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Politik und Verwaltung

Satzungen

Neufassung der Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Wabern vom
15. November 1990
über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern

 

Aufgrund der § 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1, 2, 3, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (KAG) (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 24.04.2008 nachstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom 15. November 1990 über die Benutzung der Kindergärtem der Gemeinde Wabern erlassen:


§ 1
Allgemeines

(1) Die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern erfolgt gebührenfrei bei der Inanspruchnahme einer erweiterten Betreuungszeit an Vormittagen.

(2) Für die Nachmittags- und Ganztagsbetreuung ist eine Betreuungsgebühr zu entrichten.

(3) Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter der Kinder (vergl. § 10 der Benutzungssatzung), soweit keine Gebührenfreistellung vorliegt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in
a) Betreuungsgebühr
b) das Entgelt für die Mittagsverpflegung bei der Ganztagsbetreuung.

(4) Das Entgelt für die Mittagsverpflegung wird bei einer Ganztagsbetreuung für die
Teilnahme des Kindes am Mittagessen im Kindergarten erhoben.

 

§ 2
Betreuungsgebühren

a) Die Benutzungsgebühr beträgt für eine Betreuung am Nachmittag 25,00 €.
Für die Ganztagsbetreuung wird eine Benutzungsgebühr von 38,00 € je Monat erhoben.

b) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten der Gemeinde, reduziert sich die Benutzungsgebühr für das zweite Kind um jeweils 50 %.

c) Für jedes weitere Kind, das gleichzeitig einen Kindergarten der Gemeinde besucht, wird keine Benutzungsgebühr erhoben.


§ 3
Verpflegungsentgelt

(1) Das Verpflegungsentgelt für die Mittagsverpflegung gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern beträgt 2,80 € je Mittagessen. Die Gebühr wird von dem begünstigten Gebührenpflichtigen durch Barzahlung im Kindergarten im Voraus gesondert entrichtet.

(2) Der Gemeindevorstand kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit von der Entrichtung des Verpflegungsentgeltes befreien.

 

§ 4
Gebührenabwicklung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fern bleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2) Die Benutzungsgebühr ist am ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen.

(3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, kann ein Antrag auf Gebührenerlass an den Gemeindevorstand gestellt werden.

(5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

 

§ 5
Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

 

§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.

Wabern, 08.05.2008    


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern

 

Günter Jung
Bürgermeister