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Politik und Verwaltung
Satzungen
Satzung der Gemeinde Wabern
über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Stellplatz- und Ablösesatzung
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1994 (GVBl. I S. 534) sowie der §§ 50, 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in der Sitzung am 30.03.1995 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Stellplatzpflicht
(1) Für das Gebiet der Gemeinde Wabern wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze und Garagen).
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.
(3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen könne.
(4) Für das Gebiet der Gemeinde Wabern wird bestimmt, dass; die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Gemeinden einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung).
(5) Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus § 5.
§ 2
Gestaltung der Stellplätze
(1) Stellplätze sind mit Ökopflaster, Natursteinpflaster, einer wassergebundenen Decke oder ähnlichen luft-, und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.
(2) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträucher zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 qm zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen.
Stellplätze mit mehr als 500 qm Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.
(3) Garagen und Abstellplätze müssen entsprechend dem genehmigten Freiflächen-plan und dem genehmigten Bauantrag beschaffen sein. Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass; möglichst wenig Fläche versiegelt wird.
§ 3
Größe der Stellplätze,
Garagen und Abstellplätze
1. Für einen Personenkraftwagen 12,5 qm,
2. für einen Lastkraftwagen
bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder einem Omnibus mit
höchstens 10 Sitzplätzen oder einem Anhänger 18 qm,
3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t
Gesamtgewicht oder einem Omnibus mit mehr als
10 Sitzplätzen 50 qm,
4. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamt-
gewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus 150 qm.
§ 4
Zahl der Stellplätze und Garagen
(1) Die Zahl der Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.
(3) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
(4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.
§ 5
Höhe des Ablösebetrages
(1) Der zu zahlende Geldbetrag errechnet sich wie folgt:
Die Höhe des Geldbetrages (Ablösebetrages) beträgt 60 % der Summe der Kosten für die Herstellung eines ebenerdigen Stellplatzes und des Bodenwertes der Stellplatzfläche.
(2) Die Herstellungskosten und der Bodenwert eines durchschnittlichen Stellplatzes betragen:
Stellplatz nach § 3 Nr. 1: 1.875,00 DM
Stellplatz nach § 3 Nr. 2: 2.700,00 DM
Stellplatz nach § 3 Nr. 3: 7.500,00 DM
Stellplatz nach § 3 Nr. 4: 22.500,00 DM.
(3) Vor Begleichung des Ablösebetrages soll eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Ausnahmen kann der Gemeindevorstand zulassen, soweit dem Antragsteller eine sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zumutbar und die Nachzahlung innerhalb eines festzusetzenden Zeitraumes von höchstens fünf Jahren sichergestellt ist.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02.06.1995 in Kraft.
Wabern, den
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern
Günter Jung
Bürgermeister
Anlage
zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Wabern
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge
1 Wohngebäude
1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige
Gebäude mit Wohnungen
1,5 Stpl. je Wohnung
1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stpl. je Wohnung
1.4 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung
1.5 Kinder- u. Jugendwohnheime 1 Stpl. je 15 Betten,
jedoch mind. 2 Stellplätze
1.6 Studentinnen-, Studentenwohnheime 1 Stpl. je 4 Betten
1.7 Schwsestern-, Pflegewohnheime 1 Stpl. je 3 Betten,
jedoch mind. 3 Stellplätze
1.8 Arbeitnehmerinnen-, Arbeitnehmer-
wohnheime 1 Stpl. je 2 Betten,
jedoch mind. 3 Stellplätze
1.9 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8 Betten,
jedoch mind. 3 Stellplätze
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-
und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume
allgemein
1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichen Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.)
1 Stpl. je 20 qm Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stellplätze
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 35 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden
3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/innenverkehr 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche
3.3 Verbrauchermärkte 1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche
4 Versammlungsstätten
(außer Sportstätten), Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser) 1 Stpl. je 7 Sitzplätze
4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 25 Sitzplätze
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 15 Sitzplätze
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucher/innenplätze (z. B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche
5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucher/innenplätzen 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/innenplätze
5.3 Turn- und Sporthallen ohne Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche
5.4 Turn- und Sporthallen mit Besucher/innenplätze und Fitnesscenter 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/innenplätze
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 qm Grundstücksfläche
5.6 Hallenbäder ohne Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen
5.7 Hallenbäder mit Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/innenplätze
5.8 Tennisplätze ohne Besucher/innenplätze 4 Stpl. je Spielfeld
5.9 Tennisplätze mit Besucher/innenplätze 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/innenplätze
5.10 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 3 Boote
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 Sitzplätze
6.2 Diskotheken 1 Stpl. je 5 Sitzplätze
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 4 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1
6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten
7 Krankenanstalten
7.1 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 5 Betten
7.2 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 Betten
7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stpl. je 3 Betten
7.4 Altenpflegeheime s. A. 1.9. 1 Stpl. je 8 Betten
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler/innen
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 25 Schüler/innen, zusätzlich
1 Stpl. je 5 Schüler/innen über 18 Jahre
8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler/innen
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 4 Studierende
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. 1 Stpl. je 25 Kinder, jedoch mind. 2 Stellplätze
8.6 Jugendfreizeitheime und dergl. 1 Stpl. je 15 Besucher/innenplätze
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 60 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz
9.5 Automatische Kraftfahrzeug-Waschstraßen 5 Stpl. je Waschanlage
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz
9.7 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 8 m² Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stellplätze
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten
10.2 Friedhöfe jedoch mind. 10 Stellplätze