Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
T E I L U N G S S A T Z U N G
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern hat in ihrer Sitzung am 05.02.1998 diese Satzung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Teilung von Grundstücken in der Gemeinde Wabern beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456) sowie § 19 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141).
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle im Geltungsbereich der am 05.02.1998 rechtsgültigen Bebauungspläne der Gemeinde Wabern liegenden Flurstücke. Bebauungspläne im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 30 Abs. 1 und 3 BauGB aufgeführten Pläne.
§ 2 Genehmigungspflicht
(1) Die Teilung eines Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung, die bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen ist. Unabhängig davon kann eine Genehmigung gemäß § 8 HBO durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein.
(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(3) Genehmigungsbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Wabern.
(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn
(1) sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während eines Verfahrens zur Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch oder anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für ein Unternehmen, für das die Enteignung für zulässig erklärt wurde oder in einem bergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorgenommen wird,
(2) sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB nicht ausgeschlossen ist,
(3) der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist,
(4) eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende öffentliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben einer solchen Religionsgesellschaft dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenvereinigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist oder
(5) sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient.
Die Vorschrift § 191 BauGB bleibt unberührt.
§ 3 Versagungsgründe
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Teilungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wabern, 06.02.1998
DER GEMEINDEVORSTAND
der Gemeinde Wabern
Günter Jung
Bürgermeister