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Politik und Verwaltung

Satzungen

Richtlinien
über die Einrichtung eines Seniorenbeirates
der Gemeinde Wabern

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern hat durch Beschluss vom 12. Dez. 1996
nachstehende Richtlinien über die Einrichtung und die Aufgaben eines Seniorenbeirates in Wabern beschlossen:

 

§ 1
Bildung

In der Gemeinde Wabern wird mit Wirkung vom 01. April 1997 ein Seniorenbeirat eingerichtet.

§ 2
Aufgaben

  1. Der Seniorenbeirat soll die gemeindlichen Gremien sowie Institutionen, die mit Angelegenheiten von Senioren befasst sind, in allen anstehenden Fragen beraten und unterstützen, Hilfe für ältere Bürger bei der Vorbereitung auf das Alter aufzeigen und sie im Alter begleiten. Hierzu gehören beispielsweise folgende Aufgaben:

     

    a) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für ältere Mitbürger.

     

    b) Stellungnahme zu bestimmten Angelegenheiten auf Wunsch der gemeindlichen Gremien.

     

    c) Entwicklung eigener Initiativen und Herantragen von Wünschen und Anregungen an die gemeindlichen Gremien, die freien Wohlfahrtsverbände und die sonstigen Träger der Altenhilfe.

     

    d) Förderung von Mitwirkung bei kulturellen und geselligen Veranstaltungen von besonderer Bedeutung für Senioren.

     

    e) Unterrichtung über Beratungseinrichtungen und Hilfsangebote.

     

     

  2. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben möge der Seniorenbeirat die Belange der älteren Mitbürger besonders beachten. Um deren Bedürfnisse zu erkennen, soll er einen ständigen Kontakt zu diesem Personenkreis halten.

     

§ 3
Zusammensetzung und Berufung

  1. Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus sieben Vertreterinnen/Vertretern, die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde Wabern und am Wahltag mindestens 58  Jahre alt sein müssen

     

  2. Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden durch den Gemeindevorstand für die Dauer der Legislaturperiode der Gemeindevertretung auf Vorschlag der über 60-jährigen Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde Wabern bestellt.

     

  3. Zur Erstellung einer entsprechenden Vorschlagsliste lädt der Gemeindevorstand alle über 60-jährigen Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde zu einer oder zu mehreren (ortsteilbezogenen) Versammlungen ein. Die eingehenden Vorschläge werden nach Zustimmung der/des Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge in eine Liste aufgenommen. Jede/Jeder über 60-jährige Einwohnerin/Einwohner kann in geheimer Wahl mit verdeckten Stimmzetteln aus der Reihe der Vorgeschlagenen bis zu sieben Personen wählen.

     

  4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Wahlzeit aus der  Vorschlagsliste durch den Gemeindevorstand ein neues Mitglied bestellt.

     

§ 4
Einberufung und Verlauf der Sitzungen

  1. Der Seniorenbeirat hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr ab. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. In dieser Sitzung wählt der Seniorenbeirat aus der Mitte seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n, eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen und eine/n Schriftführer/innen. Die weiteren Sitzungen werden durch die/den Vorsitzende/n des Seniorenbeirates unter Angabe der zur Beratung anstehenden Punkte mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

     

  2. Auf Wunsch von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Seniorenbeirates muss eine Sitzung einberufen werden.

     

  3. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

     

  4. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

     

    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

     

§ 5
Teilnahme sonstiger Vertreter

Vertreterinnen/Vertreter der Kirchen und der freien Wohlfahrtsverbände, anderer Behörden und Organisationen können jederzeit bei Bedarf zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

 

§ 6
Geschäftsordnung

Zur Regelung der inneren Angelegenheiten kann sich der Seniorenbeirat eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7
Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsarbeiten werden durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Wabern vorgenommen. Bürokosten und Auslagen für die Geschäftsführung des Seniorenbeirates trägt die Gemeinde.

Wabern, 12. Dezember 1996

 


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern

 

Günter Jung
Bürgermeister