Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
Satzung
über die Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser
auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11
„Hinter den Hartwiesen“ im Ortsteil Wabern
Niederschlagswassersatzung (NWS)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I S. 2), des § 44 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 22.01.1990 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.1997 (GVBl. I S. 232) und in Ergänzung zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 06.02.1997 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in der Sitzung am 15. Juni 2000 folgende
Satzung
über die Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser
auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11
„Hinter den Hartwiesen“ im Ortsteil Wabern
- Niederschlagswassersatzung –
beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1) Diese Satzung regelt die Behandlung von nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswasser nach § 2, welches innerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 2 anfällt.
(2) Diese Satzung gilt nur für den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 „Hinter den Hartwiesen“ im Ortsteil Wabern.
§ 2
Beschreibung der Anlage
Im Geltungsbereich dieser Satzung wird die Abwasserbeseitigung im Trennsystem durchgeführt. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser der Dach- und Terassenflächen privater und öffentlicher Liegenschaften sowie von sonstigen künstlich befestigten Grundstücksflächen ist in grundstückseigene Versickerungsmulden oder Teichanlagen mit Versickerungsmöglichkeit über Böschungsbereiche einzuleiten. Schmutzwasser ist der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen ist in einem an der Oberfläche verlaufendem Ableitungssystem den öffentlichen Versickerungsmulden zuzuleiten.
§ 3
Ableitung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers
(1) Das von den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen (z. B. Terassenflächen) im Bereich von Grundstücken und öffentlichen Anlagen abfließende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist über Rinnen, kleine Gräben oder sonstige geeignete Einrichtungen den Versickerungsmulden, mit darunterliegenden Rigolen oder Teichanlagen mit Versickerungsmöglichkeit über die Böschungsbereiche auf den Grundstücken zuzuleiten.
(2) Versickerungsmulden sind jeweils auf den Grundstücken zu errichten, auf denen das Niederschlagswasser anfällt. Die Tiefe der Versickerungsmulde darf bei Breiten bis 5,0 Meter max. 0,3 Meter betragen. Die Versickerungsmulden sind flächig zu begrünen. Die Sohle der Mulde besteht aus einer 30 cm starken aufgearbeiteten Oberbodenschicht (Mutterboden). Nach Durchsickerung der Oberbodenschicht gelangt das Wasser in die Rigole. Die Rigole kann in verschiedenen Ausführungen angelegt werden, wie z. B. als mit Filtervlies ummantelte Kiesschicht (16-32 mm) oder als Filterkörper aus Polypropylen.
Die Bemessung der Rigole hat nach dem Arbeitsblatt ATV-A 138 vom November 1999 zu erfolgen.
(3) Die Sohle und die unteren Böschungsbereiche der Teichanlagen mit Versickerungsmöglichkeit sind abzudichten. Die Versickerung des überschüssigen Regenwassers erfolgt über die als Versickerungskörper auszubildenden eingesäten Böschungsschultern bzw. Uferbereiche.
(4) Zusätzlich kann das von den befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser Anlagen zur Verwertung von Niederschlagswasser zugeführt werden. Bei Betrieb einer Anlage zur Verwertung von Niederschlagswasser ist der Überlauf des Regenwasserspeichers so zu gestalten, dass überlaufendes Wasser aus dem Speicher über eine Rinne, einen kleinen Graben oder eine sonstige geeignete Vorrichtung einer Versickerungsmulde mit Rigole auf dem Grundstück zugeführt wird.
§ 4
Herstellung und Unterhaltung der Versickerungseinrichtung
(1) Bei der Herstellung der Versickerungseinrichtungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Arbeitsblatt A 138 „Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswasser“ der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) aus 1999, die DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, die Entwässerungssatzung der Gemeinde Wabern und das als Anlage beigefügte Entwässerungskonzept zu beachten.
Bei der Herstellung der Versickerungsmulden ist zu gewährleisten, dass die Bodenschicht zwischen Versickerungsmulde und Rigole aus Mutterboden besteht, der ein gutes Ausbilden der belebten Bodenzone (dauerhafte Begrünung) ermöglicht. Im Bereich der Versickerungsmulden darf es durch Bautätigkeit zu keiner Bodenverdichtung kommen.
(2) Einrichtungen zur Ableitung des Niederschlagswassers, Versickerungsmulden sowie die Rigolen müssen entsprechend § 5 der EWS der Gemeinde Wabern vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes und entsprechend dieser Satzung hergestellt, erneuert, geändert, unterhalten, gereinigt und beseitigt werden.
(3) Die ordnungsgemäße Herstellung der Versickerungseinrichtungen als auch der Zuleitungssysteme ist von der örtlichen Bauleitung der jeweiligen Bauherrenschaft entsprechend § 59 der Hessischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung zu überwachen.
(4) Wird eine Anlage zur Verwertung von Niederschlagswasser der Versickerungsanlage vorgeschaltet, so gelten trotzdem die im Arbeitsblatt vorgegebenen Mindestbemessungen der Versickerungseinrichtungen.
(5) Die bauaufsichtliche Prüfung der Entwässerungseinrichtung erfolgt auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung.
(6) Bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen, die die Zuleitung des Niederschlagswassers in die Versickerungsmulden sowie die Versickerungsleistung der Mulden und Rigolen beeinträchtigen können (z. B. Lagern von Erde, Humus, Laub usw.), sind nicht zulässig.
§ 5
Instandhaltung und Überwachung
Die Anschlusspflichtigen haben die Einrichtungen gemäß dieser Satzung stets in ordnungsgemäßem betriebsfähigen Zustand zu erhalten und zu reinigen. Die Versickerungsfähigkeit der Einrichtungen ist zu überwachen und auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine andere als die in § 3 genannte Art von Niederschlagswasser in die Versickerungsmulde und Rigole einleitet;
2. entgegen § 3 das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß der grundstückseigenen Versickerungsmulde und Rigole zuleitet;
3. bei Betrieb einer Anlage zur Verwertung von Niederschlagswasser entgegen § 3 Abs. 3 den Überlauf des Regenwasserspeichers nicht über eine Rohrleitung, eine Rinne, einen kleinen Graben oder eine sonstige geeignete Vorrichtung an die Versickerungsmulde mit Rigole anschließt, so dass überlaufendes Wasser nicht der Versickerung zugeführt werden kann;
4. die Versickerungsmulde bzw. die Rigole mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ausstattet;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Versickerungsmulden und Rigolen nicht hergestellt, erneuert, ändert, unterhält, reinigt und beseitigt;
6. entgegen § 4 Abs. 4 die vorgeschriebenen Mindestabmessungen der Versickerungseinrichtung nicht beachtet,
7. entgegen § 4 Abs. 6 bauliche Veränderungen an den Versickerungseinrichtungen durchführt oder sonstige Maßnahmen ergreift, die die Zuleitung und Versickerung von Niederschlagswasser beeinträchtigen können;
8. entgegen § 5 die Versickerungsanlagen nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält und reinigt, die Versickerung nicht überwacht und die Versickerungsfähigkeit nicht auf Verlangen nachweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 DM bis 10.000,00 DM geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verursacher aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1, Ziff. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 7
Anlage
Die Anlage „Entwässerungskonzept“ für das Baugebiet „Hinter den Hartwiesen“ ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wabern, 19. Juni 2000
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern
Günter Jung
Bürgermeister