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Politik und Verwaltung

Satzungen

FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde WABERN

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (3) der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534) und der §§ 1 bis 5 a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert mit Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I S. 333), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225) hat die Gemeindevertretung Wabern in ihrer Sitzung am 14.12.95 für die Friedhöfe der Gemeinde Wabern folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

 

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN


§ 1

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:

a) Friedhof Falkenberg   f)  Friedhof Udenborn
b) Friedhof Harle    g) Friedhof Unshausen
c) Friedhof Hebel    h) Friedhof Uttershausen
d) Friedhof Niedermöllrich   i)  Friedhof Wabern
e) Friedhof Rockshausen   j)  Friedhof Zennern


§ 2

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.


§ 3

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.


§ 4

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Wabern waren oder

 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof  außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

  Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der  Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem  sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.


§ 5

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

 

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN


§ 6

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.


§ 7

(1) Jede(r) Friedhofsbesucher/in hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere  Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen  und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den  Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten  auszuführen,

 4. ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der  Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von  Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu  beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu  betreten,

 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze
  abzulegen,

 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

 Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des  Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.


§ 8

(1) Gewerbetreibende des Steinmetz-, Bildhauer-, Gärtner- und Bestattergewerbes bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der/die Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist.
Antragsteller/innen des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller/innen des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller/innen der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. (1) genannter Tä-tigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. (1), (2) und (4) gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die Antragsteller/in einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird unbefristet ausgestellt. Die Zulassung entfällt, wenn die Eintragung gem. Abs. 2 nicht mehr vorliegt. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist ein Nachweis über die entsprechende Eintragung vorzulegen.
 Ist aus zeitlichen Gründen die Ausstellung einer Berechtigungskarte nicht mehr möglich, so kann eine vorläufige Zulassung auch mündlich erteilt werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Werkzeuge und Materialien, die nicht der unmittelbaren Ausführung von Arbeiten dienen, dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN


§ 9

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.


§ 10

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines/einer Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen sollen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle eines Friedhofs gebracht werden.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Die Särge dürfen nicht mit Imprägniermitteln behandelt werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den/die Verstorbene/n, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Leichenhalle/Friedhofshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.


§ 11

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.


§ 12

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 20 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen von Leichen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen dürfen nur von einem geeigneten Beerdigungsinstitut durchgeführt werden. Die Beauftragung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung in Absprache mit dem Beerdigungsinstitut.

(4) Im Hinblick auf die Haftung für Schäden findet § 8 (6) Satz 2 Anwendung.

 

IV. GRABSTÄTTEN


§ 13

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

 a) Reihengrabstätten, (Einzelgrabstellen)
 b) Wahlgrabstätten, (Grabstätten mit mehreren Grabstellen, für die gemäß den    nachfolgenden Bestimmungen der Wiederkauf von Nutzungsrechten eingeräumt ist)
 c)  Urnengrabstätten,
 d) Nicht gekennzeichnete Urnengrabstätten (nur auf dem Friedhof des OT     Niedermöllrich)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.


§ 14

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlichrechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.


§ 15

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.


§ 16

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die entstehenden Kosten trägt die Friedhofsverwaltung.

 

A) REIHENGRABSTÄTTEN


§ 17

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des/der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

 

§ 18

(1) Es werden eingerichtet:
 1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

 2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
   Länge  1,20 m
   Breite:  0,60 m
   Abstand: 0,40 m

 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
   Länge  2,20 m
   Breite:  0,90 m
   Abstand: 0,40 m.


§ 19

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstellen bekannt zu machen.

 

B) WAHLGRABSTÄTTEN


§ 20

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles und wenn der/die Berechtigte im Sinne des Abs. 3 zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hat. Das Nutzungsrecht kann bis zum Ablauf der geltenden Ruhefrist in der Regel einmal wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht vollbelegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstätte eine weitere Beisetzung nur erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 11) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätte mit allen Grabstellen zu verlängern.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Todestag des/der Verstorbenen, für den/die die Nutzungsberechtigung erworben wurde. Der Beginn und der Ablauf des Nutzungsrechts wird dem Angehörigen des Nutzungsberechtigten schriftlich von der Friedhofsverwaltung mitgeteilt. Das Mitteilungsschreiben ist als Nachweis über die Nutzungszeit aufzubewahren.

 Die nachfolgend aufgeführten Angehörigen haben das Recht auf Beisetzung in einer noch freien Grabstelle der Wahlgrabstätte:

 1. Ehegatten,
 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
 3. Ehegatten der unter Abs. (3) Ziff. 2. bezeichneten Personen.

 Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. (3) übertragen werden.

(5) Der/Die Erwerber/in eines Wahlgrabes soll für den Fall seines/ihres Ablebens seinen/ihre/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Diese/r ist aus dem in § 20 Abs. (3) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. (3) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Erwerbers/Erwerberin über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der/die Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines/einer Nutzungsberechtigten, auf den/die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

 Jeder/Jede, auf den/die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den/die nächsten Angehörige/n bzw. Erben/Erbin in der in § 20 Abs. (3) genannten Reihenfolge über.


§ 21

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m
Breite: 0,90 m.

Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

 

C) URNENGRABSTÄTTEN§ 22

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

 a) Urnengrabstätten,
 b) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
 c) nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten.

(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
 In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Auf Antrag kann während der noch laufenden Ruhezeit ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden bei Aschenbeisetzungen in nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten.

(4) Nach einer erfolgten anonymen Aschenbeisetzung wird die Grabstelle mit Rasen eingesät. Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt.

(5) In Wahlgrabstätten können bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Durch eine Aschenbeisetzung auf einer bereits durch Erdbestattung belegten Grabstätte beginnt keine neue Ruhefrist. Die Aschenbeisetzung auf einer bereits durch Erdbestattung belegten Grabstätte ist nur zulässig, wenn die restliche Nutzungsdauer dieser Grabstätte mindestens 10 Jahre beträgt. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer anläßlich einer Aschenbeisetzung ist nicht möglich.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Urne wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(7) Jede Urnengrabstätte hat folgende Maße: Länge 1,0 m, Breite 1,0 m.


§ 23

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts abweichendes ergibt.


IV. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN


§ 24

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
 

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Ausgenommen hiervon sind die nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind Materialien aus Beton, Emaille, Kunststoff und Farben.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 0,80 m Höhe 0,12 m, ab 0,80 m bis 1,20 m Höhe 0,14 m und ab 1,20 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m, ab 1,15 m Höhe 0,18 m.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmalen nicht angebracht werden.

§ 25

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Ma߬stab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den/die für ein Grab Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten bzw. von der Verpflichteten zu erstatten.

 

§ 26

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

 Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 24.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
 Nach Ablauf der Nutzungsrechte obliegt die Unterhaltungslast und die Verkehrssicherungspflicht der Friedhofsverwaltung.


§ 27

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Grabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.


VI. HERRICHTUNG; BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN


§ 28

(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise (§ 24) gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schä¬den, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Friedhofsabfälle müssen getrennt entsorgt werden. Hierfür stehen auf den Friedhöfen Behältnisse für Grünabfälle (Verwelkter Grabschmuck, Rückschnitt von Pflanzen etc.), die der Kompostieranlage zugeführt werden, und Müllgefäße für Restmüll (Kunststoff, Metallgebinde etc.) zu Verfügung. Häusliche Abfälle (Grünabfälle, Hausmüll) dürfen über diese Behältnisse und Müllgefäße nicht entsorgt werden.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.


§ 29

Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird eine Reihen-,  Wahl-, oder eine Urnengrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem/der Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Kosten werden dem/der Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
 

VII. GEBÜHRENPFLICHT UND KOSTENERSTATTUNG


§ 30

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, für das Ausheben und Schließen von Gräbern, die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, das Einebnen von Grabstellen,  die Genehmigung von Umbettungen sowie die Erteilung der Aufstellungsgenehmigung werden Gebühren erhoben.

(2) Kosten, die durch die Vornahme von Umbettungen entstehen, werden als Auslagen erhoben.


§ 31

(1) Gebührenpflichtig für Bestattungen ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen oder wer sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet hat, die Bestattungskosten zu tragen. Daneben ist der/die jeweilige Antragsteller/in gebührenpflichtig.

(2) Werden besondere Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch wenn im übrigen keine Gebührenpflicht besteht.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner

 

§ 32

Alle Gebühren werden spätestens 1 Monat nach Erhalt der von der Friedhofsverwaltung ausgestellten Rechnung fällig.


§ 33

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:

 1. Bei Erdbestattungen
   a) für eine Reihengrabstätte Erwachsene 250,00 DM
    Kinder bis zu 5 Jahren 100,00 DM

   b) für eine Wahlgrabstätte pro Grabstelle 500,00 DM
    für die Verlängerung
    der Ruhefrist/Nutzungs-
    rechts um weitere
    30 Jahre 500,00 DM

 2. Aschengrabstätten
    a) für ein Urnengrab pro Grabstelle 150,00 DM
 

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle um weniger als 30 Jahre entstehen anteilige Gebühren in Höhe von 1/30 der Verlängerungsgebühr je angefangenes Jahr.


§ 34

(1) Für die notwendigen Arbeiten bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

 a) für die Bestattung (Ausheben und Schließen
   des Grabes)  500,00 DM
 b) für die Bestattung eines Kindes bis zu
   5 Jahren  200,00 DM
 c) für die Bestattung in der 2. und weiteren Grabstelle
   eines Wahlgrabes werden erhoben 500,00 DM
 d) für die Beisetzung von Urnen je Grabstelle 150,00 DM
 e) für die Beisetzung von Urnen je Grabstelle in
   nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten 500,00 DM.

(2) Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 a) Aufbewahrung einer Leiche  50,00 DM
 b) Benutzung einer Trauerhalle  100,00 DM

(3) Die Gebühr für die Genehmigung einer Umbettung beträgt 50,00 DM


§ 35

(1) Als Genehmigungsgebühr für das Herstellen von Grabeinfassungen und das Errichten von Grabmalen werden 5 % der Herstellungskosten erhoben, die der Friedhofsverwaltung durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden müssen.

(2) Für das Einebnen von Grabstellen wird eine Gebühr (incl. Deponiekosten)
 erhoben von  200,00 DMVIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN


§ 36

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber, Urnengräber  bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 37

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.


§ 38

(1) Es werden folgende Listen geführt bzw. bei Bedarf angelegt:

 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der    Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengrabstätten,

 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des     Beisetzungszeitpunkts,

 3. ein Verzeichnis nach § 26 Abs. (4) dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.


§ 39

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert am 28. Okt. 1994 (BGBl. I. S. 3186) mit Geldbuße geahndet werden.


§ 40

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.03.1980, zuletzt geändert am 01.07.1991 und die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 27.03.1980 außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.


Wabern, den 14.Dez. 1995

 

GEMEINDEVORSTAND
 der Gemeinde Wabern


        (Siegel)


Günter Jung
Bürgermeister