Inhalt:
Politik und Verwaltung
Satzungen
2. Änderungssatzung
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) in Verbindung mit dem § 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 05.07.2007 (GVBl. I, S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 13.12.2007 folgende
2. Änderungssatzung
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern
beschlossen:
Arikel 1:
§ 13 Abs. 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
„d) Nicht gekennzeichnete Urnengrabstätten“.
Artikel 2:
§ 13 Abs. 1 wird um folgenden Buchstabe e) erweitert:
„e) Rasengrabstätten (nur auf dem Friedhof des OT Wabern).“
Artikel 3:
§ 22 Abs. 4 wird gestrichen:
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4. Die nachfolgenden Absätze verändern sich entsprechend.
Artikel 4:
Nach § 22 wird folgender Buchstabe D) und § 22 a) eingefügt:
„D) NICHT GEKENNZEICHNETE URNENGRABSTÄTTEN
§ 22 a)
1. Anonyme Aschenbeisetzungen erfolgen zentral auf einem Friedhof, der von der
Friedhofsverwaltung festgelegt wird.
2. Nach einer erfolgten anonymen Aschenbeisetzung wird die Grabstelle mit Rasen eingesät. Über die Grablage wird keine Auskunft gegeben.“
Artikel 5:
Nach § 22 a wird folgender Buchstabe E) und § 22 b) eingefügt:
„ E) RASENGRABSTÄTTEN
§ 22 b)
1. Auf dem Friedhof Wabern wird ein Grabfeld für Rasengräber bereitgestellt. Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Es gelten die Regelungen des
§ 17.
2. Auf die Rasengrabstätten finden hinsichtlich der Maße die Bestimmungen des § 18
Abs. 2 analog Anwendung.
3. Die Rasengräber werden einseitig begrenzt durch ein Streifenfundament, auf dem nur das Errichten von stehenden Grabmalen zulässig ist. Die Grabmale haben eine Mindesthöhe von 0,70 m. Sie dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe: 1,20 m. Breite: 0,70 m. Stärke: 0,20 m.
Die Mindeststärke muss 0,14 m betragen.
4. Die Grabstätte wird mit Rasen ausgesät und durch die Gemeinde Wabern auf die Dauer
der Ruhefrist gepflegt.
5. Auf den Grabstätten dürfen keine Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck
abgelegt werden. Ferner ist das Bepflanzen der Grünfläche nicht zulässig.“
Artikel 6:
§ 24 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:
„Diese Maßangaben beziehen sich nicht auf die Grabmale von Rasengrabstätten.“
Artikel 7:
§ 26 Abs. 1, Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 24 und § 22 b.“
Artikel 8:
§ 27 Abs. 2 wird um folgenden Satz 7) erweitert:
„An die Stelle des Nutzungsberechtigten tritt in Anwendung auf § 26 die Gemeinde.“
Artikel 9:
§ 28 erhält folgenden Absatz 6.
„Die Bestimmungen des § 28 finden auf die Bepflanzung und Unterhaltung von Rasengrabstätten keine Anwendung. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte bezieht sich nicht auf eine Bepflanzung der Grabstätte.“
Artikel 10:
§ 33 Abs. 1 wird um folgende Ziffer 3 erweitert:
„3. Rasengrabstätten pro Grabstätte 1.500,00 €.
Die Gebühr für die Rasengrabstätte beinhaltet auch die Pflege der Grabstelle durch die Gemeinde.“
Artikel 11:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wabern, den 14.12.2007
GEMEINDEVORSTAND
der Gemeinde Wabern
Günter Jung
Bürgermeister