Fahrzeugen runderneuerte Reifen eingesetzt.
In sämtlichen Dienststellen ist Recycling-Papier zu verwenden.
Schriftstücke mit repräsentativen Charakter und Schriftstücke, die länger als 30 Jahre aufzubewahren sind, können auf anderen Papiersorten gefertigt werden.
Andere Büromaterialien (z. B. Tippex, Farbbänder, Toner usw.) sind ebenfalls als umweltfreundliche und ggf. wiederverwertbare Produkte zu beschaffen.
Auf die Verwendung folgender Produkte wird grundsätzlich verzichtet:
- FCKW-haltige oder unter Verwendung von FCKW hergestellte Produkte und Materialien
- PER-haltige Reinigungsmittel.
§ 15
Gemeindeliches Bauwesen
Das gemeindliche Bauwesen hat sich an den Anforderungen von Umweltvorsorge und des Umweltschutzes zu orientieren. Dies gilt für die Feststellung von Baubedarf, Aufstellung von Bauprogrammen, Bauplanung (einschließlich Bauleitplanung), Bauausführung und Bauunterhaltung. Dabei verpflichtet sich die Gemeinde der Vermeidung gesundheits- und umweltgefährdender Stoffe und Prozesse und des unnötigen Energiebedarfs und -verbrauchs. In allen Phasen gemeindlichen Bauens finden Umweltverträglichkeitsprüfungen statt. Dabei orientiert sich die Gemeinde an dem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 21.11.1991 über den Umweltschutz bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes (StAnz. 1991, 298).
§ 16
Umsetzung und Fortschreibung
Der Gemeindevorstand beauftragt eine(n) Mitarbeiter(in) der Gemeindeverwaltung mit Angelegenheiten des Umwelt- und Naturschutzes, die/der auch als Ansprechpartner und Berater den Bürgern zur Verfügung steht. Der Gemeindevorstand berichtet jährlich einmal der Gemeindevertretung über die Umsetzung dieser Umwelt- und Naturschutzordnung.
Die Umwelt- und Naturschutzordnung wird in regelmäßigen Abständen den geänderten Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes angepasst.
§ 17
Beteiligte Naturschutzorganisationen
An der Ausführung dieser Ordnung sind, soweit dies möglich und angebracht erscheint, die nach § 29 BNatG anerkannten Verbände zu beteiligen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Naturschutzordnung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Wabern, 13. März 1992
Günter Jung
Bürgermeister