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Politik und Verwaltung

Satzungen

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 1998 (GVBl. I S. 405), sowie des Gesetzes zur Aufhebung des Hundesteuergesetzes vom 03. November 1998 (GVBl. S. 405) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern am 17. Dezember 1998 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der
Gemeinde Wabern


§ 1
Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.


§ 2
Steuerpflicht und Haftung

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.

Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

 

§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.


§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.


§ 5
Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

 für den ersten Hund 72,00 DM,
für den zweiten Hund 120,00 DM,
für jeden dritten und jeden weiteren Hund 156,00 DM.


(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.


§ 6
Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder tauber Personen dienen.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für

a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.

b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.


§ 7
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde, für welche die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

2. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.


§ 8
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.


§ 9
Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

 

§ 10
Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.

(4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.


§ 11
Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.


§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.01.1982 in der Fassung vom 28.01.1982 außer Kraft.

 

Wabern, 18. Dez. 1998


Der Gemeindevorstand
Wabern

 


Günter Jung
Bürgermeister