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Politik und Verwaltung

Satzungen

Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis
SATZUNG
über die geordnete Verwertung und Beseitigung von Abfällen
sowie die Erhebung von Gebühren im Bereich des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis
(Abfallsatzung)
Aufgrund des § 7 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 29.10.1986 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung vom 16.12.1969 (GVBII, S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1978 (GVBl 11978, S. 420) sowie §§ 5, 19, 20 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI 11992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBI. 12000, S. 2) sowie §§ 1 - 5a, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. l, S 362) sowie § 4 Abs. 6 Hess. Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 (GVBL l, S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.10.2000 (GVBI. l, S. 588) sowie § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallge¬setz - KrW-/AbfG) vorn 27.09.1994 (BGBI l, S, 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.2001 (BGBI. l, S.2785) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis in ihrer Sitzung am 09.04.2002 die nachstehende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 29.10.1986 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung vom 16.12.1969 (GVBII, S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1978 (GVBl 11978, S. 420) sowie §§ 5, 19, 20 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI 11992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBI. 12000, S. 2) sowie §§ 1 - 5a, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. l, S 362) sowie § 4 Abs. 6 Hess. Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 (GVBL l, S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.10.2000 (GVBI. l, S. 588) sowie § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallge¬setz - KrW-/AbfG) vorn 27.09.1994 (BGBI l, S, 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.2001 (BGBI. l, S.2785) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis in ihrer Sitzung am 09.04.2002 die nachstehende Satzung beschlossen:

Aufgrund des § 7 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 29.10.1986 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung vom 16.12.1969 (GVBII, S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1978 (GVBl 11978, S. 420) sowie §§ 5, 19, 20 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI 11992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBI. 12000, S. 2) sowie §§ 1 - 5a, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. l, S 362) sowie § 4 Abs. 6 Hess. Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 (GVBL l, S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.10.2000 (GVBI. l, S. 588) sowie § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallge¬setz - KrW-/AbfG) vorn 27.09.1994 (BGBI l, S, 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.2001 (BGBI. l, S.2785) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis in ihrer Sitzung am 09.04.2002 die nachstehende Satzung beschlossen:

§1 Aufgabe
(1)Der Zweckverband betreibt die Abfallwirtschaft in seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und der Verbandssatzung als öffentliche Einrichtung.
(2)Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1)Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die im Anhang l des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, sowie diejenigen beweglichen Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2)Die Abfälle werden eingeteilt in:
 a)Hausmüll
Abfälle, hauptsächlich aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.
b)Sperrmüll
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transpor¬tiert werden. Zum Sperrmüll gehören insbesondere:

Gegenstände, die im Haushalt, Kleingewerbe und Dienstleistungsbereich anfallen und wegen ihrer Größe nicht in Müllgefäßen beseitigt werden können, z. B. alte Möbelstücke, Matratzen, Federbetten, Kissen, Sprungrahmen, Teppiche, Kisten, Plastikwannen, Eimer und sonstige aufgeschnittene Behältnisse.

Nicht zum Sperrmüll gehören:

  • jede Art von Gewerbeabfällen Hausentrümpelungen
  • Autowracks oder Autoteile (auch Autoreifen),
  • Abfälle, für die bereits besondere Entsorgungswege und Verwertungsmöglichkeiten bestehen, wie für Altpapier und Kartonagen, Altglas, Verkaufsver¬packungen etc.
  • besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wie z. B. Altölbehälter, Chemikalien, flüssige Farben und Lacke, Pflanzenschutzmittel und ähnliches.
  • Baumaterialien
  • Bauschutt
  • Baustellenabfall
  • Grundstückseinfriedungen aller Art
  • sonstiger Kleinmüll Garten- und Parkabfälle
  • Überschwere (größer 75 Kilogramm) oder übergroße Gegenstände (Kantenlänge größer 2 Meter) oder solche Gegenstände, deren Transport dem Personal aus hygienischen oder sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sowie
  • Kühlgeräte
  • "Weiße Ware1"
  • "Braune Ware"
  • Nachtspeicheröfen
c)Weiße Ware
Hierbei handelt es sich insbesondere um:
  • Waschmaschinen
  • Wäschetrockner
  • Wäscheschleudern
  • Geschirrspülautomaten
  • Elektro- und Gasherde
  • Dunstabzugshauben
  • Bügelmaschinen
  • Kohleöfen, Ölöfen und Kohleherde
  • Ölradiatoren
d)Kühlqeräte
Kühlschränke und Gefriergeräte, sowie Kühl- und Gefrierkombinationen
e)braune Ware
  • Geräte der Unterhaltungselektronik,
    z. B. Fernsehgeräte, HiFi- und Videoanlagen, Radios, CD-Player, Tonbandgeräte,
  • Plattenspieler etc.
  • PCs aus Privathaushaltungen
  • Mikrowellengeräte
  • Nähmaschinen (elektrisch)
  • Staubsauger
  • Solarien
  • Sonstige Elektrokleingeräte
  • Elektrorasenmäher
f)Gewerbeabfälle
Gewerbeabfälle sind Siedlungsabfälle aus dem Gewerbe; sowie gewerbliche und industrielle Abfälle, die Haushaltsabfällen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind , sowie Abfälle aus öffentlichen und privaten Einrichtungen.
g)Sonderabfälle (besonders Überwachungsbedürftige Abfälle)
  1. Sonderabfälle sind die gemäß § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.09.1994 in Verbindung mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 als besonders überwachungsbedürftig gekennzeich¬nete Abfallarten.
  2. Hierzu gehören auch Abfälle, die in Haushaltungen und in kleinen Mengen in Gewerbebetrieben anfallen. Sie sind entsprechend der Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfall-Kleinmengen vom 06.07.1990 (GVBI. l, S. 422) zu entsorgen.
  3. Insbesondere sind Sonderabfälle:
    3.1explosionsgefährdete, leichtentzündliche Stoffe, konzentrierte Säuren und Laugen, Gifte und andere Stoffe, deren Beförderung, Behandlung und Ab¬lagerung in den vom Kreis bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen das Le¬ben oder die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Reinhaltung des Wassers, der Luft oder des Bodens gefährdet oder auf andere Weise das Wohl der Allgemeinheit in besonderem Maße beeinträchtigt,
    3.2industrieller Sondermüll, insbesondere produktionsspezifische Gewerbe- und Industrieabfälle flüssiger, schlammiger oder fester Art, die wegen ihrer schädlichen Eigenschaften bzw. Inhaltsstoffe eine Gefahr oder Beeinträchtigung im Sinne von Ziffer 3.1 darstellen,
    3.3seuchengefährliche Abfälle menschlicher, tierischer und pflanzlicher Herkunft.
h)Sonstige Abfälle
Garten- und Parkabfälle
Hierzu gehören:
  • Hecken- und Baumschnitt, Gras- und Rasenschnitt,
  • Laub,
  • Rinde,
  • unbehandeltes Holz, Wurzelstöcke,
  • Stroh,
  • sonstige Pflanzenreste aus Gärten und Parkanlagen.

Bauschutt und Erdaushub
Bauschutt und Erdaushub sind Abfälle, die bei Baumaßnahmen oder Abbrucharbeiten entstehen, z. B. Mauerwerk- und Betonabbruch, Straßenaufbruch, Nicht da¬zu zählen im Sinne der hier vorgenommenen Einteilung solche Materialien und Reste von Baustoffen, die durch umweltgefährdende Stoffe v erunreinigt sind sowie Reste von Farben, ölen, Chemikalien, Kunststoffe usw., die bei der Baustellenräumung anfallen (Baustellenabfälle).

Baustellenabfälle
Baustellenabfälle sind nichtmineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, wie z. B. Decken- und Wandverkleidungen, Türfassungen und Türen, Fußbodenbeläge und Fen¬ster, Badewannen und ähnliches Ist zweifelhaft, wie ein Abfall im Einzelfall nach Abs. 2 einzuordnen ist, so wird in Verbindung mit der zuständigen Abfallbehörde eine Abfalleinstufung vorgenommen.

(3)Wohneinheit:
Eine Wohneinheit liegt nach den Bestimmungen dieser Satzung vor, wenn es sich um eine Wohnung mit Schlaf, Wohn- und Kochgelegenheit handelt. Einer Wohneinheit stehen abgeschlossene Räumlichkeiten, in denen ein freier Beruf ausgeübt wird, gleich.

§3 Einzusammelnde Abfälle Eingesammelt werden:
  1. Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wenn sie in zur Verfügung gestellten Müllbehältern verfüllt zur Hausmüllabfuhr, am ortsüblich bekannt gemachten Abfuhrtag oder zum besonders vereinbarten Zeitpunkt jeweils am Straßenrand im Bereich des Grundstückes bereitgestellt und mit den vorhandenen Fahrzeugen eingesammelt werden können.
  2. Sperrmüll, wenn er auf zugelassene Weise zur Sperrmüllabfuhr, am ortsüblich bekannt gemachten Abfuhrtag oder zum besonders vereinbarten Zeitpunkt nach dem Kartenabrufsystem jeweils am Straßenrand im Bereich des Grundstückes bereitgestellt ist und mit den vorhandenen Fahrzeugen eingesammelt werden kann.
  3. Altpapier und andere verwertbare Stoffe werden getrennt gesammelt, sofern seitens des Zweckverbandes Behälter oder andere Sammelsysteme hierfür bereitgestellt werden.
  4. Die in der jeweiligen Gemarkung außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen a bgelagerten Abfälle, sofern Maßnahmen gegen den Verursacher nicht mög¬lich oder nicht vertretbar sind und kein Dritter nach sonstigem Recht verantwortlich ist (§ 5 HAKA vom 23,05.1997 findet Anwendung).
  5. Sonderabfallkleinmengen gemäß § 4 Abs. 4 HAKA.
    Sonderabfallkleinmengen werden getrennt zu den von dem Zweckverband bekannt gegebenen Terminen gesammelt. Sonderabfälle aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben fallen in Kleinmengen an, wenn im jeweiligen Betrieb pro Jahr nicht mehr als insgesamt 500 kg anfallen. Pro Sammeltag dürfen je Anlieferer 100 kg und für Einzelbehältnisse 201 nicht überschritten werden. Die jeweiligen amtlichen Bekanntmachungen vor den Sammelterminen sind zu beachten. Falls eine Rückgabe über den Handel möglich ist, ist von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
  6. Kühlgeräte
  7. "Weiße Ware"
  8. "Braune Ware"


§4 Ausgeschlossene Abfälle

(1)Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind:
  1. Alle Sonderabfälle gemäß § 2 Buchst, g dieser Satzung, soweit sie nicht im Rahmen der Sonderabfallkleinmengensammlung (s. § 3 Ziff. 5 dieser Satzung) einge¬sammelt werden.
  2. Fahrzeugwracks/Altautos, Anhänger, Motorräder, Mopeds, Benzinrasenmäher.
  3. Ekelerregende oder stark übelriechende Stoffe sowie andere Abfälle, die eine unzumutbare Belästigung für ihre Umgebung darstellen.
  4. Flüssigkeiten bzw. nicht deponierfähige Schlämme, Klärschlämme und Fäkalschlämme, Öle und ölhaltige Stoffe.
  5. Abfälle, die der Rücknahmeverpflichtung aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeverpflichtungen zur Verfügung stehen (§15 Abs. 3 KrW-/AbfG)
  6. Kühl- und Gefriergeräte aus dem gewerblichen Herkunftsbereich, mit Sondergröße ab 2 x 3 m.
  7. "Braue und Weiße Ware" aus dem gewerblichen Herkunftsbereich sowie öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen.
(2)Soweit Abfälle von der Einsammlung ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zur Entsorgung verpflichtet.


§5 Anschluss-und Benutzungszwang

(1)Jeder Anschlusspflichtige im Sinne des § 7 dieser Satzung ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abfallwirtschaft des Zweckverbandes anzuschließen (Anschlusszwang), wenn das Grundstück bewohnt, gewerblich oder sonstig genutzt oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen.
(2)Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der Abfallwirtschaft des Zweckverbandes zu überlassen (Benutzungszwang).
(3)Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen gleichermaßen jedem Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden industriell oder gewerblich genutzten Grundstücks. Dies gilt nicht für Abfälle, die von der Einsammlung ausgeschlossen sind.


§6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)Aufgrund der abschließenden Regelungen der Befreiungstatbestände im KrW-/AbfG entfällt das Einsammeln, soweit die zuständige Behörde oder die Landesregierung die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zulässt (§ 27 KrW-/AbfG). Das gleiche gilt für ausgeschlossene Abfälle (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG).
(2)Ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges unbillig, wird eine Befreiung erteilt. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist bei dem Zweckverband zu stellen. Mit dem Antrag ist darzulegen, aufweiche Art und Weise der Abfall selbständig entsorgt werden soll.
(3)Der Zweckverband kann einzelne Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Einsammlung der Abfälle wegen der Lage der Grundstücke oder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.


§7 Anschlusspflichtige

(1)Anschlusspflichtig ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstückes mit Wohn-, Gewerbe- oder sonstiger Nutzung sowie eines Grundstückes, auf den durch sonstigen Gebrauch Abfälle anfallen.
(2)Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3)Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftsregister oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.


§8 Meldepflicht

(1)Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich dem Zweckverband mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt auch dem neuen Eigentümer.
(2)Ist eine wesentliche Änderung in der Menge des anfallenden Abfalls zu erwarten, so hat der Anschlusspflichtige diese dem Zweckverband unverzüglich unter Angabe des voraussichtlichen Mehr- oder Minderbedarfs an Müllbehältern mitzuteilen und zu belegen. Insbesondere gehört hierzu die Meldung der Zahl der aktuell bewohnten Wohneinheiten bzw. aktuelle gewerbliche oder sonstige Nutzung. Jede Veränderung ist anzuzeigen.
(3)Die Meldung nach den vorstehenden Absätzen (1) und (2) erfolgen an die mit der Gebührenveranlagung beauftragten Städte und Gemeinden.


§9 Auskunftspflicht

Der Anschlusspflichtige hat, über § 8 dieser Satzung hinaus, alle für die Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§10 Durchsuchung, Fundsachen

(1)Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.
(2)Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder sich anzueignen.
(3)Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.


§11 Unterbrechung der Abfalleinsammlung

(1)Bei Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Abfallbeseitigung infolge von Störungen im Betrieb der Abfuhruntemehmen bzw. der Abfallbeseitigungsanlagen wegen betrieblicher Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Zweckverband keinen Einfluss hat, steht den Anschlusspflichtigen weder ein Anspruch auf Transport und Beseitigung noch auf Schadensersatz zu.
(2)Ist die Beseitigung des Abfalls aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie sobald und soweit wie möglich nachgeholt.


§12 Abfuhrbezirke und Entleerungszeiten

(1)Der Zweckverband kann Abfuhrbezirke bilden. Die Abfuhrbezirke, die Festsetzung der Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden vom Vorstand festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.
(2)Die Sammeltermine werden öffentlich bekannt gemacht.


§13 Einsammlung der Abfälle zur Beseitigung

(1)Die Müllbehälter werden 14- tägig einmal geleert. Sperrmüll wird nach entsprechender Anmeldung mit vom Zweckverband bereitgestellten Abrufkarten in der Regel 4 Wochen nach erfolgter Anmeldung von dem vom Zweckverband beauftragten Entsorger abgeholt. Auf Antrag können mit Zustimmung des Zweckverbandes 1,1 cbm-Müllbehälter wöchentlich abgefahren werden.
(2)Die Müllbehälter sind von dem Anschlusspflichtigen an den Gehwegrand oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand bereitzustellen. Sie sind so aufzustellen, dass die Entleerung bzw. Abholung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Die Müllbehälter werden vom Standplatz durch die Müllabfuhr abgeholt und dorthin zurückgebracht. Die Müllbehälter sind unverzüglich nach dem Entleeren vom Anschlusspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen. Gleiches gilt für nicht verladenen Sperrmüll. Im Übrigen sind bei Auswahl der Standorte die Weisungen des Zweckverbandes zu beachten.
(3)Falls das Abfallsammelfahrzeug infolge höherer Gewalt nicht bis an das Grundstück fahren kann oder dies aus sonstigen Gründen (z.B.: zu schmale Straße, keine Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug) nicht möglich ist, sind die Müllbehälter vom Anschlusspflichtigen an der nächsten für das Müllfahrzeug anfahrbaren Stelle zur Entleerung bereitzustellen. Gleiches gilt für das Bereitsteilen von Sperrmüll.
(4)Sofern bebaute und nicht ständig bewohnte Grundstücke (insbesondere Wochenendgrundstücke) nicht einzeln angefahren werden können, ist der Zweckverband befugt, für Wochenendsiedlungen a nstelle von Müllbehältern für jedes einzelne Grundstück jeweils für die gesamte Siedlung, Anlage oder Teile davon, Großmüllbehälter aufzu¬stellen oder Sackabfuhr zu gestatten.
(5)Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhaltes ist nicht gestattet. Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Die Müllbehälter und Wertstoffbehälter dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(6)Von dem Zweckverband kann im Benehmen mit der jeweils zuständigen Stadt oder Gemeinde die Benutzung von Müllsäcken anstelle von Müllbehältern vorgeschrieben oder deren gelegentliche Benutzung zugelassen werden, wenn das Fassungsvermögen der vorhandenen Müllbehälter nicht ausreicht. Der Zweckverband gibt bekannt, wo diese gegen Gebühr gemäß § 18 dieser Satzung zu erwerben sind. Die Müllsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit dem Einsammeln in das Eigentum des Zweckverbandes über. Sie sind verschlossen nach Maßgabe des vorstehenden Abs. 1 zur Einsammlung bereitzustellen.
(7)Unvermeidbare Verunreinigungen, die im Zusammenhang mit den aufgestellten Müllbehältern bzw. Großraumbehältern, durch Müllsäcke oder durch zur Abholung bereitgestellten Sperrmüll entstehen, sind von den zur Straßenreinigung Verpflichteten zu beseitigen.
(8)Für Verluste und Beschädigungen des überlassenen Müllbehälters haften die Anschlusspflichtigen bei schuldhaftem Verhalten. Der Verlust oder die Unbenutzbarkeit von Müllbehältern ist von dem Anschlusspflichtigen dem Zweckverband über die Städte und Gemeinden unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren wird durch den Verlustzeitraum nicht beeinträchtigt.
(9)Abfälle, die nicht in satzungsgemäßen Müllbehältern oder nicht entsprechend den bekannt gegebenen Regelungen für Sperrmüllabfuhr ordnungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren.
(10)Altpapier, Altglas, Weißblech, Aluminium, Leichtverpackungen und Styropor dürfen nicht in die zur Verfügung gestellten Restmüllgefäße gefüllt werden, soweit gesonderte Container in zumutbarer Entfernung zur Einsammlung bereitgestellt werden, Getrenntsammelsysteme, oder Sammelsysteme auf der Grundlage der Verpackungsverord¬nung, z. B. Duales System Deutschland (DSD) - Gelber Sack - angeboten werden.


§14 Getrennte Einsammlung verwertbarer Abfälle

(1)Die getrennte Einsammlung verwertbarer Abfälle erfolgt im Hol- und im Bringsystem. Die Getrenntsammlungssysteme können nur von den an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossenen Anschlusspflichtigen in Anspruch genommen werden. Beim Holsystem werden die Abfälle am Grundstück oder wenn die Abholung dort aus technischen Gründen nicht möglich ist, an der nächsten für das Müllfahrzeug zugängli¬chen Stelle abgeholt. Beim Bringsystem sind die Abfälle zu den aufgestellten Sammelbehältern oder zu den sonstigen Annahmestellen des Zweckverbandes zu bringen.
(2)Der Zweckverband sammelt im Holsystem folgende verwertbare Abfälle ein: Papier, Pappe und Kartonagen, für den gewerblichen Bereich jedoch nur, wenn keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 dieser Satzung ausgesprochen wurde.
  • Kühlgeräte
  • "Weiße Ware"
Die Einsammlung der Kühlgeräte und "Weißen Ware" erfolgt auf Abruf. Die vom Zweckverband vorgehaltenen Abrufkarten sind zu benutzen. Der Abfallbesitzer ist berechtigt, Kühlgeräte und "Weiße Ware" selbst oder durch einen Dritten direkt an die durch den Zweckverband benannte Annahmestelle zu transportieren. Für Papier und Pappe werden 2401 und 1.100 l Müllgroßbehälter (blaue Tonnen) bereitgestellt. Die Abfuhr erfolgt 4-wöchentlich. Dem Anschlusspflichtigen wird eine 2401 Papiertonne pro Wohneinheit, Gewerbebetrieb oder sonstiger Nutzung bzw. öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtung zur Verfügung gestellt. Verfügt der Anschlusspflichtige pro Wohneinheit, Gewerbebetrieb oder sonstiger Nutzung bzw. öffentlicher oder ge¬meinnütziger Einrichtung über einen Restmüllbehälter mit einem Volumen von mehr als 2401, erhält er auf Anforderung eine weitere Papiertonne. Verfügt der Anschlusspflichtige pro Wohneinheit, Gewerbebetrieb oder sonstiger Nutzung bzw. öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtung über einen Restmüllbehälter von 1,1 cbm, erhält er auf Anforderung einen 1,1 cbm Papierbehälter.
(3)§ 13 Absätze 2-9 dieser Satzung gelten entsprechend.
(4)Der Zweckverband sammelt im Bringsystem: "Braune Ware" Der Abfallbesitzer hat die Möglichkeit "Braune Ware" unmittelbar bei der durch den Zweckverband benannten Annahmestelle anzuliefern.

 

§15 Müllbehälter, Müllbehältervolumen

(1)Der Zweckverband stellt die erforderlichen Müllbehälter für die Restmüllabfuhr und die Altpapiereinsammlung leihweise zur Verfügung. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, die Behälter bei der vom Zweckverband benannten Stelle abzuholen. Dies gilt auch für den Wechsel von Behältern.
(2)Zugelassen und bereitgestellt werden Müllbehälter und amtliche Müllsäcke mit folgen¬dem Fassungsvermögen:  
 a)801 Müllgroßbehälter
b)1201 Müllgroßbehälter
c)2401 Müllgroßbehälter
d)1.100 l Müllgroßbehälter
e)Müllsäcke (ca. 601 Inhalt) gemäß § 13 Abs. 4 und 6 dieser Satzung
f) 2401 /1.1001 Müllgroßbehälter für Altpapier (Farbe: blau)
(3)Die Müllbehälter sowie Papierbehälter werden nur in Verbindung mit einer gültigen Gebührenmarke des Zweckverbandes abgefahren. Es werden nur vom Zweckverband ausgegebene Müllsäcke abgefahren.
(4) Der Anschlusspflichtige wählt die Müllbehältergröße entsprechend seinem Abfallaufkommen selbst aus. Jeder Anschlusspflichtige hat mindestens einen Müllbehälter mit ei¬nem Volumen von 801 vorzuhalten. Ist der Anschlusspflichtige Eigentümer eines Grundstückes mit mehr als einer Wohneinheit, Gewerbebetriebes oder sonstiger Nutzung, so ist für jede weitere Wohneinheit/Gewerbebetrieb/sonstige Nutzung ebenfalls ein Müll behält er mit einem Volumen von 801 vorzuhalten. Dem Anschlusspflichtigen kann gestattet werden, statt einzelner Behälter einen oder mehrere größere Behälter aufzustellen, wenn gewährleistet ist, dass das für das Grundstück vorzuhaltende Mindestbehältervolumen vorgehalten wird. Bei Grundstücken mit zwei Wohneinheiten, von denen 1 Wohneinheit mit nur einer Person bewohnt wird, kann abweichend von Satz 2 auf Antrag für beide Wohneinheiten ein 1201 Müllbehälter zugelassen werden. Der Zweckverband ist berechtigt, den An¬schlusspflichtigen im Falle eines krassen Missverhältnisses zwischen Abfallaufkommen und vorgehaltenem Behältervolumen zu verpflichten, ein dem Abfallaufkommen entsprechendes Gefäß zu benutzen. Auf Antrag erhält der Anschlusspflichtige über § 14 Abs. 2 dieser Satzung hinaus weitere Papierbehälter.


§16 Gebührenpflicht

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung der für die Abfallentsorgung anfallenden Kosten Grund- und Benutzungsgebühren. Soweit der Anschlusspflichtige weitere Papierbehälter (blaue Tonnen) benötigt, wird hierfür eine gesonderte Behältergebühr erhoben.
(2) Die Grundgebühr wird unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung der konstanten Vorhaltekosten erhoben, sobald für eine Wohneinheit, Gewerbebetrieb oder sonstige Nutzung ein Müllbehälter bereit gestellt wurde. Die Benutzungsgebühr deckt demgegenüber die variablen Kosten der Abfallentsorgung in Bezug auf die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ab. Die Behältergebühr wird zur Deckung der durch die zusätzliche Bereitstellung von blauen Tonnen anfallenden zusätzlichen variablen Kosten erhoben.
(3) Gebührenpflichtig für die Entsorgung von Abfällen sind die Anschlusspflichtigen gem. § 7 dieser Satzung.
(4)Durch die Gebühren werden insbesondere folgende Kosten gedeckt:
 a)Die Kosten, die dem Zweckverband für das Einsammeln sowie das Befördern der angefallenen Abfälle einschließlich des Sperrmülls entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Bereitstellung der Müllbehälter und für diejenigen Kosten, die bei dem Aufstellen und Wechsel der Behälter entstehen.
b)Die Benutzungsgebühren, die der Zweckverband an den Schwalm-Eder-Kreis für das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle nach den Bestimmungen der Abfallsatzung des Landkreises zu entrichten hat.
c)Die Verwaltungskosten des Zweckverbandes.
d)Die Kosten der Sonderabfallkleinmengensammlung nebst evtl. Zwischenlagerung und Beseitigungsgebühren.
e)Die Kosten für das Getrenntsammeln, den Transport von Papier und anderen verwertbarer Materialien abzüglich der durch die Verwertung erzielten Erlöse.
f)Die Kosten für die Sammlung, den Transport und Kompostierung von Gartenabfällen.
g)Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der Kühlgeräte.
h)ie Kosten für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der "Weißen Ware".
i)Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der "Braunen Ware".
(2)Die Gebührenpflicht für die Entsorgung von Abfällen entsteht mit dem Beginn des auf den Anschluss des Grundstücks (Aufstellen des oder der Müllbehälter) folgenden Monats; entsprechendes gilt bei einem Aufstellen weiterer Müllbehälter. Bei einer Veräußerung des Grundstückes geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch folgenden Monats auf den oder die Rechtsnachfolger über. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Monats, in dem kein Abfall mehr auf dem Grundstück anfällt, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als 90 Tage. Sind auf einem Grundstück mehr als ein Müllbehälter aufgestellt und verringert sich die Zahl der Müllbehälter später, so gilt vorstehender Satz 1 entsprechend. Bei Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Genehmigung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt wird.


17 Gebührenmaßstäbe

(1)Die Grundgebühr bemisst sich nach den verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten und wird für jede Wohneinheit, Gewerbebetrieb oder sonstige Nutzung getrennt erhoben.
(2)Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach den variablen Kosten der Abfallentsorgung im Verhältnis zum Volumen des jeweils vorgehaltenen Müllbehälters.
(3)Die Behältergebühr ergibt sich aus den für die zusätzliche Bereitstellung der blauen Tonnen entstehenden variablen Kosten .


§18 Gebührensätze

(1)Für die Einsammlung, Beseitigung und Verwertung der Abfälle nach dieser Satzung werden folgende Gebührensätze festgesetzt:
 a)die Grundgebühr beträgt pro Wohneinheit/Gewerbebetrieb/sonstige Nutzung: 3,75 Euro/Monat
b)die Benutzungsgebühr beträgt:
für den 801 Müllgroßbehälter: 6,40 EURO/Monat/bei 14-tägiger Leerung
für den 120 l Müllgroßbehälter:9,60 EURO/Monat/bei 14-tägiger Leerung
für den 2401 Müllgroßbehälter: 19,20 EURO/Monat/bei 14- tägiger Leerung
für den 1.1001 Müllgroßbehälter:88,00 EURO/Monat/bei 14- tägiger Leerung
für den 1.1001 Müllgroßbehälter:176,00 EURO/Monat/bei wöchentlicher Leerung
für den Müllsack:2,70 EURO/Stück
c)die Behältergebühr beträgt:
Pro 2401 Behälter: 6,50 EURO/Monat
Pro 1,1 cbm Behälter:30,50 EURO/Monat


§19 Veranlagung, Fälligkeiten

(1)Die Gebühr gemäß § 18 Abs. 1 dieser Satzung wird vom Zweckverband erhoben. Sie ist jeweils fällig bis zum 1. Januar jeden Jahres. Der Zweckverband berechnet die Gebühr für das jeweilige Kalenderjahr und erhebt für das laufende Kalenderjahr vierteljährliche Abschlagszahlungen.
(2)Die Gebühren werden von den MitgKeds-Städten und -Gemeinden im Auftrag des Zweckverbandes veranlagt und eingezogen (vgl. § 16 der Verbandssatzung). Das Mahn-und Vollstreckungsverfahren wird ebenfalls von den Mitglieds-Städten und -Gemeinden des Zweckverbandes durchgeführt.


§20 Billigkeitsregelung


In Härtefällen kann der Zweckverband auf Antrag die Gebühr nach den abgaberechtlichen Vorschriften stunden, niederschlagen oder erlassen.

 

§21 Betretungsrecht

(1)Den Beauftragten des Zweckverbandes ist zur Prüfung, ob und wie Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.
(2)Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angedrohten Frist entsprochen, so ist der Zweckverband berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 74 ff des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04.07.1966 (GVBI l, S. 151) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlusspflichtigen durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(3)Die Beauftragten haben sich durch eine von dem Zweckverband ausgestellte Vollmacht auszuweisen.


§22 Ahndung von Verstößen


Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung können mit Geldbußen von 2,50 bis 500,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet Anwendung. Bei Verstößen gegen gebührenrechtliche Regelungen gelten §§ 5, 5 a KAG. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die öffentliche Müllabfuhr anschließt oder entgegen § 8 dieser Satzung den Meldepflichten nicht nachkommt.

 

§23 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01,08.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung über die geordnete Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie die Erhebung von Gebühren im Bereich des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis (Abfallsatzung) in der Fassung vom 16. November 1998 außer Kraft.
Homberg (Efze), 10. April 2002
Für den Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis
HASHEIDER,
Landrat und Verbandsvorsitzender