Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Wabern vom 15. Nov. 1990
über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Wabern
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534), der Bestimmungen des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 256), der §§ 1 bis 5 a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBL. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 16. Dezember 1993 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in
a) die Betreuungsgebühr,
b) das Verpflegungsentgelt und
c) die Bastelpauschale.
(2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.
(3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen im Kindergarten erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.
(4) Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar.
(5) Sowohl die Betreuungsgebühr als auch das Verpflegungsentgelt und die Bastelpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.
§ 2
Betreuungsgebühren
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie 100,00 DM/Monat, für Einzelkinder, die den Kindergarten Harle besuchen, 80,00 DM/Monat.
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(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten der Gemeinde, beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind 30,00 DM/Monat. Für jedes weitere Kind, das gleichzeitig einen Kindergarten der Gemeinde besucht, wird keine Betreuungsgebühr erhoben.
§ 3
Verpflegungsentgelt, Bastelpauschale
(1) Das Verpflegungsentgelt wird einheitlich auf 2,00 DM/Monat festgesetzt.
(2) Als Bastelpauschale sind einheitlich 3,00 DM/Monat zu entrichten.
§ 4
Gebührenabwicklung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluß. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Die Benutzungsgebühr ist am ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen.
(3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht besuchen, kann ein Antrag auf Gebührenerlass an den Gemeindevorstand gestellt werden.
(5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
§ 5
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
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§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft.
Wabern, 16. Dez. 1993 (Siegel) DER GEMEINDEVORSTAND
Ort, Datum WABERN
gez.: Günter Jung
Bürgermeister