Informationen zum Winterdienst


Alle Hauseigentümer und Mieter sind verpflichtet, bei Schnee und Eisglätte, die Gehwege, Überwege, die Zuwege zur Straße und die Grundstückszugänge in der Art zu räumen bzw. zu streuen, dass für Fußgänger bzw. für den Straßenverkehr keine Gefahr besteht. 


Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Mieter der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Mieter der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Mieter der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Mieter der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.


Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis und Schneerückstände verwendet werden. Nach dem Auftauen müssen diese Rückstände sofort beseitigt werden. 


Die genannten Verpflichtungen gelten in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und sind nach Schneefall und bestehender Glätte sofort durchzuführen. 


Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann für daraus entstehende Schäden haftbar gemacht werden.