Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
Wasserversorgungssatzung (WVS)
der Gemeinde W a b e r n
Auf Grund
- der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 816),
- der §§ 54 bis 58 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 23.Sept.1994 (GVBl. I S.425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764),
- und der §§ 1 bis 5a sowie 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 1994 (GVBl. I S. 677),
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern, Schwalm-Eder-Kreis, in der Sitzung
am 01.02.1996 folgende
S A T Z U N G
beschlossen:
Teil I - Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung Wasserversorgungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang dieser Anlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Erneuerung und Erweiterung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
1. Wasserversorgungsanlage -Wassergewinnungs-und-aufbereitungsanlagern, Fernwasser- und Verbindungsleitungen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Druckerhöhungsanlagen, Versorgungsleitungen (Sammelleitungen) und ähnliches.
Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten hergestellt, erweitert, erneuert oder unterhalten werden und deren sich die Gemeinde zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 bedient oder zu deren Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beträgt.
2. Anschlussleitungen - Leitungen von der Sammelleitung (beginnend an der Abzweigstelle) bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler einschl. Anbohrschelle oder Abgangsformstück und Absperrvorrichtungen.
3. Wasserverbrauchsanlage - Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschl. der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen
4. Anschlussnehmer/in Grundstückseigentümer/in oder Erbbauberechtigte
5. Wasserabnehmer/in - Alle zur Entnahme von Trinkwasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten sowie alle, die der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser entnehmen
6. Grundstück - im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch oder Liegenschaftskataster jeder zusammenhängende angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz (auch Teilgrundstück), der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Soweit dadurch Grundstücke aufgeteilt oder abgeteilt werden, sind die Teile des Grundstückes genau zu bezeichnen.
Teil II - Anschluss und Benutzung
§ 3 Anschlusszwang
Anschlussnehmer/innen, auf deren Grundstücken Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, haben die Pflicht, diese Grundstücke an die Wasserversorgungsanlage anschließen zu lassen, wenn sie durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen sind.
§ 4 Benutzungszwang
(1) Die Wasserabnehmer/innen sind verpflichtet, ihren Trinkwasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.
(2) Die Gemeinde räumt dem/der Wasserabnehmer/in im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm/ihr gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(3) Der/Die Anschlussnehmer/in hat der Gemeinde vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss; technisch sichergestellt sein, dass; aus seiner/ihrer Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann.
§ 5 Grundstücksanschluß
(1) Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen.
(2) Die Anschlussleitung darf ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Alle damit verbundenen Aufwendungen mit Ausnahme der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten für die im Eigentum, der Gemeinde stehenden Messeinrichtungen selbst - hat der/die Anschlussnehmer/in der Gemeinde in vollem Umfange zu erstatten. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Ausgaben für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen. Die Übernahme der Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitung entfällt auf die Dauer von 20 Jahren, sofern die Kosten für die Herstellung bzw. Erneuerung der Anschlussleitung von dem/der Anschlussnehmer/in gezahlt worden sind. Der Frist von 20 Jahren wird gerechnet vom Ablauf des Jahres, in dem die Anschlussleitung erstmals in Betrieb bzw. nach einer Erneuerung wieder in Betrieb genommen wird
(3) Jedes nach den Bestimmungen dieser Satzung angeschlossene, anzuschließende oder anschließbare Grundstück muss; eine unmittelbare Verbindung mit der Wasserversorgungsanlage über die Anschlussleitung haben und darf insbesondere auch nicht über ein anderes Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage oder aus einer privaten Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasser versorgt werden. Das gilt auch dann, wenn diese anderen Grundstücke oder Grundstücksteile im Eigentum oder Erbbaurecht des/der Grundstückseigentümers/-eigentümerin des schon angeschlossenen Grundstückes stehen. Ausnahmen von dieser Regel kann der Gemeindevorstand dann bewilligen, wenn dies für den/die Grundstückseigentümer/in eine unbillige Härte darstellt, die ihm/ihr im Verhältnis zu den übrigen Anschlussnehmern/innen nicht zugemutet werden kann oder wenn andernfalls eine Verbindung mit der Wassersorgungsanlage nicht möglich ist.
(4) Vom angeschlossenen Grundstück darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung und ohne nähere Anweisung der Gemeinde kein Wasser auf ein anderes nicht angeschlossenes Grundstück geleitet werden. Satz 1 gilt jedoch nicht in Bagatell- oder Notfällen.
(5) Der/Die Anschlussnehmer/in und der/die Wasserabnehmer/in dürfen nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.
(6) Die Anschlussleitungen gehören zu den Betriebsanlagen der Gemeinde und stehen vorbehaltlich abweichender Regelungen in deren Eigentum.
(7) Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluß. Wenn auf dem Grundstück mehrere selbständig nutzbare Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Doppelwohnhaus oder Reihenhäuser) errichtet werden, so kann für jede Einheit ein separater Anschluss hergestellt werden.
(8) Haben mehrere Grundstücke ausnahmsweise einen gemeinsamen Anschluß, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Anschlussleitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken grundbuchlich gesichert werden. Die Gemeinde behält sich vor, die Unterhaltungspflicht im einzelnen zu regeln.
§ 6 Antrag auf Anschluss und Benutzung
(1) Ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde darf der Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden.
(2) Der Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage, jede Änderung der Anschlussleitung, die Herstellung, Erweiterung und evtl. Beseitigung (Stillegung) der Wasserverbrauchsanlage, der jeweilige Anschluss der einzelnen Gebäude auf dem Grundstück sowie die Benutzung der Wasserversorgungsanlage hat der/die Anschluß-nehmer/in bei der Gemeinde zu beantragen.
(3) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass; über ihn kurzfristig entschieden werden kann. Bei Neubauten muss; dies dergestalt geschehen, dass; die Anschlussleitung und die Wasserverbrauchsanlage vor der Schlussabnahme der Gebäude auf dem Grundstück betriebsfertig ausgeführt worden sind.
(4) Der Antrag ist in der Regel unter Verwendung des bei der Gemeinde erhältlichen Vordruckes zu stellen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
1. Lageplan des anzuschließenden Grundstückes,
2. Beschreibung -mit Grundrissskizze- der Wasserverbrauchsanlage,
3. Name der Herstellerfirma, durch die die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet, erweitert oder stillgelegt werden soll,
4. Nähere Beschreibung der einzelnen Gewerbebetriebe usw., für die auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll und Angabe des geschätzten Wasserbedarfs für diese Betriebe,
5. Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
6. Verpflichtungserklärung des/der Anschlussnehmers/Anschlussnehmerin, die auf ihn/sie fallenden Kosten der Anschlussteilung unwiderruflich zu übernehmen,
7. Nachweis, in welcher Höhe und wann der Wasserbeitrag oder ähnlicher Betrag schon gezahlt worden ist.
(5) Antrag und Antragsunterlagen sind von dem/der Anschlussnehmer/in und von den mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und bei der Gemeinde einzureichen.
(6) Die Gemeinde kann auf einzelne der in Abs. 4 genannten Antragsunterlagen verzichten
(7) Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist.
(8) Die Entscheidung über den Antrag soll möglichst umgehend erfolgen. Sie kann bis zum Eingang des Beitrages im Sinne des § 16 oder eines an seiner Stelle tretenden Betrages sowie der Anschlusskosten im Sinne des § 24 Abs. 2 zurückgestellt werden, sofern nicht durch eine vertragliche Regelung diese Zahlungsverpflichtungen des/der Anschlussnehmers-/ nehmerin bereits unwiderruflich festgelegt worden sind.
(9) Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.
(10) Die erteilte Genehmigung erlischt in jedem Falle nach Jahresfrist ab ihrer Bekanntgabe, wenn mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen oder wenn eine begonnene Ausführung der Arbeiten nicht spätestens ein Jahr nach der ersten Einstellung der Arbeiten endgültig zu Ende geführt ist. Der Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages oder des an seine Stelle getretenen anderen Betrages besteht auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 3 noch nicht gegeben sind. Eine etwa bereits entrichtete Vorauszahlung für die Anschlussleitung wird nur auf Anforderung zurückgezahlt, und zwar in dem Umfange, in dem von der Gemeinde für die beantragte Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung des Anschlusses noch keine Aufwendungen erbracht worden sind
(11) Ist das Grundstück bereits bebaut oder wird bereits Wasser auf diesem Grundstück verbraucht, so kann die Gemeinde bei Nichtstellung des Antrages durch den Eigentümer von sich aus das Grundstück selbst anschließen, die Benutzung der Wasserversorgungsanlage anordnen und die nach dieser Satzung erforderlichen weiteren Auflagen erteilen; die Genehmigung zum Anschluss des Grundstückes und zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen gilt mit dieser Handlung der Gemeinde als erteilt.
§ 7 Wasserverbrauchsanlage
(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN 1988) geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmen ausgeführt werden.
(2) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlage an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.
(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass; Störungen anderer Wasserabnehmer/innen, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Während der kalten Jahreszeit haben alle Wasserabnehmer/innen auf dem Grundstück die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen.
(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlage zu überprüfen.Sie hat den/die Anschlussnehmer/in auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.
(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Stö¬rungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(6) Weder das Überprüfen der Wasserverbrauchsanlage noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Gemeinde, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten.
§ 8 Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss; den für Trinkwasser geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des/der Wasserabnehmers / Wasserabnehmerin möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der/die Wasserabnehmer/in Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 9 Umfang der Versorgung, Benachrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfü-gung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(2) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer/innen bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterbrechung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.
§ 10 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer/innen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
a) der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass; der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem/einer Verrichtungsgehilfen/Verrichtungsgehilfin weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
b) eines Sachschadens, es sei denn, dass; dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eine/einer ihrer Bediensteten oder eines / einer Verrichtungsgehilfen/Verrichtungsgehilfin verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass; dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eine/einer ihrer Bediensteten oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen/innen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche anzuwenden, die gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden können. Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie lhr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,-- DM.
(4) Der/Die Wasserabnehmer/in hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
§ 11 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadenersatzansprüche der in § 9 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der/die Ersatzberrechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchberechtigung ergibt, und von dem/der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem/der Ersatzpflichtigen und dem/der Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
§ 12 Zutrittsrecht
Der/Die Wasserabnehmer/in und der/die Ausschlussnehmer/in hat den/die Beauftragte/n der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Warnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 13 Allgemeine Pflichten
(1) Jede/r Anschlussnehmer/in hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht besteht darüberhinaus auch hinsichtlich solcher Schäden und Störungen an den Wasserverbrauchsanlagen, Anschluß- und Versorgungsleitungen, durch die sich nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechthaltung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder der Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser ergeben können. Bis zur Meldung der Schäden und Störungen eintretende Wasserverluste gehen in jedem Falle zu Lasten des/der Anschlussnehmers/Anschlussnehmerin.
(2) Während der kalten Jahreszeit haben alle Anschlussnehmer/innen auf dem Grundstück die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen. Trotzdem eingefrorene Leitungen müssen durch den/die Anschlussnehmer/in oder durch von ihm/ihr Beauftragte auf seine/ihre Kosten und Gefahr fachgerecht aufgetaut werden; soweit es sich dabei um Teile anderer Anschlussleitungen auf dem Grundstück selbst handelt, ist jedoch vorher die Gemeinde zu verständigen.
Gartenleitungen sowie alle nach Zweck und Bestimmung für längere Zeit abstellbaren oder frostgefährdeten Leitungen müssen mit besonderen Abstell- und Entleerungsventilen bzw. -hähnen versehen sein; diese Leitungen sind leer zu halten.
§ 14 Messeinrichtungen
(1) Die Gemeinde ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Anschluß-nehmer/innen dürfen - abgesehen vom Falle des § 13 Abs. 2 - keinerlei Ma߬nahmen am von der Gemeinde bestimmten Aufstellungsort der Messeinrichtung oder an der Messeinrichtung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Messeinrichtungen sind von dem/der Anschlussnehmer/in vor Frost, Abwasser, Schmutz- und Grundwasser zu schützen. Er/sie muss; der Gemeinde die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende Verluste ersetzen, soweit diese nicht durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten verursacht sind oder sofern er/sie nicht nachweist, dass; die Schäden und Verluste ohne sein/ihr Verschulden (z. B. durch einen einwandfrei festgestellten Dritten) eingetreten sind. Unter den gleichen Voraussetzungen gehen die Wasserverluste ebenfalls zu Lasten des/der Anschlussnehmers/-nehmerin.
(2) Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde beschafft, ein- und ausgebaut, erneuert und unterhalten. Die Gemeinde stellt auch sicher, dass; die Messeinrichtungen geeicht bzw. beglaubigt werden.
(3) Die Gemeinde kann verlangen, dass; der/die Anschlussnehmer/-in auf eigene Kosten nach seiner Wahl einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist
2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung der Messeinrichtung vorhanden ist.
(4) Der/die Anschlussnehmer/-in ist verpflichtet, den im Absatz 3 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.
(5) Zur Vermeidung des Eindringens von Luft in das Rohrleitungssystem - und damit Durchleitung von Luft durch die Messeinrichtung - kann die Gemeinde von den Anschluß-nehmern verlangen, dass; Rückflussverhinderer nach DIN 1988 auf Kosten der Anschluß-nehmer einzubauen sind. Kommen jene Anschlussnehmer/-innen dieser Aufforderung der Gemeinde nicht nach, so können sie wegen der über die Messeinrichtung mitgemessenen Luft keine Gebührenermäßigung verlangen.
(6) Der/die Anschlussnehmer/in kann von der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem/der Anschlussnehmer/in.
(7) Der Einbau von Zwischenzählern (z. B. für die einzelnen Wohnungen) bzw. von Sonderwasserzählern (beispielsweise für die Errechnung der Abwassermenge) bei der Verwendung des Frischwasserverbrauches als Grundlage für die Abwassergebühren ist den Anschlussnehmern/-innen gestattet; sie müssen in jedem Falle mehr als 1 m hinter der Messeinrichtung der Gemeinde installiert werden. Alle damit verbundenen Kosten, also auch die der späteren Unterhaltung bzw. Erneuerung, gehen in vollem Umfange zu Lasten des/der Anschlussnehmers/-nehmerin. Das Gestatten derartiger Zähler verpflichtet die Gemeinde nicht, deren Anzeigeergebnis irgendwie bei der Berechnung und Anforderung der Wasserbenutzungsgebühren zu berücksichtigen.
§ 15 Einstellung der Versorgung
(1) Die Gemeinde kann die Versorgung einstellen, wenn der/die Anschlussnehmer/-in den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Personen oder Anlagen abzuwehren,
b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass; Störungen anderer Grundstückseigentümer/-innen, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich der fälligen Gebührenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der/die Anschlussnehmer/-in darlegt, dass; die Folgen des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass; er/sie seinen/ihren Verpflichtungen nachkommt.
Teil III - Abgaben und Kostenerstattung
§ 16 Wasserbeitrag
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge.
(2) Der Beitrag für die Wasserversorgungsanlagen wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen. Er beträgt je qm Grundstücksfläche (F) und je qm Geschossfläche (GF) 3,00 DM.
für die Erweiterung
der/des
im/in F: DM
GF: DM
der/des
im/in F: DM
GF: DM
der/des
im/in F: DM
GF: DM
(3) Der Wasserbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes auf diesem.
§ 17 Geschossfläche in beplanten Gebieten
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche an den Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflä¬chenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.
(2) Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.
(3) Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschoß-fläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt
= 0,8
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung zuläßt, gilt
= 0,8
c) nur Friedhöfe, Freibäder , Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer
Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt = 0,5
d) nur Garagen oder Stellplätze zuläßt, gilt = 0,3
als Geschossflächenzahl.
(5) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar (z. B. Sporthalle, Lagerschuppen) oder ist die Geschosshöhe größer als 3,5 m, ist zur Ermittlung der GFZ zunächst auf die Baumasse abzustellen.
(6) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
§ 18 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 16 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 19 anzuwenden.
§ 19 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:
1. Wochenendhaus, Kleingartengebiete = 0,2
2. Kleinsiedlungsgebiete = 0,4
3. Campingplatzgebiete = 0,5
4. Wohn-, Misch-, Dorf- u. Ferienhausgebiete bei
a) einem zulässigen Vollgeschoß = 0,5
b) zwei zulässigen Vollgeschossen = 0,8
c) drei zulässigen Vollgeschossen = 1,0
d) vier u. fünf zulässigen Vollgeschossen = 1,1
e) sechs u. mehr zulässigen Vollgeschossen = 1,2
5. Kern- und Gewerbegebiete bei
a) einem zulässigen Vollgeschoß = 1,0
b) zwei zulässigen Vollgeschossen = 1,6
c) drei zulässigen Vollgeschossen = 2,2
d) vier u. fünf zulässigen Vollgeschossen = 2,2
e) sechs u. mehr zulässigen Vollgeschossen = 2,4
6. Industrie- und sonstige Sondergebiete = 2,4
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen. Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandene Geschosszahl zulässig ist.
(2) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 2, 4 (Ziffer 2 und 4), 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 20 Geschossfläche im Außenbereich
(1) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
(2) Angeschlossene nicht bebaute oder solche Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, sowie Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt.
§ 21 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn für sie
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut oder gewerbliche genutzt werden können oder
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden können oder
aufgrund einer Baugenehmigung baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 22 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maß-nahme. Der Gemeindevorstand stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.
(2) Die Gemeinde kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindevorstandes, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).
(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluß. In diesen Fällen erfolgt die Heranziehung nach demjenigen Beitragssatz, der im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Teilfertigstellung festgelegt war.
§ 23 Ablösung, Vorausleistung
(1) Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablö¬sungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(2) Ab Beginn des Jahres, in dem mit der Baumaßnahme begonnen wird, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangen.
§ 24 Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspfichtigen Maßnahme.
(2) Die Gemeinde kann vor Ausführung der Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruches verlangen. Bis zur Zahlung dieses Betrages kann die Durchführung der Arbeiten, insbesondere auch der Anschluss des Grundstückes selbst, verweigert werden.
(3) Die Ansprüche ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes auf diesem.
§ 25 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (cbm) des zur Verfügung gestellten Wassers und der installierten Messeinrichtung. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die laufende Benutzungsgebühr beträgt pro cbm des der Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers - gemessen durch die eingesetzten Messeinrichtungen - = 3,30 DM. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die laufenden Benutzungsgebühren, so wird der für die neuen Benutzungsgebühren maßgebende Verbrauch zeitanteilig unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen berechnet. Die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgebenden Erfahrungswerte angemessen zu ermitteln. Entsprechendes gilt auch bei der Änderung des Umsatzsteuersatzes. Die Gemeinde kann stattdessen auch eine Zwischenablesung durchführen.
(4) Neben der laufenden Benutzungsgebühr nach § 25 Abs. 3 wird nach § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der installierten Messeinrichtung. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung
bis zu 5 cbm = 2,00 DM
bis zu 10 cbm = 4,00 DM
bis zu 20 cbm = 8,00 DM
Die Grundgebühr beträgt monatlich bei
Großwasserzählern bis NW 50 = 24,00 DM
Großwasserzählern bis zu NW 80 = 30,00 DM
Großwasserzählern NW 100 = 40,00 DM
Großwasserzählern über NW 100 = 50,00 DM
Standrohrwasserzählern bis zu 10 cbm = 20,00 DM
Standrohrwasserzählern bis zu 20 cbm = 40,00 DM
Standrohrwasserzählern über 20 cbm = 60,00 DM
Für die Bereitstellung eines Standrohrwasserzählers ist neben der Grundgebühr einmalig eine Bereitstellungsgebühr von 10,00 DM zu zahlen sowie eine Sicherheitsleistung von 500,00 DM zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist nach Rückgabe des Standrohrwasserzählers zurückzuzahlen; sie wird nicht verzinst. Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau der Messeinrichtungen, bei Standrohrwasserzählern mit der Aushändigung des Standrohrwasserzählers.
§ 26 Vorauszahlungen
(1) Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühren verlangen, die nach dem Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungsjahres bemessen werden. Die Anforderung dieser Vorauszahlungen kann mit der Jahresabrechnung für das vergangene Abrechnungsjahr verbunden werden.
(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Gemeinde bei dem/der Anschlu߬nehmer/-in einen Münzzähler einrichten, wenn er/sie mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass; er/sie seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 27 Verwaltungsgebühren
(1) Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen jeweils 5,00 DM.
(2) Für jedes von dem/der Anschlussnehmer/-in veranlasste Ablesen verlangt die Gemeinde 25,00 DM; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 DM.
(3) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 150,00 DM.
§ 28 Entstehen der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht für einen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten, bei Stillegung des Anschlusses zu diesem Zeitpunkt.
(2) Die Verwaltungsgebühren entstehen mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers.
§ 29 Pflichtige, Fälligkeit
(1) Beitrags-, gebühren- und erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer/-in des Grundstücks ist. Der/die Erbbauberechtigte ist anstelle des/der Grundstückseigentümers/Grundstückseigentümerin pflichtig. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner/-innen.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentü¬mer/-innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Beiträge, Gebühren und Grundstücksanschlusskosten werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 30 Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer
von dem/der Pflichtigen zusätzlich zu entrichten. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 7 %.
Teil IV Mitteilungspflichten, Wasserverband Gruppenwasserwerk Fritzlar-Homberg,
Ordnungswidrigkeiten und Inkrafttreten
§ 31 Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde von dem/der bisherigen und neuen Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der/die Anschlussnehmer/-in, der/die bauliche Veränderungen an der Wasserverbrauchsanlage vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Auf die Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 3 wird im übrigen hingewiesen.
(3) Der/die Anschlussnehmer/-in hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Stö¬rungen der Messeinrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 32 Wasserverband Gruppenwasserwerk Fritzlar-Homberg
(1) Die Grundstücksanschlusskosten, die Benutzungsgebühren, die Vorauszahlungen nach § 26, die Verwaltungsgebühren und die Umsatzsteuer werden namens und im Auftrage der Gemeinde vom Wasserverband Gruppenwasserwerk Fritzlar-Homberg eingezogen.
(2) Die Bediensteten und Beauftragten des Wasserverbandes Gruppenwasserwerk sind den Beauftragten der Gemeinde gleichgestellt. Die Bediensteten des Wasserverbandes Gruppenwasserwerk Fritzlar-Homberg führen einen vom Wasserverband ausgestellten Dienstausweis bei sich.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 seinen Trinkwasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass; ihm dies nach § 4 Abs. 2 und 3 gestattet ist;
2. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 31 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
3. § 4 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass; aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz (= Wasserversorgungsanlage) eintreten kann;
4. § 5 Abs. 2 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie (einschließlich der Messeinrichtung) einwirkt oder einwirken läßt;
5. § 7 Abs. 3 Satz 1 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass; Störungen anderer Wasserabnehmer/-innen, störenede Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind;
6. § 12 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 DM bis 100.000,00 DM geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der/die Täter/-in aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Allgemeine Wasserversorgungssatzung und die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung außer Kraft.
Wabern, den 01. Februar 1996
DER GEMEINDEVORSTAND
Günter Jung
Bürgermeister (Siegel)