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Politik und Verwaltung
Satzungen
Änderung der Satzung
über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I S. 173), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1987 (GVBl. I S. 174), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1976 (GVBl. I S. 532) und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 23. Mai 1991 nachstehende Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen:
§ 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab.
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude des Kindergartens und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes.
Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt gegenüber den Kindern, die für die Hin- und Heimfahrt den Kindergartenbus benutzen, mit der Übernahme der Kinder in den Kindergartenbus und endet mit dem Verlassen des Fahrzeuges. Sollen Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Die Identität der Ersatzperson muss durch das Betreuungspersonal überprüft werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
Die Änderung der Satzung tritt am 01. Juni 1991 in Kraft.
gez. Wöllenstein, Bürgermeister