Errichtung von Zäunen und Einfriedungen


Diese werden in Neubaugebieten konkretisiert durch Bebauungspläne, die von der Gemeindevertretung der jeweiligen Kommunen beschlossen werden. Hierin werden beispielsweise Angaben über die zulässige Geschossflächenzahl, die Dachform und Dachneigung konkret festgelegt. Über diese Regelungen hinaus werden mit den Bebauungsplänen auch Vorgaben hinsichtlich der Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen für die Wohngrundstücke erlassen. Diese sind für die jeweiligen Geltungsbereiche der Bebauungspläne bindend.

 

In zunehmendem Maße sind in den vergangenen Monaten Zäune errichtet worden, die mit diesen Vorgaben nicht im Einklang stehen. Hierbei werden oftmals die Höhen der zulässigen Grundstückseinfriedungen überschritten und darüber hinaus oftmals auch mit Sichtschutz versehen, insbesondere an Kreuzungen zu Einschränkungen der Einsicht in den Verkehrsbereich führen und somit Gefährdungen hervorrufen können.

 

Es ist daher dringend notwendig, soweit die Grundstückseigentümer beabsichtigen einen Zaun oder auch eine Mauer zu errichten, sich mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes auseinanderzusetzen. Verstöße gegen die Festsetzungen in den Bebauungsplänen können zu einer Verpflichtung zum Rückbau des Zaunes bis auf das zulässige Maß führen. Um dies zu vermeiden, bitten wir die Grundstückseigentümer sich vor der Errichtung kundig zu machen, welche Regelungen für das jeweilige Grundstück bestehen. Dies kann beim Neubau eines Wohngebäudes der Planer über die Einsicht in den Bebauungsplan vornehmen oder Sie können auch direkt mit dem Bauamt der Gemeinde Wabern, Herrn Trautmann, Telefon-Nr.: 05683/5009-50 oder Herrn Grün, 05683/5009-52, aufnehmen.