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- Zukunft für ein Zentrum für Baukultur in Zella - Auftakt und Infoveranstaltung Bei einer Veranstaltung in Zella wurden erste Ideen für ein Zentrum für Baukultur vorgestellt. Das Interesse der Teilnehmenden war groß.
- 04.06.2025_Vier gewinnt
- „Hereinspaziert!“ – Urlaubsarchitektur in Schwalmstadt
- Blick in die Urgeschichte des Waberner Raumes
- Energieberatung Vorträge
- Aufruf Regionalbudget 2025
- Erfolgreicher Start der Vortragsveranstaltungen der Energieberatung Schwalm-Aue
- Die Knurrhähne werden digitaler
- Kampagne „Möglichmachen - Bauen und Wohnen in der Schwalm-Aue“ bei der Hörfunk-Sendung StadtLabor im Freien Radio Kassel
- Ein Zentrum für Baukultur als Wunsch
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- Kultur-Erlebnisse aus Nah und Fern Teil 2
- Kultur-Erlebnisse aus Nah und Fern Teil 1
- Kulturwoche Wabern 2023 - Rückblicke Teil 1&2
- Kulturwoche 2022-„Wohnzimmergefühl zum Genießen“
- Gitarrenfestival 2022 - Klangvoller Abend im Kulturbahnhof Wabern
- Rückblick Kulturwoche 2021 Teil 1
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Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen
Leistungsbeschreibung
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
- Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
- Umzüge
-
Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.- Versammlungsgesetz
(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan etc.
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfern-straßengesetzes bzw. §§ 16, 17 des Hessischen Straßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
- Streckenplan
- Versicherungsnachweise
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.
Rechtsgrundlage
- § 11 Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- §§ 29, 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Anlage Gebührennummer 221 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
- §§ 16, 17 Hessisches Straßengesetz