Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des
Bebauungsplanes Wabern Nr. 14 „Alte Kasseler Straße
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung vom 01.04.1993, bekanntgemacht am 19.10.1992 (GVBl. I, Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I, Seite 562), des § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BauGB I, Seite 2141), berichtigt 1998 (GVBl. I, Seite 137), geändert durch Gesetz vom 15.12.1997 (BGBl. I, Seite 2902) sowie der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. I Seite 409) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern am 22.04.1999 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wabern Nr. 14 „Alte Kasseler Straße“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung Wabern Flur 1: Flurstück 143/3, 143/8, 143/11, 143/12, 143/15, 143/18, 143/20.
§ 3
Inhalts- und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b) Erhebliche oder wesentlich wertsteigende Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.
Wabern, 30. April 1999
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern
Günter Jung
Bürgermeister