Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
RICHTLINIEN
zur Familienförderung
in der Gemeinde Wabern
Zur Förderung der Familien mit Kindern hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern die
Richtlinien zur Familienförderung
in ihrer Sitzung am 14.12.2006 erlassen.
I. Arten der Vergünstigungen
Nachfolgende Vergünstigungen können gewährt werden:
a) Kaufpreisermäßigungen für Baugrundstücke
b) Zuschüsse für Kauf von Wohnhäusern und Wohneigentum
c) Zuschüsse für die Betreuung durch Tagesmütter/-väter
d) Gebührenbefreiung für Kindergartenplätze
e) Förderung von besonderem Kinder- und Jugendengagement
II. Förderungsvoraussetzungen
Die Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen für die einzelnen Vergünstigungen wird auf Antrag vom Gemeindevorstand der Gemeinde Wabern festgestellt. Sie sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Im Einzelfall werden die Nachweise gezielt von den Antragstellern angefordert.
III. Kaufpreisermäßigung für Baugrundstücke
1. a) Um Familien mit Kindern den Erwerb eines Grundstücks zum Bau eines Wohnhauses in Wabern zu erleichtern, werden Baugrundstücke an Berechtigte auf Antrag bezuschusst.
b) Der Zuschuss beträgt einmalig 500,00 € pro Kind, für das Kindergeld zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages bezogen wird.
Für Kinder von Bauplatzerwerbern, die bis zu 10 Jahren nach der Beurkundung geboren werden, wird ein Zuschuss von 500,00 € pro Kind auf Antrag gezahlt.
2. Berechtigte sind:
a) Ehepaare und
b) Nichtverheiratete und Alleinerziehende, denen das Sorgerecht für mindestens ein Kind zusteht, das sich gewöhnlich bei ihnen aufhält.
3. Das Gebäude, das auf dem zu erwerbenden Grundstück errichtet werden soll, darf nicht mehr als zwei Wohnungen haben, wovon eine von dem/den Berechtigten und seiner Familie mindestens zehn Jahre bewohnt werden muss.
IV. Zuschuss für den Kauf von Wohnhäusern
1. Für den Kauf (überwiegend entgeltlicher Erwerb) von Grundstücken mit bestehenden Wohnhäusern und Wohneigentum in der Gemeinde Wabern wird ein Zuschuss in Höhe von 500,00 € einmalig je Kind gezahlt. Ausdrücklich ausgenommen sind Schenkungen (überwiegend unentgeltlicher Erwerb).
2. Hierauf finden analog die Fördervoraussetzungen wie unter III.1b bis III.3 Anwendung.
3. Der Zuschuss wird nach Vorlage des Grundstückkaufvertrages und der Meldebescheinigung für den/die Berechtigten und der für die Berechnung des Zuschusses zugrunde gelegten Kinder ausgezahlt.
4. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage des notariellen Grundstückskaufvertrages und Bestätigung der Zahlung des Kaufpreises bzw. der Eintragung im Grundbuch.
V. Zuschuss für die Kinderbetreuung durch Tagesmütter/-väter
1. Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren außerhalb von Kindertagesstätten wird durch einen finanziellen Zuschuss unterstützt. Der Zuschuss beträgt maximal 200,00 € pro Monat.
2. Der Zuschuss beträgt pro Betreuungsstunde 2,00 € und wird den Erziehungsberechtigten auf Antrag ausgezahlt.
3. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass
a) der Hauptwohnsitz des zu betreuenden Kindes in der Gemeinde Wabern liegt
b) die Betreuung an mind. 20 Std./je Monat durchgeführt wird
c) die betreuende Person qualifiziert ist (Nachweis eines Grundkurses „Kinderpflege-Qualifizierung“, Erzieher/in-Ausbildung oder adäquate Qualifizierung) und eine entsprechende Anerkennung durch das zuständige Jugendamt erfolgt ist
d) die Betreuung in der Gemeinde Wabern stattfindet.
4. Ausgeschlossen ist eine Förderung, wenn die/der Tagesmutter/-vater und das zu betreuende Kind dem nachfolgend genannten Verwandtschaftsverhältnis zuzurechnen ist:
a) Verwandte in gerader Linie und Verschwägerte ersten Grades
b) Geschwister
c) Kinder der Geschwister
d) Personen, die durch ein auf längere Dauer ausgelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft, wie Eltern und Kind, miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
5. Der Antrag ist vor Beginn der Betreuungsmaßnahme bei der Gemeinde zu stellen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt ein halbes Jahr nach Leistungserbringung.
Mit dem Antrag muss der Zahlungsnachweis über die Betreuungskosten mit einem Nachweis über die erfolgten Betreuungsstunden vorgelegt werden.
6. Um die Weiterbildung und die Qualifizierung der Tagesmütter/-väter zu fördern, werden Gebühren für Lehrgänge bei der Volkshochschule oder anderen qualifizierten Bildungseinrichtungen bezuschusst. Ein Antrag auf Zuschuss ist vor Besuch des Lehrganges zu stellen.
Der Gesamtbetrag der Zuschüsse für Weiterbildungsmaßnahmen ist begrenzt auf
100,00 € je Tagesmutter/-vater.
Antragsberechtigt sind nur Tagesmütter/-väter, die ihren dauernden Hauptwohnsitz in der Gemeinde Wabern haben.
VI. Gebührenbefreiung für Kindergartenplätze
1. Zur Förderung der Betreuung der Kinder in den Kindergärten erfolgt eine Freistellung von den Benutzungsgebühren für die erweiterte Betreuungszeit am Vormittag für die der Einschulung vorausgehenden 18 Monate. Stichtag für den Beginn der Gebührenbefreiung ist der 01.03. des Jahres, der dem Jahr, in dem die Schulpflicht eintritt, vorausgeht.
2. Sollte aufgrund fehlender Schulreife eine weitere Betreuung im Kindergarten notwendig sein, wird, auch wenn bereits eine Gebührenbefreiung für 18 Monate in Anspruch genommen wurde, keine Benutzungsgebühr für die Zeit bis zum Schuleintritt erhoben.
3. Das Nähere wird in der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern geregelt.
VII. Förderung von Kinder- und Jugendengagement
Die Gemeinde Wabern möchte besonderes Engagement bei der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine und Initiativen in der Gemeinde anerkennen und fördern.
Es wird daher einmal jährlich ein Preis (1. - 3. Platz) für besonders anerkennungswürdige Kinder- und Jugendarbeit ausgelobt und mit Geldpreisen dotiert.
Der erste Platz bekommt einen Zuschuss (Geldpreis) von 400,00 €, der zweite 200,00 €, der dritte 100,00 €. Der Zuschuss ist zweckgebunden für das entsprechend vorgestellte Projekt bzw. die allgemeine Kinder- und Jugendarbeit.
Vereine können sich bis zum 01.03. eines jeden Jahres mit entsprechend aussagekräftigen Unterlagen beim Gemeindevorstand bewerben. Der Ausschuss Soziales, Kultur und Sport entscheidet über die jeweiligen Platzierungen.
VIII. Allgemeine Grundsätze
1. Bewilligungsbehörde ist der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand kann eine vorläufige Bewilligung durch Bescheide im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aussprechen.
2. Die Haushaltsmittel werden nach dem Zugriffsprinzip entsprechend dem Antragseingang zugeteilt. Aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht berücksichtigte, aber genehmigte Anträge werden nach der Eingangsreihenfolge in das folgende Jahr übernommen.
3. Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse sind freiwillige Leistungen der Gemeinde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bezuschussung.
4. Der Zuschuss wird nach Vorlage aller Nachweise (Geburtsurkunde, Betreuungsvertrag, Kaufvertrag etc.) endgültig festgesetzt und ausgezahlt.
5. Die Richtlinien sind im Hinblick auf die Ziffern III. und IV. auf Kaufverträge anzuwenden, die ab dem 01.01.2007 beurkundet werden.
XI. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01.01.2007 in Kraft.
Wabern, 14.12.2006
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern
Günter Jung
Bürgermeister