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Politik und Verwaltung
Satzungen
Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.1995 (GVBl. I S. 462, ber. 1996 S. 46), der Bestimmungen des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.1993 (GVBl. I S. 256), der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Aufgaben (KAG)vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677) und den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess.VwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1995 (GVBl. I S. 555), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 15.11.1990 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindergärten, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.09.1996, erlassen:
§ 1 - Träger und Rechtsform
Die Kindergärten werden von der Gemeinde Wabern als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch Ihre Inanspruchnahme nach Ma߬gabe dieser Satzung entsteht ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 - Aufgaben
Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach § 2 des Hessischen Kindergartengesetzes.
§ 3 - Kreis der Berechtigten
( 1 ) Die Kindergärten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S: des Melderechts) haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
( 3 ) Die Kinder werden grundsätzlich nach ihrem Geburtsdatum, beginnend mit dem ältesten Kind, aufgenommen. Die zeitliche Reihenfolge der Anmeldung wird hierbei nicht berücksichtigt.
( 4 ) Ohne Rücksicht darauf, ob noch ältere Kinder zur Aufnahme anstehen, sollen bei der Entscheidung über die Aufnahme vorrangig berücksichtigt werden:
1. Kinder von Alleinerziehenden, die erwerbs-
tätig sind oder werden wollen.
2. Kinder aus Familien, bei denen ein Elternteil in Ausbildung steht und außer der Förderung durch öffentliche Mittel keine Einkünfte hat und der andere Teil deswegen erwerbstätig sein muß.
3. Kinder aus Familien, bei denen beide Elternteile aus finanziellen Gründen erwerbstätig sein müssen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Bruttoeinkünfte des höchstver- dienenden Teiles das Doppelte des für die Familie maßgebenden Sozialhilfebedarfs- satzes (ohne Miete und sonstige Leistungen) nicht übersteigen.
4. Kinder, deren Aufnahme vom zuständigen Jugendamt beantragt wird.
5. Kinder, deren Erziehung und Versorgung durch längere Krankheit der Erziehungsberechtigten beeinträchtigt wird.
( 5 ) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des jeweiligen Kindergartens erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
( 6 ) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden oder deren körperliche oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, werden nur dann aufgenommen, wenn im Kindergarten eine Sonderbetreuung durchgeführt werden kann. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird.
( 7 ) Dreijährige Kinder werden zunächst nur probeweise aufgenommen.
§ 4 - Betreuungszeiten
( 1 ) Die Kindergärten sind montags bis freitags, außer an Wochenfeiertagen, geöffnet. Die Be-
treuungszeiten in den Kindergärten werden vom Gemeindevorstand für jede einzelne Einrichtung gesondert festgelegt. Für die Einrichtung einer Ganztagsbetreuung einschl. Mittagsversorgung (warmes vollwertiges Mittagessen und an-
schließend Ruhemöglichkeit) ist das Zustandekommen einer Gruppe mit der Mindeststärke von acht Kinder Voraussetzung.
( 2 ) Die Kindergärten sind zu bestimmten, durch den Gemeindevorstand festzulegenden Zeiten während der allgemeinen Schulferien geschlossen.
( 3 ) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleiben die Kindergärten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen.
( 4 ) Von der Schließung sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu unterrichten. Bei regelmä-ßigen, für bestimmte Zeiten festgelegten Veranstaltungen erfolgt die Benachrichtigung einmalig.
§ 5 - Aufnahme
( 1 ) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Anmeldung nachzuweisen ist.
( 2 ) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei dem Gemeindevorstand.
( 3 ) Mit der Anmeldung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung.
( 4 ) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen den Kindergarten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
§ 6 - Pflichten der Erziehungsberechtigten
( 1 ) Es wird erwartet, dass die Kinder den Kindergarten regelmäßig besuchen; sie sollten pünktlich erscheinen.
( 2 ) Die Kinder sind sauber gewaschen, gekämmt, reinlich gekleidet und frei von Ungeziefer in den Kindergarten zu bringen. Die Kleidung soll einfach und praktisch sein und die kindliche Bewegungsfreiheit nicht behindern.
( 3 ) Kleidungsstücke, die im Kindergarten ausgezogen werden (Mantel, Anorak, Schal usw.) sind mit vollem Namen zu kennzeichnen. Bei nassem Wetter sind Haus- oder Ersatzschuhe mitzubringen.
( 4 ) Die Erziehungsberechtigten sollten ihre Kinder an ärztlichen Reihenuntersuchungen im Kindergarten teilnehmen lassen.
( 5 ) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab.
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken des Kindergartens und endet, sobald die Kinder diese Grundstücke verlassen.
Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt gegenüber den Kindern, die für die Hin- oder Heimfahrt den Kindergartenbus benutzen, mit der Übernahme der Kinder in den Kindergartenbus und endet mit dem Verlassen des Fahrzeuges. Sollen Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Kindergartenpersonal nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen; es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
( 6 ) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindergartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf der Kindergarten erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Der Besuch des Kindergartens ist außerdem untersagt, wenn das Kind unter sichtbarem Unwohlsein, unter Fieber, Schmerzen, starkem Husten oder starkem Schnupfen leidet.
( 7 ) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen.
( 8 ) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten.
§ 7 - Pflichten der Kindergartenleitung
( 1 ) Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindergartenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten. und dessen Weisungen zu befolgen.
§ 8 - Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kindergartengesetzes wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt ( § 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes).
§ 9 - Versicherung
( 1 ) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
( 2 ) Gegen Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
( 3 ) Für mitgebrachte Gegenstände einschließlich Fahrräder, Roller und dergleichen haftet die Gemeinde nicht.
§ 10 - Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Kindergärten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
Bis zum Erlass einer neuen Gebührensatzung gilt die von der Gemeindevertretung am 05.07.1990 mit Wirkung vom 01.08.1990 beschlossene Gebührenregelung.
§ 11 - Abmeldung
( 1 ) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats beim Gemeindevorstand Wabern vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
( 2 ) Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden Gründen (z. B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen.
( 3 ) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Kindergartens unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand im Benehmen mit der Kindergartenleitung. Die Erziehungsberechtigten und der Elternbeirat sind zu hören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
( 4 ) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
( 5 ) Werden die Gebühren 2 Mal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.
§ 12 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.1990 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Kindergartenordnung der Gemeinde Wabern vom 01.01.1974 einschließlich der Nachträge mit Ausnahme der übernommenen Gebührenregelung (Artikel V und Va) vom 05.07.1990 aufgehoben.
Wabern, den 15.11.1990
DER GEMEINDEVORSTAND
gez. Wöllenstein, Bürgermeister (Siegel)