Sie befinden sich hier: Politik und Verwaltung / Satzungen

Politik und Verwaltung

Satzungen

NEUFASSUNG DER BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG
FÜR DIE GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN DER GEMEINDE
W A B E R N
- Mehrzweckhalle im OT Wabern, Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen
 Niedermöllrich, Udenborn, Unshausen, Uttershausen und Zennern -

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534) und der §§ 1 bis 5a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 25.09.1987 (GVBl. I S. 174) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 01. April 2004 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Wabern beschlossen:


I. ALLGEMEINE BENUTZUNGSORDNUNG

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Benutzungs- und Gebührenordnung sind die Gemeinschaftshäuser in den Ortsteilen Harle, Hebel, Niedermöllrich, Udenborn, Unshausen, Uttershausen, Zennern und die Mehrzweckhalle im Ortsteil Wabern

(2) Die Gemeinde Wabern unterhält die Gemeinschaftseinrichtungen als öffentliche Ein-richtungen im Sinne des § 19 der Hessischen Gemeindeordnung. Die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benut-zungsverhältnisses nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.

(3) Ausgenommen von dieser Regelung sind Räumlichkeiten, die einem Verein oder Verband zur dauerhaften und alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurden.


§ 2
Zweckbestimmung

(1) Die Gemeinschaftshäuser dienen vorwiegend der Waberner Bevölkerung zur Durchführung von privaten Feierlichkeiten und den Waberner Vereinen, Verbänden und sonstigen gesellschaftlichen Gruppen für Veranstaltungen der Gemeinschaftspflege, der Förderung des kulturellen Lebens, der Heimatpflege, der Jugendarbeit und der Jugend- und Erwachsenenbildung und der Altenpflege.

 Veranstaltungen der in Wabern ansässigen verfassungsmäßigen Parteien und politischen Gruppierungen sind zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Gemeinde behält sich nach Erteilung der Genehmigung das Recht vor, bei einem wichtigen Grund die Zusage zurückzunehmen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. In diesem Fall ist die Gemeinde zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Der Benutzer darf die angemietete Einrichtung nicht weiter- oder untervermieten bzw. Dritten überlassen oder anders als zu dem angegebenen Zweck gebrauchen. Die mit der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen sind vom Benutzer einzuhalten. Veranstaltungen der Gemeinde bzw. deren Körperschaften gehen anderen Nutzungen vor.

(2) Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend genutzt werden.


§ 3
Hausrecht

(1) Die Gemeinschaftseinrichtungen werden jeweils von einer/einem Hausmeisterin/Hausmeister bzw. von einem Beauftragten der Gemeinde verwaltet, die/der für die Ordnung innerhalb und außerhalb der Einrichtungen verantwortlich ist. Die Hausmeister bzw. Beauftragten der Gemeinde üben namens und im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus.

(2) Die Veranstalter (Benutzer) haben für die ihnen überlassenen Räume während der Veranstaltung das Hausrecht. Die Veranstalter haben dem jeweiligen Beauftragten der Gemeinde zu gestatten, sich von der ordnungsgemäßen Benutzung zu überzeugen und sind verpflichtet, dessen Anweisungen zu befolgen.


§ 4
Vergabe

(1) Die Überlassung (Vergabe) der Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf mündlichen oder schriftlichen Antrag in der Reihenfolge des Antragseinganges.

(2) Die Veranstalter (Benutzer) haben vor Überlassung der Gemeinschaftseinrichtung schriftlich zu erklären, dass sie die Bestimmungen der Benutzungs- und Gebührenordnung anerkennen und gegenüber der Gemeinde im Sinne des § 6 Abs. 2 als verantwortlich anzusehen sind.

(3) Für die ständigen Benutzer (Dauerbenutzer) wird von der Gemeinde ein Benutzungsplan mit festen Benutzungszeiten für regelmäßige Veranstaltungen aufgestellt. Die Dauerbenutzer sind an den Plan gebunden. Abweichungen, insbesondere der Austausch von Benutzungszeiten, bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

(4) Anträge auf Überlassung der Gemeinschaftseinrichtungen sind grundsätzlich spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde zu stellen. Sie sollen über die Art und die voraussichtliche Dauer sowie den voraussichtlichen Umfang der Veranstaltung Aufschluss geben.

(5) Rechtzeitig angemeldete Einzelveranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang gegen¬über Dauernutzungsrechten nach Absatz 2, solange verbindliche Zusagen nicht entgegenstehen. In begründeten Einzelfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Vergabe.
 
§ 5
Ausschluß

Der Gemeindevorstand hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen, andere juristische Personen oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen diese Ordnung oder gegen gesetzliche Vorschriften von der Benutzung oder vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtungen zeitweilig oder dauern auszuschließen.


§ 6
Benutzungsbedingungen

(1) Die überlassenen Räume und Einrichtungen sowie das Inventar sind pfleglich zu behandeln.

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, die während oder infolge der Benutzung beschädigten oder abhandengekommenen Einrichtungsgegenstände (z. B. Geschirr, Gläser, Besteck, Stühle usw.) zu ersetzen. Die Rechnungsstellung erfolgt im Gebührenbescheid. Sie haften darüber hinaus für alle Schäden, die durch die Benutzung am Gebäude, an der Einrichtung oder auf dem Grundstück entstehen.

(3) Verursachte Schäden sind vom Benutzer unverzüglich nach Entstehung dem Beauftragten der Gemeinde zu melden.

(4) Je nach Art und Umfang der Veranstaltung kann die Gemeinde vom Benutzer den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution verlangen.

(5) Auf die Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzvorschriften ist mit besonderer Sorgfalt zu achten. Jeder Benutzer und jeder Besucher der Gemeinschaftseinrichtungen hat sich so zu verhalten, dass keine ungesetzliche Beeinträchtigung Dritter erfolgt. Der Benutzer haftet für alle Übertretungen und stellt die Gemeinde Wabern von möglichen Schadenersatzansprüchen frei. Bei Musikveranstaltungen sind die Fenster geschlossen zu halten.

(6) Die Überlassung der Küche und/oder der Theke ist nur in Verbindung mit der Saalnutzung möglich.


§ 7
Reinigung, Übergabe

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die benutzten Räume nach der Veranstaltung aufzuräumen und besenrein zu säubern. Die Tische sind vor dem Aufräumen feucht abzuwischen. Die gebrauchten Einrichtungsgegenstände (Geschirr, Bestecke, Gläser usw.) sind gründlich zu reinigen und gebrauchsfertig zu übergeben. Küche und Theke sind nach Benutzung aufzuräumen, zu reinigen und in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu übergeben.
 Eine außerordentliche und über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzung wird auf Kosten des Benutzers beseitigt.

(2) Vor Beginn und nach Ende jeder Benutzung findet eine gemeinsame Prüfung durch den Beauftragten der Gemeinde und den Benutzer bzw. dessen Bevollmächtigten statt, in der auch die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der vorhandenen Einrichtungsgegenstände festgestellt und Stromzähler, Wasserzähler und ggf. Wärmemengenzähler abgelesen werden. Mit der Übernahme der Gemeinschaftseinrichtung anerkennt der Benutzer die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Inventars.

(3) Die Reinigung und Übergabe (Rückgabe) der Gemeinschaftseinrichtung hat bis spä¬testens 12.00 Uhr des der Nutzung folgenden Tages zu erfolgen.

 

§ 8
Getränkelieferungsvertrag

Für die Gemeinschaftseinrichtungen in den Ortsteilen Wabern, Harle, Hebel, Udenborn, Uttershausen und Zennern besteht Brauerei- bzw. Verlagsbindung für Biere und alkoholfreie Getränke. Die Benutzer dieser Einrichtungen sind gehalten, diese Getränke von dem jeweiligen Vertragspartner und in dessen jeweils bestimmten Niederlassung zu beziehen. Für die jeweiligen Einrichtungen wird die Niederlassung von der Hausverwaltung und durch Aushang bekanntgegeben.


§ 9
Haftung, Benutzungsgefahr

(1) Die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr der Benutzer, Besucher und sonstigen Teilnehmer.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden aller Art, die den Benutzern, Besuchern und sonstigen Teilnehmern an Veranstaltungen entstehen. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keine eigenen Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde zu erheben und stellt die Gemeinde gegen die Inanspruchnahme durch Dritte auf Schadenersatz ausdrücklich frei.

(3) Die Gemeinde haftet nicht, wenn abgelegte Garderobe, abgestellte Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder andere Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden.

(4) Für die Bewachung der Garderobenräume, der Parkplätze oder sonstiger Abstell- und Aufbewahrungsräume haben die Benutzer in geeigneter Weise selbst zu sorgen. Die Gemeinde haftet auch nicht, wenn dem Hausmeister bzw. dem Beauftragten der Gemeinde die Verwahrung der Garderobe oder sonstiger Gegenstände übertragen wurde.


§ 10
Vereinseigentum

(1) Die Unterbringung vereinseigenen Eigentums (z. B. Sportgeräte, Musikinstrumente, Pokale u. dgl.) in den Räumen der Gemeinschaftseinrichtungen kann auf Antrag gestattet werden.

(2) Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände usw. übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Eigentümers in den ihm zugewiesenen Räumen. Die von der Gemeinde für die Gemeinschaftseinrich-¬
 tungen abgeschlossenen Sachversicherungen erstrecken sich nicht auf das von Dritten eingebrachte Eigentum.


§ 11
Öffentlichrechtliche Genehmigungen

(1) Die Benutzungserlaubnis für die Gemeinschaftseinrichtung entbindet den Veranstalter nicht von der Verpflichtung, die für die Veranstaltung notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen (z. B. für Tanzveranstaltungen, Sperrzeitverkürzungen, Tageskonzession für Schankerlaubnis, Gestattungen nach dem Gaststättengesetz usw.) einzuholen. Die erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Gemeinde haftet nicht, wenn Veranstaltungen wegen fehlender behördlicher Genehmigungen nicht durchgeführt werden können.

(2) Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA obliegt dem Veranstalter. Alle Forderungen der GEMA gehen zu Lasten des Veranstalters. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von in den Gemeinschaftseinrichtungen fest installierten Musikanlagen.

(3) Die Zahlung der Benutzungsgebühr befreit nicht von der Zahlung der Genehmigungsgebühren sowie sonstiger öffentlichrechtlicher Abgaben.


II. HAUSORDNUNG

 

§ 12
Verantwortlicher Leiter

(1) Bei Veranstaltungen, Übungs- und Lehrbetrieb usw. muss stets ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Er hat die beanspruchten Räume und Einrichtungsgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand vom Hausmeister bzw. von dem Beauftragten der Gemeinde zu übernehmen und diesem wieder zu übergeben. Er übt das Hausrecht aus und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.

(2) Vereine und sonstige Dauerbenutzer der Gemeinschaftseinrichtungen haben dem Gemeindevorstand bzw. dem Beauftragten der Gemeinde für jede Benutzergruppe einen verantwortlichen Leiter zu benennen.


§ 13
Auflagen zum Schutz der Teilnehmer und der Einrichtung

(1) Bei größeren, öffentlich zugänglichen Veranstaltungen haben die Veranstalter dafür zu sorgen, dass ständig Personen anwesend sind, die aufgrund entsprechender Ausbildung in der Lage sind, Erste Hilfe zu leisten. Je nach Art, Dauer und Umfang der Veranstaltung ist vom Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass Sanitätskräfte in ausreichendem Maße gestellt werden, so dass sowohl Teilnehmern als auch Zuschauern die notwendige Hilfe geleistet werden kann.

(2) Die Anordnung des Brandsicherheitsdienstes kann gem. § 17 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz erfolgen.

(3) Je nach Art, Dauer und Umfang der Veranstaltung kann der Gemeindevorstand im Einzelfall zusätzliche Auflagen zum Schutz der Teilnehmer oder der Gemeinschaftseinrichtungen anordnen.


III. GEBÜHRENORDNUNG

 

§ 14
Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen werden Benutzungsgebühren nach nä-herer Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.


§ 15
Gebührenfreie Benutzung

(1) Veranstaltungen der Gemeinde, des Kreises, der örtlichen Kirchengemeinden und politische Veranstaltungen der in der Gemeinde ansässigen verfassungsmäßigen Parteien und Wählergruppen erfolgt insgesamt gebührenfrei.

(2) Die Überlassung der Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt an ortsansässige Vereine, Verbände, Organisationen und dgl. zur Durchführung von kulturellen, geselligen und ähnlichen Veranstaltungen gebührenfrei, soweit die Veranstaltungen keinen kommerziellen Charakter haben (nichtkommerzielle Veranstaltungen).

(3) Nichtkommerzielle Veranstaltungen im Sinne des Abs. 2 sind solche Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird und kein Verkauf von Speisen oder Getränken während der Veranstaltung stattfindet.


§ 16
Gebührenpflichtige Benutzung

(1) Gebührenpflichtig ist die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen für private und kommerzielle Veranstaltungen aller Art.

(2) Die Benutzungsgebühr setzt sich im einzelnen aus folgenden Teilgebühren zusammen:

 a) Grundgebühr für die Benutzung der Hauptveranstaltungsräume bzw.      Gemeinschaftsräume (großer und kleiner Saal, sonstige Nebenräume),

 b) Grundgebühr für die Benutzung der Küchen, der Theken sowie der Kühl- und    Vorratsräume,

 c) Heizkostenzuschläge bei einer Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen     während der Heizperiode,

 d) Zuschläge für die Reinigung im Falle übermäßiger Verschmutzung (§ 7 Abs. 1    letzter Satz),

e) verbrauchsabhängige Gebühren für elektrische Energie (Strom),     Telefonbenutzung, Frischwasserverbrauch und Abwassergebühren,

 f) Auslagen.
 
 Die Teilgebühren beziehen sich, soweit nicht anders geregelt, auf eine Veranstaltung von max. 24 Stunden (einschl. der Vorbereitungs- und Aufräumungsarbeiten).

(3) Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall eine niedrigere oder höhere Benutzungsgebühr festsetzen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Art der Veranstaltung, Teilnehmerzahl, Höhe der Einnahmen des Veranstalters, Interesse der Gemeinde an der Veranstaltung) angemessen oder geboten erscheint. Die Benutzungsgebühr kann auf Antrag des Benutzers teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn dies wegen besonderer Umstände der Billigkeit entspricht. Dabei kann insbesondere das wirtschaftliche Ergebnis der Veranstaltung berücksichtigt werden. Die Bestimmungen der Abgabenordnung über Stundungen, Niederschlagung und Erlass von Abgaben sind entsprechend anzuwenden.

(4) Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der sonstigen Vorschriften dieser Satzung, Vereinbarungen mit Vereinen, Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatpersonen über eine länger andauernde Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu treffen, deren Inhalt sich auf die Festlegung einer pauschalen Benutzungsgebühr bezieht.


§ 17
Benutzungsgebühr

(1) Die Gebühren bzw. Zuschläge nach § 16 Abs. 2 betragen für in Wabern wohnhafte oder ansässige Einwohner, Vereine, Verbände, Parteien oder sonstige Gruppen:

Mehrzweckhalle im Ortsteil Wabern
a) Sporthalle: bei Nutzung von 1/3 der Hallenfläche  102,00 Euro
     bei Nutzung der gesamten Hallenfläche  255,00 Euro

b) Kleiner Saal:  51,00 Euro
c) Bühne:  15,00 Euro
d) Küche: (einschließlich Kühl- und Vorratsraum) 20,00 Euro
e) Trauerfeiern (kleiner Saal einschließlich Küchenbenutzung) 35,50 Euro

Für die Dorfgemeinschaftshaus in Zennern
a) Großer Saal: (einschließlich des kleinen Saales) 76,50 Euro

b) Kleiner Saal: (durch Trennwand abgeteilte Saalfläche) 30,50 Euro

c) Küche: (einschließlich Kühl- und Vorratsraum) 20,00 Euro

d) Trauerfeiern: (großer und/oder kleiner Saal einschl.
    Küchenbenutzung)  35,50 Euro

Für die Dorfgemeinschaftshaus in Hebel
a) Großer Saal: (einschließlich Schulungsraum) 66,00 Euro
b) Kleiner Saal: (ohne Schulungsraum)  46,00 Euro
c) Küche: (einschließlich Kühl- und Vorratsraum) 20,00 Euro
d) Trauerfeiern: (einschließlich Schulungsraum und
    Küchenbenutzung)  35,50 Euro


Für die Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen Udenborn und Uttershausen:
a) Gemeinschaftraum (einschl. Thekenbenutzung) 40,50 Euro

b) Küche   15,00 Euro

c) Trauerfeiern: (einschl. Küchenbenutzung)  25,50 Euro


Für die Gemeinschaftseinrichtung in Niedermöllrich
a) Gemeinschaftraum 30,50 Euro

b) Küchenbenutzung  7,50 Euro

c) Trauerfeiern: (einschl. Küchenbenutzung)  20,00 Euro


Für die Gemeinschaftseinrichtung in Harle
a) Saal mit Bühne  46,00 Euro

b) Versammlungsraum  15,00 Euro

c) Küche   15,00 Euro

d) Trauerfeiern: (einschl. Küchenbenutzung)  30,50 Euro


Für die Gemeinschaftseinrichtung in Unshausen
a) Saal mit Thekennutzung 54,00 Euro

b) Küche   20,00 Euro

c) Trauerfeiern: (einschl. Küchenbenutzung)  35,50 Euro


(2) Bei einer Benutzung, die unter 5 Stunden liegt, wird die Benutzungsgebühr auf 50 % ermäßigt. Hiervon ausgenommen sind die Benutzungsgebühren, die für die Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen bei Trauerfeiern erhoben werden.

(3) Bei einer Benutzung der Gemeinschaftseinrichtung während der Heizperiode ist Heizkostenzuschlag zu zahlen:
 Mehrzweckhalle Wabern
a) Sporthalle: (bei Nutzung von 1/3 der Hallenfläche) je Tag 25,50 Euro
 (bei Nutzung der gesamten Hallenfläche) je Tag 51,00 Euro

b) kleiner Saal: je Tag 15,00 Euro

Dorfgemeinschaftshaus Zennern
a) Großer Saal: je Tag 17,50 Euro
b) Kleiner Saal: je Tag 10,00 Euro

Dorfgemeinschaftshaus Hebel
a) Großer Saal: je Tag 15,00 Euro
b) Saal:  je Tag 12,50 Euro

Dorfgemeinschaftshäuser in Udenborn und Uttershausen
Gemeinschaftsraum  je Tag 10,00 Euro

Gemeinschaftseinrichtung Niedermöllrich
Gemeinschaftsraum  je Tag 7,50 Euro

Gemeinschaftseinrichtung Harle
a) Saal mit Bühne  je Tag 12,50 Euro
b) Versammlungsraum  je Tag 5,00 Euro

Dorfgemeinschaftshaus Unshausen
Saal   je Tag 12,50 Euro

(4) Stromkosten werden nach dem durch Zähler festgestellten Verbrauch und dem jeweils aktuellen Stromtarif berechnet.

(5) Bei Benutzung des Telefons der Gemeinschaftseinrichtungen werden 0,26 Euro je Gebühreneinheit berechnet. Die Gebühr ist auch bei gebührenfreier Nutzung (§ 15 Abs. 2) zu zahlen.

(6) Benutzungsgebühren für Frischwasser und Abwasser werden nach dem durch Zähler festgestellten Verbrauch und jeweils geltenden Gebührensätzen berechnet.

(7) Die Benutzungsgebühr erhöht sich für nicht in Wabern wohnhafte oder ansässige Nutzer mit Ausnahme der Strom-, Wasser-, Abwasser- und Telefonkosten in allen Fällen um 30 %, aufgerundet auf volle Euro.


§ 18
Besondere Einrichtungen

1. Kühlräume
 Die im Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Uttershausen vorhandenen Kühlräume stehen den Einwohnern der Gemeinde Wabern zur Verfügung. Die Gemeinde stellt aufgrund vorliegender Anmeldungen einen Belegungsplan auf. Die Kündigung eines auf Dauer gemieteten Gefrierfaches muss zwei Wochen vor Quartalsende erfolgen.
 Für die Benutzung der Gefrierfächer und des Vorfrosters sind folgende Gebühren zu zahlen:
 a) Gefrierfach jährlich 46,00 Euro
 b) Gefrierfachhälfte jährlich 23,00 Euro
 c) Vorfrosterfach täglich 2,50 Euro

2. Heißmangel und Wäscherei
 Im Gemeinschaftshaus im Ortsteil Uttershausen steht den Einwohnern der Gemeinde Wabern eine Heißmangel sowie Waschmaschinen und ein Trockner zur Verfügung. Einwohner, die Wäsche zum Mangeln bringen, müssen beim Mangeln und Zusammenlegen der Wäsche behilflich sein.
 
 Für die Benutzung der Heißmangel ist eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro je angefangene Minute der Benutzung zu zahlen. Für die Benutzung der Waschmaschinen und des Trockners sind je Arbeitsgang zu zahlen:

 a) Waschen
 aa)  Weißwäsche
   große Maschine  8 kg 9,00 Euro
   kleine Maschine 4 kg 5,50 Euro

 bb)  Buntwäsche
   große Maschine 8 kg 9,00 Euro
   kleine Maschine 4 kg 5,00 Euro

 b) Trocknen  6 kg 3,00 Euro


§ 19
Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Gebührenpflichtig sind der Benutzer sowie derjenige, der die Überlassung der Gemeinschaftseinrichtung bei der Gemeindeverwaltung beantragt bzw. angemeldet hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Benutzen der Einrichtung.

(3) Die zu zahlenden Benutzungsgebühren und Zuschläge sowie sonst anfallende Kosten (z. B. für Schäden usw.) werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Tatbestände, wie z. B. Dauer und Umfang der Nutzung, Stromverbrauch, evtl. Beschädigungen usw. werden bei der Abnahme von dem Beauftragten der Gemeinde festgestellt und mit einem besonderen von dem Benutzer oder einem beauftragten Dritten unterschriebenen Vordruck der Gemeindeverwaltung mitgeteilt.


IV. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

 

§ 20
Verbindlichkeit

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung ist für die Benutzer, Besucher und Mieter der Gemeinschaftseinrichtungen verbindlich.

 

§ 21
Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in der Bürgerzeitung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Nutzungsordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Wabern vom 09.02.1984 und die Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Wabern vom 09.02.1984 außer Kraft.


Wabern, 03. Mai 2004


DER GEMEINDEVORSTAND
der Gemeinde Wabern


Günter Jung
Bürgermeister