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Politik und Verwaltung
Satzungen
Entwässerungssatzung (EWS)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBL. I S.456), der §§ 51 bis 53 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBL. I S. 384), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung vom 03.11.1994 (BGBL. I S.3370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.1996 (BGBL. I S.1690) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I S. 155) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in der Sitzung am 06.02.1997 folgende
Entwässerungssatzung (EWS)
beschlossen:
I - Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Abwasser - das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser.
Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
Abwasseranlage - Sammelleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, Einrichtungen für das Niederschlagswasser, Kläranlagen, Klärschlammbehandlungsanlagen u. ä. bis zum Einmünden in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage.
Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
Sammelleitungen - Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).
Behandlungsanlagen - Verbindungsleitungen vom Netz, Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers und die Ablaufleitung zum Gewässer.
Anschlussleitungen - Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.
Grundstücksent- - alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der wässerungsanlagen Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen.
Grundstücksklär- - Kleinkläranlagen oder Sammelgruben.
einrichtungen
Anschlussnehmer/in- - Grundstückseigentümer/in, Erbbauberechtigte,
(-inhaber/in) Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Abwassereinleiter/in - Anschlussnehmer/in (-inhaber/in) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.
II - Anschluss und Benutzung
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer/jede Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Jeder Abwassereinleiter/jede Abwassereinleiterin muss; Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 52 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
(3) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen.
§ 4 Grundstücksanschluß
(1) Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen.
(2) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, ver-ändert, unterhalten oder beseitigt. Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluss.
§ 5 Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmen ausgeführt werden.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ist zur Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu allen Anlageteilen zu gestatten.
(3) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
§ 6 Grundstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.
(3) Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Gemeinde.
(4) Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.
§ 7 Allgemeine Einleitungsbedingungen
(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches
- den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,
- das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,
- die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,
- den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,
- sich sonst umweltschädigend auswirkt.
Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.
(2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maß angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:
- Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und ähnliches;
- Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;
- Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;
- Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;
- Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten.
Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der/die Anschlussnehmer/in nachweist, dass; das einzuleitende Kondensat frei von gefährlichen Stoffen ist und im übrigen die für nicht häusliches Abwasser geltenden Grenzwerte unterschreitet.
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Naßentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.
(4) Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer oder der Anschlussnehmerin Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.
(6) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.
§ 8 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser
(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten Stichprobe:
1. Physikalische Parameter
1.1 Temperatur max. 35 °C
1.2 ph-Wert 6,5 - 10
2. Organische Stoffe und Lösungsmittel
2.1 Organische Lösungsmittel 10 mg/l
2.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe, berechnet als organisch 1 mg/l
gebundenes Chlor
2.3 Organische Halogenverbindungen, bestimmt 1 mg/l
als absorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
2.4 Phenole (gesamt) 20 mg/l
2.5 Kohlenwasserstoffe DEV H18 20 mg/l
(Mineralöl und Mineralölprodukte)
2.6 Schwerflüchtige lipophile Stoffe DEV H17 (z. B. organische Fette) 50 mg/l
3. Anorganische Stoffe (gelöst)
3.1 Ammonium 200 mg/l
3.2 Nitrit 20 mg/l
3.3 Cyanide, durch Chlor zerstörbare 0,2 mg/l
3.4 Sulfate 400 mg/l
4. Anorganische Stoffe (gesamt)
4.1 Arsen 0,1 mg/l
4.2 Blei 2,0 mg/l
4.3 Cadmium 0,5 mg/l
4.4 Chrom 2,0 mg/l
4.5 Chrom-VI 0,2 mg/l
4.6 Kupfer 2,0 mg/l
4.7 Nickel 3,0 mg/l
4.8 Quecksilber 0,05 mg/l
4.9 Silber 0,5 mg/l
4.10 Zink 3,0 mg/l
4.11 Zinn 3,0 mg/l
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.
(2) Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der/die Anschlussnehmer/in zweifelsfrei nachweist, dass; die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.
(3) Im Bedarfsfall können
a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,
b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,
c) geringe Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine
- Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,
- Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,
- Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung zu vermeiden.
(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.
(7) Die Gemeinde kann dem/der Anschlussnehmer/in das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.
(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.
§ 9 Überwachen der Einleitungen
(1) Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 53 Abs. 3 Nr. 2 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Anschlussnehmers bzw. der Anschlussnehmerin. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.
(2) Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigen¬überwachung bestimmter Einleiter.
(3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 50 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.
(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Gemeinde jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte haben grundsätzlich eine Intensivierung der Überwachung zur Folge.
(5) Der/Die Anschlussnehmer/in kann von der Gemeinde zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er/sie das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.
(6) Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Anschlussnehmer/von der Anschlussnehmerin in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.
III - Abgaben und Kostenerstattung
§ 10 Abwasserbeitrag
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung und Erweiterung der Sammelleitungen Beiträge.
(2) Der Beitrag für die Sammelleitungen wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen. Er beträgt je Quadratmeter Grundstücksfläche und je Quadratmeter Geschossfläche 6,- DM.
(3) Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel des Beitrags für die Sammelleitungen erhoben.
§ 11 Geschossfläche in beplanten Gebieten
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Gescho߬flächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.
(2) Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.
(3) Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeindebedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand deren die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5,
c) nur Garagen oder Stellplätze zuläßt, gilt 0,3
als Geschossflächenzahl.
(5) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar (z. B. Sporthalle, Lagerschuppen) oder ist die Geschosshöhe größer als 3,50 m, ist zur Ermittlung der GFZ zunächst auf die Baumasse abzustellen.
(6) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
§ 12 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 11 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 13 anzuwenden.
§ 13 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:
Wochenendhausgebiete 0,2
Kleinsiedlungsgebiete 0,4
Campingplatzgebiete 0,5
Wohn-, Misch-, Dorf- und
Ferienhausgebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoß 0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8
drei “ 1,0
vier und fünf “ 1,1
sechs und mehr “ 1,2
Kern- und Gewerbegebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoß 1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6
drei “ 2,0
vier und fünf “ 2,2
sechs und mehr “ 2,4
Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschosszahl zulässig ist.
(2) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden, wird die Geschossfläche bei bebauten Grundstücken nach der vorhandenen Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken danach ermittelt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
(3) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2, 4 b) und c), 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 14 Geschossfläche im Außenbereich
(1) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
(2) Angeschlossene nicht bebaute oder solche Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, sowie Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt.
(3) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2, 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 15 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn für sie
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber
- nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden können oder
- aufgrund einer Baugenehmigung baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 16 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Gemeindevorstand stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.
(2) Die Gemeinde kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindevorstands, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).
(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluß. In diesen Fällen erfolgt die Heranziehung nach demjenigen Beitragssatz, der im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Teilfertigstellung festgelegt war.
§ 17 Ablösung des Abwasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablö-sung besteht nicht.
§ 18 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitagspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 19 Vorausleistungen
Die Gemeinde kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der Abwasseranlage begonnen wird.
§ 20 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig.
§ 21 Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig.
(2 Die Gemeinde kann vor Ausführung der Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.
(3) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer/in des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers/der Eigentümerin der/die Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 3 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 22 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a) bzw. Abholen und Behandeln (b,c) von
a) Abwasser
b) Schlamm aus Kleinkläranlagen
c) Abwasser aus Gruben
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.
§ 23 Gebührenmaßstäbe und sätze
(1) Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten oder künstlich befestigten und an die Abwasseranlage angeschlossenen Flächen verlangen.
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 3,60 DM
Diese Gebühr schließt die jährliche Entschlammung der Grundstückskläreinrichtungen ein, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind. Die Entschlammung wird von der Gemeinde veranlasst.
(3) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 3,60 DM bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
600
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
(4) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenen m3
a) Schlamm aus Kleinkläranlagen 100,00 DM
b) Abwasser aus Gruben 100,00 DM
§ 24 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
b) zum Zwecke des Gebrauchs aus anderen Anlagen und Gewässern
entnommen werden.
(2) Die in Abs. 1b genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu messen.
(3) Werden aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Die Menge des zurückgehaltenen Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen
a) durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers, der ausschließlich die zurückgehaltene Wassermenge misst,
b) wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.
(4) Anträge auf Absetzung zurückgehaltener Frischwassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
(5) Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann der Gebührenpflichtige die Messung der Schmutzwassermenge durch einen privaten Abwasserzähler verlangen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Schmutzwassermenge.
(6) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen gültig geeicht oder beglaubigt sein; sie werden von der Gemeinde verplombt, die auch die Einbaustelle festlegt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Einbau oder Austausch hat der/die Gebührenpflichtige zu tragen.
(7) Hat ein Wasser-/Abwasserzähler nicht richtig angezeigt, gilt die aufgrund vorangegangener oder späterer Ablesung festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage für die Schätzung der Abwassermenge.
(8) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Gemeinde geschätzt.
§ 25 Verwaltungsgebühren
(1) Für jedes Ablesen eines privaten Wasser oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 4,00 DM zu zahlen.
(2) Für jede gewünschte Zwischenablesung hat der/die Antragsteller/in eine Verwaltungsgebühr von 15,00 DM zu zahlen; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,00 DM.
§ 26 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht für die in § 22 Abs. 1 a) genannten Gebühr beginnt mit dem Benutzen des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks und sie endet mit dessen Stillegung.
(2) Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen anfordern, die nach dem Vorjahresverbrauch bemessen werden.
(3) Die Gebühr entsteht jährlich, bei Stillegung des Anschlusses zu diesem Zeitpunkt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 27 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheids Eigentümer/in des Grundstücks ist. Der/Die Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin gebührenpflichtig.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
(1) Die von der Gemeinde an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der § § 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 9 HessAbwAG wird auf die Eigentümer/innen der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass; das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
IV - Mitteilungspflichten, Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der/Die Anschlussnehmer/in, der/die bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.
§ 30 Betriebsstörungen
Für Schäden infolge unvermeidlicher Naturereignisse - wie Rückstau bei Hochwasser, überdurchschnittlichen Niederschlägen, Schneeschmelze - oder Störungen im Abwasserablauf und dergleichen wird weder Ersatz geleistet noch eine Minderung der Gebühren gewährt.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;
2. § 3 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;
3. § 3 Abs. 3 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;
4. § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;
5. § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
6. § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;
7. § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überläßt;
8. § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stillegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;
9. § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;
10. § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;
11. § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
12. § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
13. § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;
14. § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
15. § 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;
16. § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwerte überschreitet;
17. § 29 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 DM bis 100.000 DM geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der/die Täter/in aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Allgemeine Abwassersatzung, die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung außer Kraft.
Wabern, den 07.Februar 1997
Der Gemeindevorstand
Günter Jung
Bürgermeister