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Politik und Verwaltung
Satzungen
Satzung
über das Erheben von Erschließungsbeiträgen
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 15.05.2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erheben von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für die in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlagen in folgendem Umfang:
1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in:
a. Wochenendhaus- und Klein-
gartengebieten bis zu einer Breite von 7,0 m
b. Kleinsiedlungsgebieten - „ - 10,0 m
c. Wohngebieten, Ferienhaus-,
Campingplatz-, Dorf- und
Mischgebieten - „ - 20,0 m
d. Kern-, Gewerbe-, Industrie-
und sonstigen Sondergebieten - „ - 25,0 m
2. für Fuß- und Wohnwege - „ - 6,0 m
(§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
3. für Sammelstraßen - „ - 25,0 m
(§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
4. für unselbständige Park-
flächen und Grünanlagen jeweils - „ - 6,0 m
5. für Parkflächen und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) jeweils bis zu
15 % aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen.
Werden durch Erschließungsanlagen Gebiete mit unterschiedlicher
Ausnutzbarkeit erschlossen, gilt die größte Breite.
Enden Erschließungsanlagen mit einem Wendehammer, vergrößern sich die
angegebenen Maße, für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 10 m; Gleiches gilt für den Bereich der Einmündung in andere bzw. Kreuzung mit anderen Erschließungsanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 gehören insbesondere die Kosten für:
a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
b) die erstmalige Herstellung
der Fahrbahn einschließlich des Unterbaus und der Befestigung der Oberfläche,
der Rinnen und Randsteine,
der Radwege,
der Gehwege,
der Beleuchtungseinrichtungen,
der Entwässerungseinrichtungen,
der Böschungen, Schutz- und Stützmauern
c) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
d) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch
a) den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung, wobei zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen im Falle einer erschließungsbeitragspflicht- igen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4, 2. Halbsatz, auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gehört;
b) die Kosten für die Teile der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrt von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten grundsätzlich für jede Erschließungsanlage gesondert ermittelt.
(2) Der Gemeindevorstand kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermittelt wird.
§ 4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen
Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 25. V. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen.
§ 6
Ermittlung der Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 5 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.
(2) Im Außenbereich gelegene Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt; gehen Grundstücke vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich über, wird die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie berücksichtigt. Grenzen Grundstücke nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an oder sind sie nur mit einem dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden, so wird die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie zugrunde gelegt; Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zwischen Grundstück und Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.
(3) Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des Grundstücks die in Abs. 2 genannten Abstände, ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 40 m beginnt.
§ 7
Geschossfläche in beplanten Gebieten
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.
(2) Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.
(3) Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Für Grundstücke, für die der Bebauungsplan
a. Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung
der GFZ oder anderer Werte, anhand
derer die Geschossfläche festgesetzt
werden könnte, vorsieht gilt 0,8,
b. nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung
oder eine im Verhältnis zur gewerblichen
Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, “ 0,8,
c. nur Friedhöfe gestattet, “ 0,5,
d. nur Garagen oder Stellplätze erlaubt, “ 0,5,
e. nur Freibäder, Sportplätze sowie sonstige
Anlagen zu, die nach ihrer Zweckbe-
stimmung im wesentlichen nur in einer
Ebene genutzt werden können, gestattet “ 0,25
als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.
(4) Sind auf einem Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
In Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten (§ 11 BauNVO) werden die ermittelten Geschossflächen um 25 v. H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer zulässiger Nutzungsart erschlossen werden.
§ 8 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1,2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 7 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 9 anzuwenden.
§ 9
Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:
Wochenendhaus-, Kleingartengebiete 0,2
Kleinsiedlungsgebiete 0,4
Campingplatzgebiete 0,5
Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoss 0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8
drei “ “ 1,0
vier und fünf “ “ 1,1
sechs und mehr “ “ 1,2
Kern- und Gewerbegebiete bei
einem zulässigen Vollgeschoss 1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6
drei “ “ 2,0
vier und fünf “ “ 2,2
sechs und mehr “ “ 2,4
Industrie- und Sondergebiete 2,4
Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.
(2) Bei Grundstücken, die
a. als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im
Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut
sind (Z.B. Festplätze und Ähnliches) gilt 0,2,
b. nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im
Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeord-
neten Bebauung genutzt werden dürfen “ 0,8,
c. wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als
Stellplatz oder in ähnlicher Art und Weise ge-
nutzt werden können, “ 0,5,
d. als Friedhof genutzt werden, “ 0,5,
e. als Freibad oder Sportplatz genutzt werden, “ 0,25
als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.
(3) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB zulässig ist. Im übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen im Wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung oder als Sondergebiete i. S. d. § 11 BauNVO anzusehen sind, werden die Geschossflächen um 25 v. H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer Nutzungsart erschlossen werden.
(5) In anderen als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten i. S. v. Abs. 4 sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 4 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich, industriell oder so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw. Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.
§ 10
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Bei durch mehrere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken werden die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt.
Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und
a. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge für die erstmalige Herstellung entrichtet worden sind oder
b. eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann oder
c. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erstmals hergestellt werden.
(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten i. S. d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke in unbeplanten Gebieten, die überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich, industriell oder so genutzt werden oder werden dürfen, wie dies in Kern- bzw. Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.
(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.
§ 11
Kostenspaltung
Der Gemeindevorstand kann bestimmen, dass der Beitrag für einzelne Teile, nämlich Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungs- oder Entwässerungsreinrichtungen selbständig erhoben wird.
§ 12
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, Fahrbahn und beidseitige Gehwege mit jeweils Unterbau und Decke (diese kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen), Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen aufweisen; bei Verkehrsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB tritt an die Stelle von Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen die nicht befahrbare Verkehrsfläche.
(2) Parkflächen und Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehend und erstere i. S. d. Abs. 1 befestigt, mit Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen versehen bzw. letztere gärtnerisch gestaltet sind.
(3) Die Gemeinde kann im durch Abweichungssatzung bestimmen, dass einzelne Teileinrichtungen ganz oder teilweise wegfallen bzw. die Herstellung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 geringwertiger oder andersartig (z. B. verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen wird.
§ 13
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 14
Vorausleistungen
Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Ablösungsbetrag nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 01.07.1987 außer Kraft.
Wabern, den 15. Mai 2003
Der GEMEINDEVORSTAND
Wolfgang Nelke
Erster Beigeordneter