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Politik und Verwaltung

Satzungen

 Richtlinien der Gemeinde Wabern zur Förderung von Regenwassernutzungsanlagen
und für den Rückbau versiegelter Flächen


I. Förderungsziel

§ 1
Förderfähige Vorhaben

Die Gemeinde Wabern fördert
1. den Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in Gebäuden, um den Verbrauch von Trinkwasser durch den Einsatz von Regenwasser zu mindern,

2. den Rückbau versiegelter Flächen mit dem Ziel der Wiederherstellung von Grün-/Gartenland oder mit wasserdurchlässigen Befestigungsmaterialien,

3. den Bau von Anlagen zur Regenwasserversickerung.
  
II. Förderung von Brauchwasseranlagen zur Verwendung von Niederschlagswasser


§ 2
Fördergrundsätze

1. Gefördert wird die Einrichtung/Errichtung von Regenwassernutzungsanlagen. Dies sind Vorrichtungen, die das von Dachflächen ablaufende Regenwasser sammeln und für häusliche Verwendung in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und/oder zur Gartenbewässerung zur Verfügung stellen.

2. Der Einsatz von Regenwasser ist beschränkt auf Nutzungen, für die kein Wasser in Trinkwasserqualität benötigt wird, z.B. für WC-Spülungen, zum Betrieb von Waschmaschinen oder zur Gartenbewässerung. Zur Körperpflege und zur Lebensmittelzubereitung darf das Regenwasser aus hygienischen, gesundheitlichen und lebensmittelrechtlichen Gründen nicht verwendet werden.

3. Förderungsfähig sind die folgenden baulichen und technischen Maßnahmen:

a) Anschaffung, Bau und Installation von Speichern (z.B. Zisternen oder Kellertanks) einschließlich der erforderlichen Erdarbeiten. Die Verwendung stillgelegter Abwassergruben oder ähnlichen Anlagen ist nach entsprechender Reinigung und hygienischer Auskleidung möglich, ebenso stillgelegte Heiz¬öltanks (nach fachgerechter Reinigung und evtl. Einbau einer Kunstoffinnenhaut).

b) Anschaffung und Installation eines separaten Leitungssystems (vom Dach über den Wasserspeicher zu den Verbrauchsstellen).

c) Anschaffung und Installation von technischen Bauteilen (z.B. Pumpen, Ventile, Hähne u.ä.).

4. Reparaturen, Wartung und Reinigung einer Anlage sind nicht förderungsfähig. Diese Kosten obliegen dem Betreiber.

 

§ 3
Förderungsgrundsätze und Mindestanforderungen

1. Bau und Installation müssen den geltenden Rechtsvorschriften und DIN-Normen (z.B. DIN 1986, DIN 1988, DIN 1045) entsprechen. Ferner sind die Regenwasseranlagen nach den Empfehlungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit für den Bau und Betrieb von Regenwasseranlagen in privaten und öffentlichen Gebäuden zu erstellen und zu betreiben.
2. Die Regenwassernutzungsanlage muss; völlig getrennt vom Trinkwasserleitungssystem ausgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, dass; auch bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kein Regenwasser in die Trinkwasserleitung gerät. Die Brauchwasserleitungen sind daher dauerhaft zu kennzeichnen, so dass; auch eine spätere Vertauschung mit Trinkwasser ausgeschlossen ist.

3. Der Überlauf der Speicher ist an die Kanalisation oder eine Versickerungsanlage (Mulde, Schacht) anzuschließen.Soweit eine Versickerung nicht erlaubnisfrei erfolgen kann, ist eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.
4. An Zapfstellen ist ein Schild mit der Aufschrift "kein Trinkwasser" anzubringen. Die Zapfstellen sind gegen eine unbefugte Benutzung (z.B. durch Kinder) zu sichern (z.B. durch Steckschlüssel).
5. Pro Gebäude wird jeweils nur der Bau einer Anlage gefördert.
6. Es werden nur Maßnahmen gefördert, wenn deren Gesamtkosten (ohne Eigenleistung) mindestens 2000,- DM je Anlage betragen und deren Speichervolumen mindestens 1500 Liter beträgt.
7. Die Regenwassernutzungsanlage ist mindestens fünf Jahre zu betreiben. Für jedes volle Jahr dieser fünf Jahre, in denen die Anlage nicht benutzt wird, sind 20% des Zuschussbetrages zurückzuzahlen.
Die Anlage ist durch regelmäßige Wartung in einem ständig technisch einwandfreien Zustand zu halten. Die Außerbetriebsetzung sowie eine vorübergehende  Stillegung der Anlage und jede Änderung dieser ist der Gemeinde Wabern sofort  mitzuteilen.
8. Die Kosten für den Einbau einer Regenwassernutzungsanlage dürfen nur abzüglich des gemeindlichen Zuschusses Anlass für ein Mieterhöhungsverlangen sein.


§ 4
Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt bis zu 30 v.H. des förderungsfähigen Aufwandes. Er ist auf maximal 3000,- DM pro Anlage und Antragsteller begrenzt.

 

§ 5
Abwassergebühren

Für das durch Einleiten von Regenwasser erzeugte Schmutzwasser werden entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Wabern Abwassergebühren erhoben. Bei der Einspeisung in häusliche Brauchwasseranlagen ist ein geeichter Wasserzähler zu installieren. Der Zähler erfasst die aus der Regenwassernutzungsanlage entnommenen Wassermengen, die als Schmutzwasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden (WC-Spülungen, Waschmaschinenanschluss etc.).

 

§ 6
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang der öffentlichen Trinkwasserversorgungen

Mit Genehmigung der Anlage werden die Antragsteller teilweise vom Anschluß- und Benutzerzwang der öffentlichen Wasserversorgungssatzung befreit. Diese Befreiung ist jederzeit widerrufbar.

 

III. Förderung für den Rückbau versiegelter Flächen und den Bau von Regenwasserversickerungsanlagen


§ 7
Fördergrundsätze

1. Der Rückbau versiegelter Flächen mit der nachfolgenden Wiederherstellung von Grün-/Gartenland oder mit wasserdurchlässigen Befestigungsmaterialien ist dann förderungsfähig, wenn die versiegelte Fläche an den Kanal angeschlossen bzw. das anfallende Oberflächenwasser in den Kanal abgeleitet wurde.
2. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen für den Bau von Regenwasserversickerungsanlagen ist, dass; das Grundstück, auf dem eine Regenwasserversickerungsanlage gebaut werden soll, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück vorschreibt. Weitere Voraussetzung ist, dass; für das Grundstück, auf dem eine Regenwassernutzungsanlage installiert werden soll, keine Beitragssenkung gem. § 10 (3) der Entwässerungssatzung vorgenommen wurde, da für dieses Grundstück nur Schmutzwasser abgenommen wird.
3. Es werden nur Maßnahmen gefördert, wenn deren Gesamtkosten (ohne Eigenleistung) mindestens 1.000,-- DM betragen.


 § 8
 Ausführungsarten und Höhe der Förderung

1. Der Zuschuss für den Rückbau versiegelter Flächen mit der nachfolgenden Wiederherstellung von Grün-/Gartenland beträgt bis zu 50 % der förderungsfähigen Kosten. Er ist auf maximal 20,-- DM/m² entsiegelter Grundstücksfläche und eine Gesamtfördersumme von 3.000,-- DM begrenzt.
2. Der Zuschuss für den Rückbau versiegelter Flächen und die Wiederherstellung mit wasserdurchlässigen Befestigungsmaterialien beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Er ist auf maximal 20,-- DM/m² angeschlossene Fläche und eine Gesamtfördersumme von 3000,-- DM begrenzt; bei teildurchlässigen Befestigungsmaterialien verringern sich diese Zuschussbeträge je nach Durchlässigkeit um bis zu 60 %.
3. Der Zuschuss für den Bau von Anlagen zur Regenwasserversickerung (Flächen-, Mulden- Rohrversickerung - und Schachtversickerung) beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Er ist auf 15,-- DM/m² der angeschlossenen versiegelten Fläche und eine Gesamtfördersumme von 1.000,-- DM bei Neubauten und 3.000 ,00 DM bei bestehenden Gebäuden begrenzt.

 

IV. Gemeinsame Vorschriften


§ 9
Förderungsberechtigter Personenkreis

Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie können nur die Eigentümer von Grundstücken oder Inhaber grundstücksgleicher Rechte (Erbbauberechtigter u. dgl.) erhalten. Das betroffene Grundstück muss; auf dem Gebiet der Gemeinde Wabern liegen. Wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe, die gewerblichen Zwecken dienen, können nur Zuschüsse für den Rückbau versiegelter Flächen erhalten.

 

§ 10
Förderungsfähiger Aufwand, Höhe der Gesamtförderung

1. Als förderungsfähige Aufwendung gelten:

a) bei Ausführung der Arbeiten durch einen Unternehmer die nachgewiesenen Material- und Lohnkosten (im Rahmen des § 2 (3)), die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung der Maßnahme stehen,

b) bei Ausführung der Arbeiten in Eigenleistung die nachgewiesenen Materialkosten. Es steht im Ermessen der Gemeinde, bei Eigenleistungen zusätzliche Aufwendungen anstelle von Lohnkosten anzuerkennen.

c) bei Wiederbenutzung von gebrauchten Tanks gem. §2 (3) (a) als Wasserspeicher steht es im Ermessen der Behörde, zusätzlich Aufwendungen anstelle der Neuanschaffung anzuerkennen.

2. Der Höchstbetrag aller Fördermöglichkeiten nach dieser Richtlinie beträgt 6000,- DM pro Grundstück.

 

§ 11
Antragsverfahren

1. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind mindestens 1 Monat vor Beginn schriftlich unter Verwendung eines von der Gemeinde herausgegebenen Vordrucks bei dieser mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Lageplan
b) Grundriss und Aufrisse des Gebäudes mit den vorhandenen und geplanten Anlagenteilen und Leitungen
c) Detaillierte Angebote und Kostenzusammenstellung
d) Baugenehmigungen, soweit erforderlich (evtl. bei größeren baulichen Veränderungen der Grundstücksentwässerung).

2. Maßnahmen, mit deren Bau vor Antragsverfahren und vorläufigem Bewilligungsbescheid bereits begonnen wurde, sind nicht förderungsfähig.

 

§ 12
Bewilligung

1. Bewilligungsbehörde ist der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand kann eine vorläufige Bewilligung durch Bescheide im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aussprechen. Die endgültige Bewilligung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme.
2. Die Gemeinde behält sich vor, hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten Auflagen zu erteilen.
3. Die Haushaltsmittel werden nach dem Zugriffsprinzip entsprechend dem Antragseingang zugeteilt. Aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht berücksichtigte, aber genehmigte Anträge werden nach der Eingangsreihenfolge in das folgende Jahr übernommen.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung liegen im Ermessen der Gemeinde. Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse sind freiwillige Leistungen der Gemeinde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bezuschussung.

 

§ 13
Auszahlung

Der Zuschuss wird nach Abschluss der Arbeiten, Vorlage aller Nachweise (Bescheinigung des Wasserverbandes, Rechnungen, Zahlungsbelege, etc.) und Abnahme durch die Gemeinde oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen endgültig festgesetzt und ausgezahlt. Bei Nichtbeachtung der Richtlinien oder Auflagen werden Leistungen nicht bezahlt oder zurückgefordert.

 

§ 14
Prüfungsrecht

Der/Die Antragsteller/in /Zuschussempfänger/in ist verpflichtet, der Gemeinde Wabern auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zur installierten Regenwassernutzungsanlage und der entsiegelten Flächen zu gestatten.

 

§ 15
Inkrafttreten

Die Richtlinien treten nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie zur Förderung von Regenwassernutzungsanlagen außer Kraft.


Wabern, 02. Oktober 1998


Der Gemeindevorstand
WABERN


Günter Jung
Bürgermeister