Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl I 2005, Seite 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl I, Seite 757) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 03. September 2009 nachstehende
Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Wabern vom 15. November 1990 über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern
erlassen:
Artikel 1
Die Überschrift der Satzung erhält folgende Fassung:
Satzung über die Benutzung der Kindergärten und der Kinderkrippe der Gemeinde Wabern
Artikel 2
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Gemeinde unterhält Tageseinrichtungen für Kinder bis zum Eintritt der Schulpflicht.
Zum einen bestehen Kindergärten für die Aufnahme von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr, zum anderen besteht eine Kinderkrippe für die Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr.
Diese Tageseinrichtungen werden als öffentliche Einrichtungen geführt. Durch ihre Inanspruchnahme entsteht ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis.
Artikel 3
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Aufgaben
Die Aufgaben der Tageseinrichtungen bestimmen sich nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Hess. Kinder- und Jugendgesetzbuch (HKJGB)n sowie nach den Regelungen dieser Satzung.
Artikel 4
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Kinderkrippe steht grundsätzlich im Rahmen der vorhandenen Plätze allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts) haben bis zum vollendeten 3. Lebensjahr offen.
Der bisherige Absatz 2 des § 3 wird Absatz 3, die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.
Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
Artikel 5
In § 4 wird jeweils das Wort „Kindergärten“ durch das Wort „Tageseinrichtungen“ ersetzt.
Artikel 6
In § 5 wird das Wort „Kindergarten“ jeweils durch das Wort „Tageseinrichtung“ ersetzt.
Artikel 7
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal der Tageseinrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken der Tageseinrichtungen und endet, sobald die Kinder diese Grundstücke verlassen. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt gegenüber den Kindern, die für die Hin- oder Heimfahrt den Kindergartenbus benutzen, mit der Übernahme der Kinder in den Kindergartenbus und endet mit dem Verlassen des Fahrzeugs. Sollen Kinder die Tageseinrichtung vorzeitig verlassen oder den Heimweg alleine bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigen gegenüber der Kindergarten-
leitung. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Personal der Tageseinrichtung nach Hause zu bringen. Beim Abholen der Kinder erfolgt die Übernahme durch das Personal der Tageseinrichtung nur an solche Personen, die von den Erziehungsberechtigten dem Personal der Tagespflegeeinrichtung schriftlich benannt worden sind.
(2) Die Kleidung der Kinder soll einfach und praktisch sein und die kindliche Bewegungsfreiheit nicht behindern. Kleidungsstücke, die im Kindergarten ausgezogen werden (Mantel, Anorak, Schal usw.) sind mit vollem Namen zu kennzeichnen. Bei nassem Wetter sind Haus- oder Ersatzschuhe mitzubringen.
(3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohn-
gemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zur unverzüglichen Mit-
teilung an die Leitung der Tageseinrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Tageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Der Besuch der Tageseinrichtung ist außerdem untersagt, wenn das Kind unter sichtbarem Unwohlsein, unter Fieber, Schmerzen, starkem Husten oder starkem Schnupfen leidet.
(4) Die Eltern der Kinder, die die Kinderkrippe besuchen, sind verpflichtet, für den Transport der Kinder zur Krippe und für den Nachhauseweg selbst zu sorgen.
Artikel 8
§ 7
In §7 wird in der Überschrift und im Satzungstext jeweils das Wort „Kindergartenleitung“ durch die Worte „Leitung der Tageseinrichtung“ ersetzt.
Artikel 9
§8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat
Die Elternbeteiligung richtet sich nach § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) sowie nach der Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat der Gemeinde Wabern vom 15.11.1990 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Regelungen für die Kindergärten sinngemäß auf die Kinderkrippe anzuwenden sind.
Artikel 10
§9 erhält folgende Fassung:
§9
Versicherung
(1) Gegen Unfälle in der Tageseinrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
(2) Für mitgebrachte Gegenstände, einschließlich Fahrräder, Roller u. dgl. haftet die Gemeinde nicht.
Artikel 11
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Tageseinrichtungen wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
Artikel 12
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a
Aufwandsentschädigung
(1) Soweit nach den rechtlichen Vorgaben für die Fahrten mit dem Kindergartenbus eine Busbegleitung notwendig ist, wird hierfür an die Begleiterin/den Begleiter eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(2) Die Aufwandsentschädigung erhalten Busbegleiterinnen/Busbegleiter, die in keinem hauptamtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde Wabern stehen.
(3) Unabhängig von der Dauer der Busbegleitung und der Länge der Fahrstrecke wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 EURO je Bustransfer der Kindergartenkinder gezahlt.
Artikel 13
§ 11 enthält folgende Fassung:
§ 11
Abmeldung
(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats vorzunehmen.
(2) Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen.
(3) Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand im Benehmen mit der Leitung der Tageseinrichtung. Die Erziehungsberechtigten und der Elternbeirat sind zu hören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(4) Bei mehrmaligem Zahlungsverzug der Benutzungsgebühren kann ebenfalls ein Ausschluss des Kindes vom Besuch der Tageseinrichtung durch den Gemeindevorstand erfolgen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Artikel 12 der vorstehenden Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Änderungssatzung treten am 01.11.2009 in Kraft.
Wabern, 07. September 2009
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wabern
Günter Jung
Bürgermeister