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Politik und Verwaltung

Satzungen

7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Wabern
über die Benutzung der Kindergärten
der Gemeinde Wabern

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20,51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl I 2005, Seite 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBL. I, S. 119) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 01. Juli 2010 nachstehende

7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Wabern
über die Benutzung der Kindergärten
der Gemeinde Wabern

 

erlassen.

 

Artikel 1

§ 3 erhält folgende Fassung:
Verpflegungsentgelt
(1) Das Verpflegungsentgelt für die Mittagsverpflegung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten und der Kinderkrippe der Gemeinde Wabern wird vom Gemeindevorstand für jede Einrichtung gesondert festgesetzt. Die Festsetzung darf die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.
Die Gebühr wird von den Gebührenpflichtigen durch Barzahlung in den Tageseinrichtungen im Voraus gesondert entrichtet.


(2) Der Gemeindevorstand kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit von der Entrichtung eines Verpflegungsentgeltes befreien.

 

Artikel 2 

Die Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.


Wabern, den 01.07.2010


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern

 

Günter Jung
Bürgermeister


Absatz 1 
Die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern erfolgt gebührenfrei bei der Inanspruchnahme einer erweiterten Betreuungszeit am Vormittag.

Absatz 2 
Für die Nachmittags- und Ganztagsbetreuung ist eine Betreuungsgebühr zu entrichten.

Absatz 3  
Die Benutzungsgebühr beträgt für eine Betreuung am Nachmittag 25,00 €. Für die Ganztagsbetreuung wird eine Benutzungsgebühr von 38,00 € je Monat erhoben.

Absatz 4 
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten der Gemeinde, reduziert sich die Benutzungsgebühr für das zweite Kind um jeweils 50 %.

Absatz 5 
Für jedes weitere Kind, das gleichzeitig einen Kindergarten der Gemeinde besucht, wird keine Benutzungsgebühr erhoben.

 

Artikel 4
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
§ 2a
Betreuungsgebühren Kinderkrippe:
Die Benutzungsgebühr beträgt für eine Betreuung während der Kernzeit 110,00 € je Monat.

 

Artikel 5
§ 4 enthält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenabwicklung
Absatz 1 
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fern bleibt. Bei einem Ausscheiden vor Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

Absatz 2 
Die Benutzungsgebühr ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen.

Absatz 3 
Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

Absatz 4 
Kann ein Kind aufgrund nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum mehr als einen Monat nicht besuchen, kann ein Antrag auf Gebührenerlass an den Gemeindevorstand gestellt werden.

Absatz 5 
Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der § 163, 227 Abgabenordnung. Rückbuchungsgebühren bei nichtausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

 

Artikel 6 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Wabern, ……………………….


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern

 

Günter Jung

Bürgermeister