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Politik und Verwaltung

Satzungen

3. Änderungssatzung
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757)) in Verbindung mit dem § 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in ihrer Sitzung am 10.12.2009 folgende

 

3. Änderungssatzung
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern

 

beschlossen:

 

Artikel 1:

§ 8 erhält folgende Fassung:

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in
 a) fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für 1 oder 5 Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu be¬
achten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Fried-hof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei der Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.


Artikel 2:

§ 17 erhält folgende Fassung:

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des/der zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der geltenden Ruhefrist auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann zweimal für jeweils zehn Jahre erteilt werden.

Urnenbestattungen sind in Reihengrabstätten bis zu 50 Jahre nach der erstmaligen Belegung möglich. Nach erfolgter Urnenbestattung kann die Verlängerung des Nutzungsrechtes noch dreimal für jeweils zehn Jahre erfolgen.

 

Artikel 3:

§ 20 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
 

Artikel 4:

§ 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

In Grabstellen für Erdbestattungen können bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Durch eine Aschenbeisetzung auf einer bereits durch Erdbestattung belegten Grabstätte beginnt die Laufzeit einer neuen Ruhefrist. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätte mit allen Grabstellen zu verlängern. Für die Nutzungszeiten für Urnenbestattungen in Grabstellen für Erdbestattungen sind die jeweiligen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung (§§ 17, 20) heranzuziehen.

 

Artikel 5:

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Wabern, den 11.12.2009


DER GEMEINDEVORSTAND
der Gemeinde Wabern

 

Günter Jung
Bürgermeister