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Politik und Verwaltung

Satzungen

Satzung
über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege (Feldwegeordnung)
der Gemeinde Wabern, Schwalm - Eder - Kreis

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung vom 30.08.1976 (GVBl. S. 103) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern, Landkreis Schwalm-Eder, in der Sitzung am 27. März 1980 die nachstehende

Satzung
über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege (Feldwegeordnung) der Gemeinde Wabern, Schwalm-Eder-Kreis


beschlossen:


§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Gemeinde stehende Wegenetz der gesamten Gemarkungen, mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.


§ 2
Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören:

1. Der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Wegedurchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Bö-schungen, Stützmauern, Seitenstreifen (Bankette) und Grünstreifen,
2. der Bewuchs,
3. die Beschilderung
Grenzsteine.


§ 3
Bereitstellung

Die Gemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 4
Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich und gärtnersich genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im übrigen ist die Benutzung als Fahr- und Fußweg zulässig, soweit die Benutzung im Sinne des Satzes 1 nicht behindert wird und eine Beschädigung der Wege nicht eintritt.
(2) Die Benutzung der Wege, um zu gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen sowie zum Verlegen und Ausbessern von Versorgungsleitungen, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Gemeindevorstandes zulässig. Sie kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt und von einem Entgelt abhängig gemacht werden.
Die Versorgungsträger, die die Wege zu den in Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecken benutzen, sind verpflichtet, die Wege wieder herzurichten und innerhalb von 5 Jahren auftretende Folgeschäden zu beseitigen.
(3) Graswege können vom Gemeindevorstand verpachtet werden. Zur Sicherung der Grasnutzung ist die vorübergehende Sperrung dieser Wege zulässig.


§ 5
Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen

(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter, Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege kann die Benutzung von Wegen vorübergehend ganz oder teilweise durch den Gemeindevorstand beschränkt werden. Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
(2) Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.


§ 6
Unzulässige Benutzung

(1) Es ist unzulässig:
a) die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere aufgrund wettermäßig bedingten Zustandes (z. B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Beschä-digungen führt oder führen kann;
b) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden;
c) bei der Benutzung von Geräten und Maschinen Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder deren Randstreifen abzugraben;
d) auf befestigten Wirtschaftswegen mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten zu wenden;
e) Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegenzulassen;
f) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen abzustellen sowie Dünger, Rübenblattmieten, Erde oder Steine zu lagern;
g) auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt werden kann;
h) die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere durch Ablagern von Unkraut und dergleichen in den Gräben sowie durch deren Zupflügen;
i) auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände ohne Genehmigung des Gemeindevorstandes zu schleifen;
j) auf den Wegen Holz oder Pflanzenreste oder Abfälle zu verbrennen;
k) Steine, Bauschutt und steinige Erde dürfen zum Zwecke der Befestigung von Wegen nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstandes eingebaut werden.

(2) Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt.


§ 7
Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen dem Gemeindevorstand unverzüglich mitteilen.
(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die betriebsübliche Benutzung unter Berücksichtigung des § 6 Abs 1 Buchstabe a ist nicht als Schaden anzusehen. Der Gemeindevorstand kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.


§ 8
Pflichten der Angrenzer

(1) Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut, die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden, unbeschadet des § 7 Abs. 2.
(2) Im übrigen bewendet es bei den Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBl. S. 417).
(3) Wegeseitengräben und Flutgräben entlang von Wegen dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstandes überdeckt oder verrohrt werden.


§ 9
Zwangsmaßnahmen

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Gebote dieser Feldwegeordnung können nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl I S. 481) sowie des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 503) mit Geldbuße geahndet werden.
(2) Die Befolgung der im Rahmen dieser Feldwegeordnung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen) zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe der §§ 74 bis 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Wabern, 27. März 1980


Gemeindevorstand Wabern
gez. Wöllenstein, Bürgermeister