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Politik und Verwaltung
Satzungen
Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I S. 173), sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 15.11.1990 nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Wabern beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten ist die Gemeinde Wabern als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern in der Fassung vom 01.12.1990 in dieser Satzung geregelt.
§ 2 - Elternversammlung
( 1 ) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder die Personen, denen an dieser Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.
( 2 ) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht mehr besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Waben einerseits und Kindergartenpersonal andererseits sind im Kindergarten, in dem sie tätig sind, nicht wählbar.
( 3 ) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme.
( 4 ) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.
( 5 ) Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.
( 6 ) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist.
§ 3 - Einberufung
( 1 ) Die Leitung des Kindergartens soll einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegen¬über der Leitung des Kindergartens fordert.
( 2 ) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich.
( 3 ) Die Leitung des Kindergartens informiert die Elternversammlung über den Kindergarten betreffende allgemeine Fragen.
§ 4 - Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates
( 1 ) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Sauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede im Kindergarten vorhandene Gruppe.
( 2 ) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.
( 3 ) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gem. § 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
( 4 ) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger des Kindergartens aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.
( 5 ) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um einen mehrgruppigen Kindergarten, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren.
( 6 ) Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.
( 7 ) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.
( 8 ) Zwischen den Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
( 9 ) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
( 10 ) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahl,
2. Ort und Zeit der Wahl,
3. die Anzahl der Wahlberechtigten,
4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,
7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,
9. die Reihenfolge der stellvertretenden Eltern- beiratsmitglieder.
Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.
( 11 ) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.
( 12 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gem. § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird.
§ 5 - Elternbeirat
( 1 ) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Evtl. entstehende Sachkosten übernimmt der Träger des Kindergartens.
( 2 ) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die Ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers des Kindergartens seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.
( 3 ) Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegen-über dem Träger und dem Personal des Kindergartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals des Kindergartens bleiben unberührt.
§ 6 - Geschäftsführung des Elternbeirats
( 1 ) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
( 2 ) Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
§ 7 - Aufgaben des Elternbeirats
( 1 ) Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richlinien über alle Fragen, die den Kindergarten angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung des Kindergartens.
( 2 ) Der Elternbeirat soll gehört werden:
1. bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze insbesondere im Sinne der Auf- gaben von § 2 Abs. 1 des Kindergarten- gesetzes,
2. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung des Kindergartens,
3. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar bezüglich des Kin- dergartens,
4. bei der Festlegung der Kriterien für die Auf- nahme der Kinder unter besonderer Berück- sichtigung sozial und pädagogisch benach- teiligter Kinder,
5. bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Be- stimmungen für das Kindergartenpersonal.
( 3 ) Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit der Leitung des Kindergartens, in den ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird.
§ 8 - Unterrichtung der Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung(en)
§ 9 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.1990 in Kraft.
Wabern, den 15.11.1990
DER GEMEINDEVORSTAND
gez.: Wöllenstein, Bürgermeister (Siegel)
Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Wabern vom 15.11.1990 über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), der Bestimmungen des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.1993 (GVBl. I S. 256), der §§ 1 bis 5a des Hessischen Gesetzes über kommunale Aufgaben (Hess.KAG)vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I S. 333) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess.VwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.1990 (GVBl. I S. 197), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 16.12.1993 nachstehende Gebührensatzung , zuletzt geändert durch Satzung vom 19.09.1996, zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen:
§ 1 - Allgemeines
( 1 ) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren (vgl. § 10 der Benutzungssatzung) zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in:
a) die Betreuungsgebühr,
b) das pauschale Verpflegungsentgelt,
c) das Entgelt für die Mittagsverpflegung bei einer Ganztagsbetreuung,
d) die Bastelpauschale
( 2 ) Die Betreuungsgebühr ist monatlich zu entrichten.
( 3 ) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen um Kindergarten erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.
( 4 ) Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung der Kinder dar.
( 5 ) Sowohl die Betreuungsgebühr als auch das Verpflegungsentgelt und Bastelpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.
§ 2 - Betreuungsgebühren
1. Die Benutzungsgebühr beträgt für eine Betreuung am Vormittag 100,-- DM/Monat und am Nachmittag 50,-- DM/Monat. Für die erweiterte Betreuungszeit am Vormittag wird eine Benutzungsgebühr von 125,-- DM/Monat erhoben. Für die Ganztagsbetreuung wird eine Benutzungsgebühr von 175,--DM/Monat erhoben.
2. Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten der Gemeinde, beträgt die Benutzungsgebühr für das zweite Kind für die Betreuung am Vormittag 30,-- DM/Monat und am Nachmittag 25,-- DM/Monat. Für die erweiterte Betreuungszeit wird eine Benutzungsgebühr von 40,-- DM/Monat erhoben. Für die Ganztagsbetreuung wird eine Benutzungsgebühr von 80,-- DM/ Monat erhoben.
3. Für jedes weitere Kind, das gleichzeitig einen Kindergarten der Gemeinde besucht , wird keine Benutzungsgebühr erhoben.
§ 3 - Verpflegungsentgelt, Bastelpauschale
1. Das pauschalierte Verpflegungsentgelt für die Ausgabe von Getränken wird einheitlich auf 2,-- DM/Monat festgesetzt.
2. Das Verpflegungsentgelt für die Mittagsverpflegung gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern wird entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten von den begünstigten Gebührenpflichtigen gesondert erhoben. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Zahlung wird innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung eines entsprechenden Bescheides fällig.
3. Als Bastelpauschale sind einheitlich 3,-- DM/-Monat zu entrichten.
§ 4 - Gebührenabwicklung
( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluß. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.
( 2 ) Die Benutzungsgebühr ist am ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen.
( 3 ) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schlie-ßung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
( 4 ) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, kann ein Antrag auf Gebührenerlass an den Gemeindevorstand gestellt werden.
( 5 ) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
§ 5 - Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühr beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 6 - Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft.
Wabern, den 16. Dez. 1993
DER GEMEINDEVORSTAND
WABERN
gez.: Günter Jung, Bürgermeister (Siegel)